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Haftung für die Verzögerungen bei der Steuerzahlung
In dem Schreiben Nr. 1602/11/10/14-14 vom 18. November 2014 hat das Oberste Verwaltungsgericht der Ukraine eine Erläuterung über die Anwendung Art. 126. Pkt. 126.1 des Steuergesetzbuches der Ukraine (Verletzung von Vorschriften der Steuerzahlung) veröffentlicht.
Für die Gewährleistung einer fristgemäßen Bezahlung der Steuerverpflichtung wird im Artikel 126 des Steuergesetzbuches der Ukraine die Haftung für die Verletzung der gesetzlichen Zahlungsfristen festgelegt.
Kommt der Steuerzahler bei der Bezahlung der vereinbarten Beträge und/oder Vorschussbeiträge der Gewinnsteuer in Verzug, so können folgende Strafen gegen ihn verhängt werden:
- bei einem Verzug von höchstens 30 Kalendertagen nach dem Verfallstag beträgt die Strafe 10 Prozent der getilgten Steuerschuld;
- bei einem Verzug von über 30 Kalendertagen nach dem Verfallstag beträgt die Strafe 20 Prozent der getilgten Steuerschuld.
In dem Schreiben vom 18. November 2014 weist das Oberste Verwaltungsgericht der Ukraine darauf hin, dass es sich bei dieser Vorschrift um eine allgemeingültige Bestimmung handelt, die in allen Fällen des Zahlungsverzuges hinsichtlich der Steuerverpflichtungen anzuwenden ist. Daraus folgt, dass unabhängig davon aus welchem Grund der Steuerzahler mit der Bezahlung der Steuerschuld in Verzug gerät, ist dieser Steuerzahler nach der Steuertilgung verpflichtet, die Verzugsstrafe je nach der Verzugsdauer zu bezahlen.
Die Vorschrift des Art. 126. Pkt. 126.1 des Steuergesetzbuches der Ukraine soll laut dem Obersten Verwaltungsgericht der Ukraine auch bei einer gerichtlichen Steuertilgung laut Artikel 95 Pkt. 95.3 des Steuergesetzbuches der Ukraine angewendet werden. Dies wird damit erklärt, dass die gesetzlich vorgesehene Haftung in Form der Strafe weder von der Methode noch vom Tilgungsverfahren (freiwillig oder zwangsmäßig, vollumfänglich oder in Raten), sondern allein von der Tilgung der Steuerschuld und dem Maß der Haftung abhängt.
Zudem hat das Oberste Verwaltungsgericht der Ukraine bestimmt, dass bei der Urteilsvollstreckung in Raten der Steuerzahler von der Haftung laut Artikel 126 Pkt. 126.1 des Steuergesetzbuches der Ukraine nicht befreit wird.
Es ist zu erwähnen, dass nach Ablauf der im Steuergesetzbuch der Ukraine festgelegten Fristen für die Tilgung der vereinbarten Steuerschuld die Verzugszinsen angerechnet werden. Die Höhe der Verzugszinsen ist im Artikel 129 Pkt. 129.1 des Steuergesetzbuches festgelegt und beträgt 120Prozent des Diskontsatzes der ukrainischen Nationalbank für jeden Kalendertag des Verzuges, der am Tag der Entstehung dieser Schuld oder am Tag deren Tilgung gültig ist, je nachdem welcher Satz höher erscheint.