Erwerb von öffentlichem Vermögen über Prozorro.sale in der Ukraine
1. Auktionen und das System Prozorro.sale
2. Vorbereitung der Auktion
3. Auktionsverfahren, Bestimmung des Gewinners
4. Anfechtung des Auktionsverfahrens
1. Auktionen und das Elektronische Trading System Prozorro.sale
Der Verkauf von Vermögen, das sich im Besitz staatlicher Unternehmen befindet und somit Eigentum des Staates ist (z.B. Anlagen, Maschinen und Mechanismen sowie andere Anlagegüter (Betriebsmittel), wird in Übereinstimmung mit der geltenden Gesetzgebung der Ukraine auf Wettbewerbsbasis mittels elektronischer Auktionen durchgeführt.
Eine elektronische Auktion ist eine Verkaufsmethode für den betreffenden Vermögenswert, bei der der Bieter, der während der Auktion (Versteigerung) im elektronischen Handelssystem den höchsten Preis geboten hat, zum Käufer des Vermögenswertes (Auktionsgewinner) wird.
Heutzutage werden solche Auktionen (Versteigerungen) mit Hilfe des Elektronischen Trading Systems Prozorro.Sale (ukr. Prozorro.Prodazhi) durchgeführt, einem zweistufigen Informations- und Telekommunikationssystem, das Auktionen (Versteigerungen), die Erstellung, Bereitstellung, Veröffentlichung und den Austausch von Informationen und Dokumenten in elektronischer Form ermöglicht und eine zentrale Datenbank sowie elektronische Plattformen für den automatischen Austausch von Informationen und Dokumenten (im Folgenden – ETS (Elektronisches Trading System)) umfasst.
Alle Handlungen im Zusammenhang mit der Auktion im ETS werden sowohl vom Auktionsveranstalter als auch von den Bietern über elektronische Plattformen durchgeführt.
Derzeit sind 40 zugelassene elektronische Plattformen in Betrieb. Jede dieser Plattformen hat ihre eigenen Besonderheiten in Bezug auf die Schnittstelle und bestimmte zusätzliche Dienste (z.B. Suchroboter für Auktionen über den Messenger Telegram).
Ein Bieter kann sich gleichzeitig auf mehreren Plattformen registrieren (ein Kabinett haben), aber es ist einem Bieter untersagt, gleichzeitig von einer oder mehreren elektronischen Plattformen aus als zwei oder mehr Bieter an derselben elektronischen Auktion teilzunehmen.
Das Benutzerkonto (Kabinett) ermöglicht die Suche nach Auktionen für den Verkauf eines bestimmten Vermögenswertes, indem die entsprechenden Filter eingestellt werden.
2. Vorbereitung der Auktion
Ein staatliches Unternehmen kündigt eine elektronische Auktion für den Verkauf des betreffenden Vermögenswertes an (veröffentlicht eine Auktionsanzeige im ETS) und erwirbt damit den Status eines Auktionsveranstalters. Die Auktionsanzeige wird vom Auktionsveranstalter spätestens 7 Kalendertage vor dem Auktionsdatum im ETS veröffentlicht.
Die Auktionsanzeige muss enthalten:
1) Informationen über den Eigentümer des Vermögensgegenstandes und/oder den Vermögensverwalter, der den Vermögensgegenstand verkauft;
2) das Datum der elektronischen Auktion, die Bedingungen und das Verfahren für die Anmeldung zur Teilnahme an der elektronischen Auktion, die Liste der von den Teilnehmern einzureichenden Unterlagen und die Anforderungen an deren Ausfertigung;
3) die Frist für die Annahme der Anträge auf Teilnahme an der elektronischen Auktion;
4) Informationen über den Vermögensgegenstand, seine Zusammensetzung, Eigenschaften, Beschreibung nach allgemeinen oder individuellen Merkmalen;
5) der Ort, an dem sich der Vermögensgegenstand befindet, fotografische Abbildungen (falls vorhanden);
6) der Startpreis des Loses;
7) der Schritt der elektronischen Auktion;
8) die Höhe der Garantie- und Registrierungsgebühren;
9) wesentliche Bedingungen des Vermögensverkaufs oder einen Entwurf des entsprechenden Vermögensverkaufsvertrags;
10) Anforderungen des Veranstalters an den potenziellen Käufer (sofern der Veranstalter solche Anforderungen stellt) und die Liste der von den potenziellen Käufern vorzulegenden Unterlagen; und
11) Informationen über die Bankverbindung des Veranstalters für die Abwicklung von Zahlungen.
Die Anzeige kann zusätzliche Informationen enthalten, die vom Veranstalter festgelegt werden, wobei die Verkaufsanzeige keine Anforderungen enthalten darf, die den Wettbewerb einschränken und zu einer Diskriminierung der Teilnehmer führen.
Nach Veröffentlichung der Auktionsanzeige zahlen potenzielle Käufer (Nutzer), die an der elektronischen Auktion teilnehmen möchten, die Registrierungs- und Garantiegebühr auf das Konto des Betreibers der elektronischen Plattform ein und beantragen über ihr persönliches e-Kabinett vor Ablauf der Anmeldefrist die Teilnahme an der elektronischen Auktion.
Die Registrierungs- und Garantiegebühren, die ein potenzieller Käufer (Nutzer) entrichten muss, um den Status eines Bieters zu erhalten, hängen vom Startpreis des Loses ab.
Der Startpreis eines Loses, d.h. der anfängliche Verkaufspreis des Gutes, mit dem die Auktion beginnt, wird vom Veranstalter unter Berücksichtigung der Anforderungen der geltenden ukrainischen Gesetzgebung, einschließlich der branchenspezifischen Besonderheiten. selbstständig festgelegt.
Die Garantiegebühr dient als Sicherheit für die Erfüllung der Verpflichtungen des Bieters bei der Teilnahme an der elektronischen Auktion und ist vom Bieter durch Überweisung auf das Konto des Betreibers der elektronischen Plattform zu entrichten. Die Garantiegebühr wird vom Auktionsveranstalter zwischen 5 % und 10 % des Startpreises des Loses festgelegt und in der Auktionsanzeige angegeben.
Die Veranstalter erstellen selbst eine Liste der Kriterien und/oder Anforderungen, die ein Bieter (potenzieller Käufer) erfüllen muss, sowie eine Liste der Dokumente, mit denen die Erfüllung dieser Kriterien/Anforderungen nachgewiesen werden muss.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Veranstalter nach Veröffentlichung der Anzeige im ETS berechtigt ist, auf der Grundlage einer begründeten Entscheidung, jedoch nicht später als 5 Kalendertage vor dem Auktionsdatum, Folgendes zu ändern:
- den Startpreis des Loses (in diesem Fall werden die Garantiegebühr und der Auktionsschritt auf der Grundlage des geänderten Startpreises des Loses berechnet);
- Name der Auktion, Beschreibung der Auktion, Losnummer, Wert des Loses, kurze Beschreibung des Vermögensgegenstandes.
Ein Bieter kann seinerseits sein Preisangebot stornieren, jedoch nicht später als bis zum Ablauf der Frist für die Annahme von Teilnahmeanträgen/Annahme geschlossener Preisangebote. Nach Stornierung des Preisangebots werden alle diesbezüglichen Informationen aus dem ETS gelöscht, und die Garantiegebühr wird dem Bieter zurückerstattet.
3. Auktionsverfahren, Ermittlung des Gewinners
Die vom Bieter vor Ablauf der Angebotsfrist gemäß den Bedingungen der Auktionsanzeige hochgeladenen Unterlagen (Dokumentation) werden vom Veranstalter in der Qualifikationsphase nach Abschluss der Auktion geprüft.
Wenn bis zum Ablauf der Registrierungsfrist für eine bestimmte Auktion kein Angebot oder nur ein Angebot abgegeben wird, setzt das ETS die elektronische Auktion automatisch auf „Auktion fehlgeschlagen“. Wenn zwei oder mehr Preisangebote abgegeben wird, aktiviert das ETS das elektronische Auktionsmodul.
Wenn sich jedoch bei einer elektronischen Auktion zum Verkauf von Vermögensgegenständen nur ein Teilnehmer (der einzige Bieter) meldet, kann der Veranstalter mit diesem Teilnehmer als einzigem Bieter einen Kaufvertrag zu dem von ihm gebotenen Preis abschließen, der jedoch nicht unter dem Startpreis des Loses liegen darf. Dies ist nur möglich, wenn der Veranstalter bei der Vorbereitung der Auktion eine solche Entscheidung getroffen und in der Anzeige direkt darauf hingewiesen hat.
Der Gewinner der elektronischen Auktion ist verpflichtet:
- gegenüber dem Veranstalter nachzuweisen, dass er die Anforderungen des Veranstalters gegenüber dem Käufer erfüllt hat, wenn solche Anforderungen vom Veranstalter gegenüber dem Käufer gestellt wurden. Der Veranstalter ist nicht berechtigt, dem Gewinner der elektronischen Auktion zusätzliche Anforderungen aufzuerlegen oder zusätzliche Unterlagen zu verlangen, die über die in der Verkaufs Anzeige genannten hinausgehen;
- das E-Auktionsprotokoll innerhalb von 4 Werktagen zu unterzeichnen und es dem Betreiber, über dessen elektronische Plattform das Preisangebot abgegeben wurde, zu übermitteln (das E-Auktionsprotokoll wird nach Abschluss der E-Auktion automatisch im ETS erstellt); und
- innerhalb von 18 Werktagen ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem das elektronische Auktionsprotokoll erstellt wurde, einen Kaufvertrag mit dem Veranstalter abzuschließen und Zahlungen an den Veranstalter gemäß den Bedingungen des Vertrags zu leisten.
Nach Abschluss der elektronischen Auktion prüft der Auktionsveranstalter den Antrag auf Teilnahme an der elektronischen Auktion mit den beigefügten Unterlagen und die Angaben des Auktionsgewinners daraufhin, ob diese Angaben und eingereichten Unterlagen den Anforderungen der Auktionsanzeige (Dokumentation laut Anzeige) entsprechen.
Bei Unstimmigkeiten zwischen den vom Bieter/Gewinner eingereichten Informationen und/oder Unterlagen und den Anforderungen der Auktionsanzeige wird der Gewinner disqualifiziert.
Die Entscheidung, einen Gewinner zu disqualifizieren, wird daher grundsätzlich vom Veranstalter unabhängig auf der Grundlage seiner internen Überzeugung getroffen, wobei die allgemein anerkannte Notwendigkeit besteht, die Grundsätze der Objektivität und der Nichtdiskriminierung der Bieter zu beachten.
Es ist darauf hinzuweisen, dass der Gewinner der Auktion verpflichtet ist, dem Betreiber der elektronischen Plattform eine Vergütung zu zahlen (Teilnahmegebühr). Mit anderen Worten handelt es sich dabei um den Geldbetrag, der dem Betreiber (über dessen elektronische Plattform das höchste Preisgebot abgegeben wurde) für die Durchführung der elektronischen Auktion zu zahlen ist. Diese Vergütung ist vom Gewinner der elektronischen Auktion zusätzlich zu dem Geldbetrag zu zahlen, den er für jedes gekaufte Los geboten hat.
Die Teilnahmegebühr (Vergütung des Betreibers) beträgt 5 % des Verkaufspreises des Loses (inkl. MwSt.) und wird vom Betreiber von der vom Gewinner gezahlten Garantiegebühr abgezogen (innerhalb von 3 Werktagen ab dem Datum der Veröffentlichung des Kaufvertrages für das betreffende Los im ETS). Wenn der Betrag der Teilnahmegebühr den Betrag der Garantiegebühr übersteigt, muss der Gewinner nach der Erstellung des elektronischen Auktionsprotokolls, jedoch vor der Veröffentlichung des Kaufvertrages für das betreffende Los im ETS eine vollständige Abrechnung mit dem Betreiber vornehmen (eine zusätzliche Zahlung leisten).
Im Falle der Disqualifizierung des Gewinners wird die von ihm gezahlte Garantiegebühr dem Gewinner der elektronischen Auktion nicht zurückerstattet.
Wird die elektronische Auktion abgebrochen oder als fehlgeschlagen erklärt, zahlt der Betreiber den Bietern die gezahlten Garantiegebühren innerhalb von 3 Werktagen ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die elektronische Auktion den Status „Auktion abgebrochen“ oder „Auktion fehlgeschlagen“ erhalten hat, zurück.
Die Registrierungsgebühr wird den Bietern nur dann zurückgezahlt, wenn die elektronische Auktion vor Abschluss des Kaufvertrags abgebrochen oder für fehlgeschlagen erklärt wird.
4. Anfechtung des Auktionsverfahrens
Das ETS-Regelwerk sieht die Einrichtung einer Kommission vor, die als ständiges beratendes Kollegialorgan auf ehrenamtlicher Basis Beschwerden (Anträge) über die Durchführung (Verfahrensverstöße) von elektronischen Auktionen für den Verkauf/Vermietung bestimmter Arten von Gütern (Vermögenswerten) oder die Übertragung von Rechten im ETS prüft.
Bis zum Ende des Monats, in dem das Kriegsrecht aufgehoben wird, prüft der ETS-Verwalter jedoch Beschwerden, Einsprüche und Vorschläge zu elektronischen Auktionen direkt (ohne Einsetzung einer Kommission). Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Prüfung trifft der ETS-Verwalter eine informative bzw. empfehlende Entscheidung, die dem Antragsteller in einem offiziellen Schreiben mitgeteilt wird.
Gleichzeitig ist in den ETS-Regeln direkt festgelegt, dass der ETS-Verwalter im Falle der Nichtkonformität eines Loses mit den Anforderungen des Regelwerks, der Änderung wesentlicher Eigenschaften des Loses in irgendeiner Phase der Organisation oder Durchführung einer elektronischen Auktion (jedoch vor der Unterzeichnung des Kaufvertrags für den Vermögenswert), beim Vorliegen einer gerichtlichen Entscheidung oder anderer Umstände, die den Startpreis des Loses und/oder den Verkaufspreis des Loses oder das Kaufinteresse eines potenziellen Käufers beeinflussen können, etc. das Recht hat, dem Veranstalter und/oder der zentralen Exekutivbehörde, die den Veranstalter verwaltet, oder anderen Regulierungsbehörden Schreiben (Anträge, Mitteilungen, Vorschläge) zukommen zu lassen, wenn dieser Veranstalter gegen die ETS-Regeln verstößt.
Folglich sind die Entscheidungen des ETS-Verwalters, die nach der Prüfung von Beschwerden der Bieter (Nutzer) sowie im Falle der unabhängigen Feststellung von Verstößen während der elektronischen Auktionen getroffen werden, in Bezug auf geeignete Maßnahmen zur Beseitigung (Verhinderung) der festgestellten Verstöße während der elektronischen Auktionen in jedem Fall nicht verbindlich, sondern haben Empfehlungscharakter. Darüber hinaus gibt es keinen Regelungsmechanismus für die Durchführung (Umsetzung) solcher Entscheidungen des ETS-Verwalters (z. B. Sperrung einer Auktion im Falle der Feststellung diskriminierender Anforderungen an Bieter; Aussetzung des Vertragsabschlusses mit einem anderen Bieter bis zur Prüfung der Beschwerde über die Disqualifizierung des Gewinners usw.).
Gleichzeitig ist es immer noch möglich, indirekt Einfluss auf einen bestimmten Auktionsveranstalter zu nehmen, der gegen das in den Regeln für die Durchführung elektronischer Auktionen festgelegte Verfahren verstößt, indem sich der ETS-Verwalter an das zentrale Leitungsorgan der Exekutivbehörde, die diesen Auktionsveranstalter verwaltet, oder an andere Aufsichtsbehörden wendet, um einen Verstoß gegen die ETS-Regeln durch diesen Auktionsveranstalter zu melden. Aber auch hier gilt, dass weder die Verpflichtung des ETS-Verwalters, sich in den oben genannten Fällen an diese Behörden zu wenden, noch die Verfahren, nach denen diese Behörden auf ein solches Ersuchen reagieren, gesetzlich festgelegt sind.