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27. Mai 2022

GAFTA-Verträge in der Ukraine: Höhere-Gewalt-Klauseln

Einführung
1. Besonderheiten des englischen Rechts in Höhere-Gewalt-Klauseln
2. Höhere Gewalt in Verträgen mit ukrainischen Lieferanten
3. Interaktion zwischen den Parteien
4. Benachrichtigung bei der Anwendung von Höhere-Gewalt-Klauseln
5. Was ist zu beachten
 

Infolge der großangelegten Invasion durch russische Truppen in die Ukraine am 24. Februar 2022 wurde die Schifffahrt aus ukrainischen Häfen vollständig blockiert. Diese Umstände haben sich auf Getreideexporte aus der Ukraine kritisch ausgewirkt. Im rechtlichen Sinne stehen Unternehmen vor der praktischen Notwendigkeit, vertragliche Höhere-Gewalt-Klauseln anzuwenden, insbesondere bei internationalen Getreidelieferverträgen.

1. Besonderheiten des englischen Rechts in Höhere-Gewalt-Klauseln

Die GAFTA-Standardverträge sind heute das Hauptinstrument für ukrainische Agrarunternehmen bei der Abwicklung ihrer Handelsgeschäfte auf dem internationalen Getreidemarkt. Diese Verträge haben ihre eigenen Besonderheiten, darunter auch bei der Anwendung von Höhere-Gewalt-Klauseln. Hier ist es wichtig, nicht nur den branchenbezogenen Besonderheiten von GAFTA-Verträgen Rechnung zu tragen, sondern auch auf die Tatsache zu achten, dass deren Anwendung und die jeweilige Streitbeilegung dem englischen Recht unterliegen.

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Das englische Recht bietet viele Vorteile und Möglichkeiten, insbesondere im Hinblick auf eine unvoreingenommene und objektive Verhandlung von Streitigkeiten im Rahmen von GAFTA-Schiedsverfahren. Zur effektiven Anwendung von Höhere-Gewalt-Klauseln aus GAFTA-Verträgen müssen jedoch deren Besonderheiten berücksichtigt werden.

Im englischen Recht gibt es keine Doktrin von höherer Gewalt. Höhere Gewalt kann nur dann geltend gemacht werden, wenn sie vertraglich vorgesehen ist.

In GAFTA-Standardverträgen kommen kombinierte Regelungen in Frage, sofern die Gegenpartei nicht imstande ist, ihren Verpflichtungen nachzukommen. Der entsprechende Abschnitt in GAFTA-Verträgen (sofern solche Standardverträge die jeweiligen Klauseln enthalten) heißt üblicherweise „Prevention of fulfilment“ (GAFTA Сontract Nr. 78ua, „Сontract for goods by rail and/or road“, in der Fassung vom 01. Januar 2022), „Prevention of shipment“ (GAFTA Contract Nr. 48 „Contract for the shipment of goods from Central and Eastern Europe in bulk parcels or cargoes tale quale – CIF/CIFFO/C&F/C&FFO terms“, in der Fassung vom 01. Januar 2022) oder „Prevention of delivery“ (GAFTA Contract Nr. 49 „Contract for the delivery of goods Central and Eastern Europe in bulk or bags FOB terms“, in der Fassung vom 01. Januar 2022).

„Kombiniert“ im Sinne des englischen Rechts bedeutet, dass zu den Ereignissen höherer Gewalt nicht nur katastrophale Faktoren gehören, sondern auch Maßnahmen von Behörden, die darauf abzielen, die Fähigkeit der Parteien zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen einzuschränken (bis 2014 wurden beispielsweise behördliche Maßnahmen wie Exportverbote oder -beschränkungen durch spezielle Klauseln in GAFTA-Verträgen geregelt – es geht um Verbotsklauseln („prohibition“)). Da die Anwendung solcher Verbote nicht eindeutig ausgelegt wird, hat die GAFTA vertragliche Verfahren zum Risikomanagement in Krisensituationen vereinheitlicht und das Konzept „prevention of“ – „Hindernisse“ eingeführt. Tatsächlich ist in den aktuellen GAFTA-Verträgen lediglich die Liste der Umstände höherer Gewalt erweitert worden, und daran wurde ein einheitliches Beilegungsverfahren geknüpft.

2. Höhere Gewalt in Verträgen mit ukrainischen Lieferanten

In GAFTA-Verträgen (GAFTA Nr. 48 (CIF und ähnliche Lieferbasen), GAFTA Nr. 49 (FOB), GAFTA Nr. 78, GAFTA 78UA (Lieferung per Schiene oder Straße)), die beim Export von Getreide aus der Ukraine am häufigsten verwendet werden, bestehen Höhere-Gewalt-Klauseln strukturell aus zwei Teilen:

1) Liste der auslösenden Ereignisse (triggering events);

2) Regeln, nach welchen die Partei handeln muss, die sich auf solche Klauseln sowie auf Folgen für die Erfüllung der Verpflichtungen der Vertragsparteien im Falle der Umsetzung solcher Klauseln beruft.

Die Liste der auslösenden Umstände umfasst:

  • Exportverbote oder andere behördliche oder gesetzliche Vorschriften, die von der Regierung (oder im Namen der Regierung) des Ursprungslandes oder des Landes, in welchem sich der im Vertrag genannte Hafen (Häfen) befindet (befinden), erlassen wurden, teilweise oder sonstige Ausfuhrbeschränkungen; oder
  • Blockade; oder
  • Terroranschläge; oder
  • Kampfhandlungen; oder
  • Streiks, Assperrungen oder gemeinsames Handeln von Arbeitnehmern; oder
  • Meutereien oder Unruhen; oder
  • Ausfall von Mechanismen; oder
  • Feuer; oder
  • Vereisung; oder
  • Fälle höherer Gewalt (Act of God); oder
  • unvorhersehbare oder unvermeidliche (genauer gesagt, „solche, die nicht zu vermeiden sind“. Diese Übersetzung erleichtert das Verständnis und die Anwendung dieser Vertragsbestimmungen. Dies ist eine wichtige Nuance. Eines der qualifizierenden Merkmale von Umständen, die als höhere Gewalt angesehen werden können, ist die Unfähigkeit, ihren Eintritt zu verhindern. Die Partei, die sich auf höhere Gewalt beruft, muss nachweisen, dass sie alles Notwendige getan hat, um den Eintritt von Umständen höherer Gewalt zu verhindern, aber keine ausreichenden Möglichkeiten dazu hatte, dies effektiv zu erledigen) Transport- oder Schifffahrtshindernisse; oder
  • alle anderen Ereignisse, die unter dem Begriff „höhere Gewalt“ zu verstehen sind.

Der letzte Punkt ist extrem wichtig. Höhere-Gewalt-Klauseln werden durch englische Gerichte eng ausgelegt. Wenn die vertragliche Liste der Umstände höherer Gewalt erschöpfend ist, wird das Gericht kein anderes Ereignis außerhalb dieser Liste als höhere Gewalt betrachten.

Die Formulierung „alle anderen Ereignisse, die unter dem Begriff „höhere Gewalt“ zu verstehen sind“, wenn in GAFTA-Verträge aufgenommen, gibt den Verkäufern die Möglichkeit, sich auf die betreffenden Klauseln sogar dann zu berufen, wenn die tatsächlichen Umstände in den darin angegebenen Listen nicht enthalten sind.

In einzelnen GAFTA-Verträgen (z. B. GAFTA Contract No. 49 contract for the delivery of goods Central and Eastern Europe in bulk or bags FOB terms, in der Fassung vom 01. Januar 2022) gibt es eine separate und detaillierte Beschreibung von Ereignissen, die mit der Vereisung verbunden sind, und zwar mit der Vereisung:

  • des Verladehafens oder jeglicher Warenlieferungswege zu diesem Hafen (bzw. Häfen) – wenn die FOB-Bedingungen die Verladung von Waren oder deren Teilen in einem Tiefseehafen vorsehen;
  • des Verladehafens oder jeglicher Zugangsmöglichkeiten für Schiffe zum Verladehafen – wenn die FOB-Bedingungen die Verladung in einem Hafen in Flussoberläufen vorsehen.

3. Interaktion der Parteien beim Eintritt von Ereignissen höherer Gewalt

Die Interaktion der Parteien beim Eintritt von Ereignissen höherer Gewalt ist typisch für die erwähnten Verträge.

Wenn es durch höhere Gewalt verursacht wurde, dass der Verkäufer zur Vertragserfüllung nicht mehr fähig ist, wird der Vertrag für die Dauer der höheren Gewalt ausgesetzt. Als Aussetzungsbedingung gilt, dass der Verkäufer dem Käufer innerhalb von 7 (sieben) Tagen ab Eintritt dieses Ereignisses, aber spätestens 21 Tage vor Beginn des Lieferzeitraums eine Benachrichtigung darüber zusendet.

Die praktische Anwendung von Höhere-Gewalt-Klauseln in GAFTA-Verträgen (insbesondere der Fall Bunge SA v Nidera B.V. [2013] EWHC 84 (Comm)) zeigt, dass solche Vertragsbestimmungen nicht nur die Grenzen der Benachrichtigungsfrist für Umstände höherer Gewalt festlegen. Als Verletzung gilt auch, wenn die Benachrichtigung über den Eintritt eines Umstands höherer Gewalt vor dessen tatsächlichem Eintritt erfolgt. Es ist beispielsweise dem Verkäufer genau bekannt geworden, dass Exportbeschränkungen in zwei Wochen verhängt werden, wobei die Benachrichtigung über die Beschränkungen durch die zuständigen Behörden erledigt wurde. Aber auch unter solchen Umständen kann sich der Verkäufer nicht auf Umstände höherer Gewalt berufen, bis das tatsächliche Ausfuhrverbot vorliegt (es geht um das Inkrafttreten des Beschlusses der zuständigen Behörde oder um den Eintritt des von dieser Behörde festgelegten Datums, ab welchem das Verbot gilt).

Die Geltendmachung der Höhere-Gewalt-Klauseln ermöglicht dem Käufer, vom nicht erfüllten Teil des Vertrags zurückzutreten, wenn die höhere Gewalt 21 aufeinanderfolgende Tage nach Ablauf des Lieferzeitraums andauert. Dabei muss der Käufer durch den Verkäufer spätestens am ersten Werktag nach Ablauf der 21-tägigen Frist benachrichtigt werden. Wenn der Käufer von dieser Aufhebungsmöglichkeit keinen Gebrauch macht, bleibt der Vertrag für eine weitere Frist von 14 Tagen bestehen.

Wenn höhere Gewalt vor Vertragskündigung beendet worden ist, muss die andere Partei darüber unverzüglich benachrichtigt werden. In diesem Fall verlängert sich die Lieferfrist um die Zeit, die für die betroffene Partei zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen vor Eintritt des Ereignisses höherer Gewalt verfügbar war. Es ist dabei auch Folgendes zu beachten: wenn zum Zeitpunkt des Eintritts des Höhere-Gewalt-Ereignisses 14 Tage oder weniger bis zum Ende der Lieferfrist blieben, soll die Lieferfrist nach Beendigung der höheren Gewalt um weitere 14 Tage verlängert werden.

In den GAFTA-Verträgen Nr. 49, die eine detaillierte Darlegung von Ereignissen im Zusammenhang mit Vereisung enthalten, gibt es ein separates Verfahren. Es unterscheidet sich vom typischen Verfahren, und zwar in Bezug auf die Fristen für die Benachrichtigung der Parteien sowie Fristen, um welche die Vertragserfüllung verlängert werden kann.

Dabei, wenn es um die FOB-Lieferbedingungen – Tiefseehafen geht, gilt als Umstand höherer Gewalt nicht nur die Vereisung dieses Hafens, sondern auch jede Vereisung, die die Warenlieferungen in diesen Hafen verhindert. In diesem Fall müssen die Lieferungen oder Verladungen der Waren oder deren Teile durch die Vereisung während der letzten 30 Tage des Lieferzeitraums (oder einer anderen Frist, wenn sie weniger als 30 Tage ist) verhindert werden.

Beim Eintritt solcher Umstände ist der Verkäufer nach dem Abschmelzen des Eises berechtigt, die Waren in einen solchen Hafen innerhalb der Frist zu liefern, die bis zum vertraglichen Lieferdatum vor Vereisung verblieb. Die Lieferfrist nach dem Abschmelzen des Eises darf 21 Tage nicht überschreiten. Wenn zum Zeitpunkt der Vereisung bis zum Ende der Lieferfrist weniger als 14 Tage verblieben, verlängert sich die Lieferfrist um mindestens 14 Tage nach Abschmelzen des Eises.

Wenn die Lieferung oder Verladung von Waren bei der Anwendung der oben genannten Verlängerung der Lieferfrist durch Vereisung weiterhin behindert wird, ist die zusätzliche Fristverlängerung auf die tatsächliche Dauer der Vereisung begrenzt.

Wenn es um die FOB-Lieferbedingungen – Hafen in Flussoberläufen geht, gilt als Umstand höherer Gewalt die Vereisung des Verladehafens oder jeglicher Zugangsmöglichkeiten für Schiffe zum Verladehafen.

Gemäß Unterpunkt b) („Ice“) Punkt 13 des Vertrags GAFTA Nr.49 wird beim Eintritt solcher Umstände das gleiche Verfahren angewandt, wie bei der FOB-Lieferung – Tiefseehafen. Interessant ist, dass es im typischen Musterformular des GAFTA-Vertrags Nr. 49, das auf der Webseite der Organisation veröffentlicht ist (in der Fassung vom 01. Januar 2022), Klauseln zur Vereisung von Häfen in Flussoberläufen gibt, die nicht dem Verkäufer, sondern dem Käufer das Recht geben, sich auf diesen Umstand zu berufen. Dies widerspricht sowohl dem Grundsatz der Beilegung höherer Gewalt in GAFTA-Verträgen, als auch dem Inhalt der Klauseln selbst.

Typisch für die genannten Verträge ist eine klare Regelung der Beweispflicht für das Vorliegen von Umständen höherer Gewalt. Diese Pflicht wird dem Verkäufer auferlegt, der dem Käufer Beweise für das Vorliegen von Umständen höherer Gewalt erbringen muss, die den Käufer zufriedenstellen.

Es ist zu beachten, dass Umstände höherer Gewalt generell nicht vorhersehbar sind. Durch die vertraglichen Bestimmungen, in welchen gerade Beweise, die „den Käufer zufriedenstellen“, gefordert werden, wird der Verkäufer verpflichtet, nicht nur das Vorliegen von Umständen höherer Gewalt, sondern auch das Verhältnis zwischen ihnen und der Unfähigkeit zur Vertragserfüllung zu beweisen.

Dies wird auch durch die Rechtsprechung bestätigt. Z. B., im Fall Seagrain LLC v Glencore Grain B.V. [2013] EWHC 1189 (Comm) stimmte das Gericht den Feststellungen des GAFTA-Schiedsgerichts und des GAFTA-Berufungsrates zu, dass das durch den ukrainischen Zolldienst geforderte Gutachten des Kyiver Forschungsinstituts für Gerichtsgutachten (KNDISE) nicht als Exportverbot an sich ausgelegt werden könne.

Im Fall Public Company Rise v Nibulon S.A. [2015] EWHC 684 (Comm) stellte das Gericht fest, dass Exportverbot-Klauseln nicht nur beim vollständigen Exportverbot angewandt werden können. Wenn der Export durch das Verbot nicht ausgeschlossen, sondern nur beschränkt wird, muss ein kausaler Zusammenhang zwischen den Exportbeschränkungen und der Unmöglichkeit der Vertragserfüllung ermittelt werden. Wenn beispielsweise Exportquoten eingeführt werden, muss der Lieferant nachweisen, dass er zwar versucht hat, Exportlizenzen zu erhalten, aber daran scheiterte.

Dass Umstände höherer Gewalt bewiesen werden müssen, schließt nicht aus, dass deren Vorliegen durch die jeweils zuständige Behörde bestätigt werden kann.

In der Ukraine wird das Vorliegen von Umständen höherer Gewalt, insbesondere in Bezug auf Verträge, die mit Nichtansässigen aufgrund des GAFTA-Formulars abgeschlossen wurden, von der Industrie- und Handelskammer der Ukraine bestätigt, so dass ein Zertifikat ausgestellt wird. Es sei darauf hingewiesen, dass die regionalen ukrainischen Industrie- und Handelskammern dafür nicht zuständig sind, solche Zertifikate für außenwirtschaftliche Verträge auszustellen – und dementsprechend auch für Verträge, die von ukrainischen Unternehmen mit Nichtansässigen aufgrund des GAFTA-Formulars abgeschlossen werden.

4. Benachrichtigung bei der Anwendung von Höhere-Gewalt-Klauseln

Die rechtzeitige und korrekte Benachrichtigung der anderen Partei ist wichtig für die Anwendung von Höhere-Gewalt-Klauseln im Rahmen von GAFTA-Verträgen. Bei der nicht ordnungsgemäß ausgeführten Benachrichtigung kann der Partei das Recht entzogen werden, sich auf höhere Gewalt zu berufen.

Das Benachrichtigungsverfahren ist in der Regel auch typisch. Damit die Benachrichtigung den vertraglichen Anforderungen entspricht, soll sie:

  • rechtzeitig abgesandt werden (innerhalb der vertraglich festgelegten Frist, jedoch nicht vor Eintritt des tatsächlichen Ereignisses (der tatsächlichen Umstände), bei welchem es sich um höhere Gewalt handelt);
  • per E-Mail oder auf andere von den Parteien gegenseitig anerkannte Weise abgesandt werden, die eine schnelle Kommunikation gewährleistet;
  • einen Absendungsnachweis haben. Die Beweislast für die tatsächliche Absendung einer Benachrichtigung liegt dabei immer beim Absender.

Die Grundregel für die Anwendung von Höhere-Gewalt-Klauseln lautet, dass niemand durch höhere Gewalt automatisch entbindet wird, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Durch die Anwendung von Höhere-Gewalt-Klauseln wird die Partei von der Haftung für eine nicht rechtzeitige Vertragserfüllung befreit, und dadurch wird der Partei auch die Möglichkeit gegeben, die Erfüllungsfrist zu verlängern. Eine solche Entbindung und eine solche Möglichkeit für die Fristverlängerung sind dabei zeitweilig – nur für die Dauer von Umständen höherer Gewalt oder für eine andere Zeit, die in den vertraglichen Höhere-Gewalt-Klauseln jeweils festgelegt ist.

Ein Vertrag kann aufgelöst werden, jedoch nach dem Willen der Parteien (oder einer Partei, falls dies im Vertrag vorgesehen ist). Bei GAFTA-Verträgen genießt der Käufer die Option, einen Vertrag aufgrund höherer Gewalt zu kündigen, und er kann sie innerhalb der Dauer von Umständen höherer Gewalt ausüben.

In jedem Fall bedeutet der Eintritt von Umständen höherer Gewalt nicht, dass der Vertrag automatisch aufgelöst wird.

5. Was ist zu beachten

Auf der Grundlage aller oben dargelegten Sachverhalte ist die Konsequenz zu ziehen, dass die Anwendungsverfahren für Höhere-Gewalt-Klauseln in GAFTA-Verträgen zugunsten des Käufers formuliert sind. Gerade dem Käufer steht es frei, vom Vertrag zurückzutreten. Der Verkäufer dagegen muss sowohl das tatsächliche Vorliegen von Höhere-Gewalt-Umständen, als auch einen kausalen Zusammenhang zwischen den Umständen höherer Gewalt und seiner Unfähigkeit zur Vertragserfüllung beweisen. Er wird dabei nur von der Haftung für seine rechtzeitig nicht erfüllten vertraglichen Verpflichtungen entbindet und hat die Möglichkeit, die Erfüllungsfrist zu verlängern. Die Verlängerung der Vertragserfüllungsfrist ist ebenfalls begrenzt, und nach Beendigung der Umstände höherer Gewalt ist der Verkäufer verpflichtet, den Vertrag zu erfüllen.

Die einzige Bestimmung, die zugunsten des Verkäufers wirkt, ist die offene („catch-all“) Auflistung von Umständen höherer Gewalt. Dies ermöglicht dem Verkäufer, Höhere-Gewalt-Klauseln flexibler anzuwenden. Die Hauptsache ist, dass die Umstände, die den Verkäufer an der Vertragserfüllung hindern, die oben genannten Kriterien erfüllen und durch geeignete Beweise belegt sind.

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