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Erlangung einer integrierten Umweltgenehmigung in der Ukraine
Einleitung
1. Einreichung des Antrags auf (Änderung der) Genehmigung
2. Vorprüfung des Antrags
3. Öffentliche Verhandlung im Verfahren zur Erteilung (Änderung) der Genehmigung
3.1. Bekanntmachung des Beginns der öffentlichen Verhandlung
3.2. Ablauf und Fristen der öffentlichen Verhandlung
4. Prüfung des Antrags auf Erteilung (Änderung) der Genehmigung
4.1. Feststellungen, Bemerkungen und Vorschläge zur Erteilung der Genehmigung
4.2. Durchführung der Schlichtungsverhandlung
4.3. Einverständnis des Anlagenbetreibers mit den Genehmigungsauflagen
5. Grenzüberschreitende Konsultationen
6. Erteilung oder Ablehnung der Genehmigung
7. Mitteilung über die Erteilung oder Ablehnung der Genehmigung
Gemäß dem ukrainischen Gesetz „Über die integrierte Vermeidung und Verminderung der industriellen Umweltverschmutzung“ (nachstehend „Gesetz“), das am 8. August 2025 in Kraft treten wird, müssen Industrieunternehmen in einer Reihe von Branchen im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) eine integrierte Umweltgenehmigung einholen.
Im Folgenden wird das Verfahren zur Erlangung einer solchen Genehmigung beschrieben.
1. Einreichung des Antrags auf (Änderung der) Genehmigung
1.1. Antragsformular
Der Anlagenbetreiber reicht bei der Genehmigungsbehörde (Ministerium für Umweltschutz und natürliche Ressourcen der Ukraine) einen Antrag auf Erteilung (Änderung) einer Genehmigung (nachstehend „Antrag“) in elektronischer Form mittels des Einheitlichen Staatlichen Registers für integrierte Umweltgenehmigungen (nachstehend „Register“) ein.
1.2. Inhalt des Antrags
Der Antrag enthält Informationen über:
1) den Betreiber der Anlage und Unterlagen, die seine Befugnis zum technischen Betrieb der Anlage belegen;
2) die Anlage und ihre Funktionen (Haupt- und Nebenfunktionen), die geographischen Koordinaten des Betriebsgeländes;
3) Roh- und Hilfsstoffe, sonstige Stoffe und Energiearten, die in der Anlage verwendet oder erzeugt werden;
4) die Quellen der Emissionen aus der Anlage und die Quellen ihrer Entstehung;
5) die Standortbedingungen der Anlage und ihre klimatischen Eigenschaften;
6) den Zustand des Industriegeländes;
7) Art und Menge der Emissionen der Anlage, Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt;
8) Art und Menge der erzeugten Abfälle;
9) Nachweis des Wasserbedarfs mit monatlicher standardisierter Berechnung des Wasserverbrauchs und der Wassereinleitung;
10) Beschreibung und Plan der Wasserentnahme- und Abwassereinleitungsstellen;
11) Technologie und andere technische Lösungen, einschließlich Verfahrensbedingungen, zur Vermeidung oder, sofern dies nicht möglich ist, zur Verminderung von Emissionen aus der Anlage;
12) Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und Vorbereitung der Behandlung der von der Anlage erzeugten Abfälle;
13) Maßnahmen zur Sicherstellung der Erfüllung der Hauptpflichten des Anlagenbetreibers nach dem Gesetz;
14) Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen und der Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers gemäß den Anforderungen des Gesetzes; und
15) die wichtigsten Alternativen zu der vorgeschlagenen Technologie, den technischen Lösungen und den Maßnahmen gemäß den Ziffern 11 bis 14, die vom Betreiber der Anlage geprüft wurden.
Der Antrag sollte auch eine Bewertung der Konformität mit den besten verfügbaren Technologien und Managementpraktiken sowie eine nichttechnische Zusammenfassung der oben genannten Informationen für ein allgemeines Publikum enthalten.
1.3. Informationen und Unterlagen, die dem Antrag beizufügen sind
Mit dem Antrag hat der Anlagenbetreiber (in den gesetzlich vorgesehenen Fällen) Folgendes vorzulegen:
1) einen Basisbericht;
2) eine Bewertung der Abweichung;
3) eine Erklärung über die Verpflichtung zur Stilllegung der Anlage mit der Begründung und den Gründen für die Festlegung der endgültigen Betriebsdauer der Anlage;
4) die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung;
5) eine Liste der Orte, an denen der Antrag während der öffentlichen Verhandlung eingesehen werden kann, und deren Anschriften sowie eine Liste der territorialen Gemeinschaften mit Angabe der administrativ-territorialen Einheiten, die vom Betrieb der Anlage betroffen sein können;
6) Nachweis über die Entrichtung der Gebühr für die Erteilung (Änderung) der Genehmigung; und
7) Angaben zur Bestätigung der Tatsache und des Datums der Veröffentlichung, des Aushangs oder der sonstigen Bekanntmachung der Ankündigung des Beginns der öffentlichen Verhandlung im Verfahren zur Erteilung (Änderung) der Genehmigung.
Die letzten beiden Dokumente sind innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Erhalt der Entscheidung (Schlussfolgerung) über die Zulässigkeit des Antrags auf der Grundlage der Ergebnisse der vorläufigen Prüfung einzureichen.
Dem Antrag können weitere Informationen beigefügt werden, die vom Anlagenbetreiber zur Unterstützung der im Antrag gemachten Angaben bestimmt werden.
2.Vorprüfung des Antrags
Die Genehmigungsbehörde veröffentlicht den Antrag und die beigefügten Unterlagen innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags.
Innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags und der beigefügten Unterlagen führt die Genehmigungsbehörde eine Vorprüfung der Einhaltung der im Gesetz festgelegten formellen und inhaltlichen Anforderungen durch und teilt dem Anlagenbetreiber ihre Entscheidung (Schlussfolgerung) mit:
- über die Notwendigkeit, die Mängel zu beseitigen und den Antrag und die beigefügten Unterlagen in Einklang mit den Anforderungen des Gesetzes zu bringen. In der Entscheidung (Schlussfolgerung) führt die Genehmigungsbehörde eine erschöpfende und begründete Liste der Mängel auf, die innerhalb von 30 Tagen zu beheben sind; oder
- über die Annahme des Antrags. Gleichzeitig wird dem Anlagenbetreiber der Beginn der öffentlichen Verhandlung im Verfahren zur Erteilung (Änderung) der Genehmigung zur Veröffentlichung mitgeteilt.
3. Öffentliche Verhandlung im Verfahren zur Erteilung (Änderung) der Genehmigung
3.1. Bekanntmachung des Beginns der öffentlichen Verhandlung
Um die Anregungen und Stellungnahmen der Öffentlichkeit entgegennehmen und berücksichtigen zu können, veröffentlicht die Genehmigungsbehörde eine Bekanntmachung über den Beginn der öffentlichen Verhandlung im Verfahren zur Erteilung (Änderung) der Genehmigung (nachstehend Bekanntmachung), auch durch gezielte Versendung.
Darüber hinaus erfolgt die Bekanntmachung durch Aushang (der Aushang ist während der gesamten Dauer der öffentlichen Auslegung sicherzustellen):
- auf den offiziellen Internetseiten der für den Standort der Anlage zuständigen Exekutivbehörden und auf den Internetseiten und Anzeigetafeln der lokalen Selbstverwaltungsorgane der territorialen Gemeinschaften, die vom Betrieb der Anlage betroffen sein können – spätestens am Tag nach dem Empfang;
- durch den Betreiber der Anlage in seinen Geschäftsräumen und an mindestens drei öffentlichen Orten in allen Gemeinden, die vom Betrieb der Anlage betroffen sein können, sowie in der administrativ-territorialen Einheit, in der sich die Anlage befindet – innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Erhalt der Entscheidung (Schlussfolgerung) über die Zulässigkeit des Antrags.
Der vom Anlagenbetreiber eingereichte Antrag und die beigefügten Unterlagen sind öffentlich und werden von der Genehmigungsbehörde, den örtlichen Behörden und dem Anlagenbetreiber öffentlich ausgelegt.
3.2. Ablauf und Fristen der öffentlichen Verhandlung
Die Genehmigungsbehörde führt im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung (Änderung) der Genehmigung eine öffentliche Verhandlung durch. Die Frist für die öffentliche Verhandlung beträgt 30 Arbeitstage ab dem Datum der Bekanntmachung.
Die öffentlichen Anhörungen im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung (Änderung) der Genehmigung werden während der öffentlichen Verhandlung durchgeführt, jedoch nicht früher als am 10. Arbeitstag nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung, sofern sich mindestens 5 Personen für die Teilnahme an der öffentlichen Verhandlung angemeldet haben.
Auf der Grundlage der Ergebnisse der öffentlichen Verhandlung erstellt die Genehmigungsbehörde einen Bericht über die öffentliche Verhandlung, der die von der Öffentlichkeit vorgebrachten Anregungen und Vorschläge zusammenfasst und angibt, wie die gemäß diesem Artikel vorgebrachten Anregungen und Vorschläge im Rahmen der Genehmigung berücksichtigt, teilweise berücksichtigt oder begründet zurückgewiesen wurden.
4. Prüfung des Antrags auf Erteilung (Änderung) der Genehmigung
4.1. Feststellungen, Bemerkungen und Vorschläge zur Erteilung der Genehmigung
Gleichzeitig mit der Veröffentlichung des Antrags und der beigefügten Unterlagen übermittelt die Genehmigungsbehörde diese mittels des Registers an:
- an die zuständigen Behörden;
- an sonstige Exekutivbehörden, in deren Zuständigkeit die Genehmigungsauflagen fallen; und
- an die örtlichen Selbstverwaltungsorgane der territorialen Gemeinschaften, die vom Betrieb der Anlage betroffen sein können.
Innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Abschluss der öffentlichen Verhandlung im Genehmigungsverfahren übermitteln die für ihren Zuständigkeitsbereich zuständigen Behörden der Genehmigungsbehörde ihre Stellungnahmen zur Erteilung (Änderung) der Genehmigung, die Folgendes enthalten müssen:
- Vorschläge zu den Genehmigungsauflagen; und
- Vorschläge zur Berücksichtigung, teilweisen Berücksichtigung oder begründeten Ablehnung der Anregungen und Vorschläge der Öffentlichkeit.
Die Gebietsverwaltungen, Stadtverwaltungen von Kyjiw und Sewastopol, die Exekutivbehörden für Umweltschutz und natürliche Ressourcen der jeweiligen administrativ-territorialen Einheiten, die vom Betrieb der Anlage betroffen sein können:
- veröffentlichen auf ihren offiziellen Internetseiten Informationen über Zeit, Datum, Ort und Adresse der öffentlichen Anhörungen am Standort der Anlage;
- führen öffentliche Anhörungen in den betroffenen administrativ-territorialen Einheiten durch; und
- legen der Genehmigungsbehörde die Stellungnahme zur Genehmigung und die Protokolle der öffentlichen Anhörungen vor.
Die Staatliche Umweltinspektion der Ukraine als Aufsichtsbehörde führt auf der Grundlage der von der Genehmigungsbehörde erhaltenen Informationen folgende Schritte durch:
- inspiziert die Anlage, überprüft die Anlage und das Betriebsgelände auf Übereinstimmung des Ist-Zustandes mit den Angaben im Antrag und den beigefügten Unterlagen; und
- erstellt auf der Grundlage der Ergebnisse der planmäßigen (außerplanmäßigen) staatlichen Überwachung (Kontrolle) ein Protokoll und legt es der Genehmigungsbehörde mittels des Registers vor.
Andere Exekutivbehörden und Organe der örtlichen Selbstverwaltung können der Genehmigungsbehörde Stellungnahmen und Vorschläge zum Antrag und den beigefügten Unterlagen übermitteln.
Die Genehmigungsbehörde veröffentlicht über das Register die Feststellungen und Vorschläge der zuständigen Behörden, die im Rahmen einer planmäßigen (außerplanmäßigen) staatlichen Überwachungsmaßnahme (Kontrolle) erstellten Protokolle sowie die Stellungnahmen und Vorschläge anderer Exekutivbehörden und Selbstverwaltungsorgane innerhalb von drei Arbeitstagen nach deren Eingang.
4.2. Durchführung der Schlichtungsverhandlung
Die Genehmigungsbehörde beruft eine Schlichtungsverhandlung ein:
- zur Annäherung der Standpunkte der zuständigen Behörden hinsichtlich der Erteilung (Änderung) der Genehmigung und der damit verbundenen Auflagen;
- um die Frage der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zu prüfen;
- auf Antrag des Anlagenbetreibers vor Ablauf des Überprüfungszeitraums; oder
- gegebenenfalls auf eigene Initiative.
An der Schlichtungsverhandlung nehmen Vertreter der Genehmigungsbehörde, der zuständigen Behörden und des Betreibers der Anlage sowie Vertreter anderer Exekutivbehörden, der örtlichen Selbstverwaltungsorgane und der Öffentlichkeit teil, die Anregungen und Vorschläge im Sinne dieses Gesetzes eingereicht haben.
Die Schlichtungsverhandlung wird nach Ablauf der Frist für die Prüfung des Antrags durch die zuständigen Behörden einberufen und findet spätestens 10 Arbeitstage vor Ablauf der Frist für die Erteilung (Änderung) oder Ablehnung der Erteilung (Änderung) der Genehmigung statt. Vor der Einberufung der Schlichtungsverhandlung erstellt die Genehmigungsbehörde einen Genehmigungsentwurf und macht ihn über das Register zugänglich. Die auf der Grundlage der Ergebnisse der Schlichtungsverhandlung getroffenen Entscheidungen werden in das Protokoll aufgenommen.
4.3. Einverständnis des Anlagenbetreibers mit den Genehmigungsauflagen
Die Genehmigungsbehörde veröffentlicht das Protokoll der Schlichtungsverhandlung spätestens drei Arbeitstage nach dem Datum der Verhandlung im Register.
Innerhalb von drei Arbeitstagen nach Veröffentlichung des Protokolls der Schlichtungsverhandlung legt der Anlagenbetreiber der Genehmigungsbehörde mittels des Registers eine schriftliche Zustimmung des Anlagenbetreibers zu den Genehmigungsauflagen vor.
5. Grenzüberschreitende Konsultationen
Wenn nach Auffassung der Genehmigungsbehörde die Anlage erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt in einem anderen Staat haben kann oder wenn ein Antrag aus einem möglicherweise betroffenen Staat eingeht, übermittelt die Genehmigungsbehörde diesem Staat die Informationen, die in der Bekanntmachung über den Beginn der öffentlichen Verhandlung im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung (Änderung) der Genehmigung enthalten sind, und gewährt ihm gleichzeitig Einsicht in den Antrag und die beigefügten Unterlagen.
Diese Informationen bilden die Grundlage für etwaige grenzüberschreitende Konsultationen mit dem ausländischen Staat.
Die Genehmigungsbehörde vereinbart mit dem ausländischen Staat das Verfahren, mit dem sichergestellt wird, dass die ausländische Öffentlichkeit während der grenzüberschreitenden Konsultationen Gelegenheit erhält, Anregungen und Vorschläge zu dem Antrag und den beigefügten Unterlagen über die Erteilung (Änderung) der Genehmigung und die damit verbundenen Auflagen vorzubringen.
Die Ergebnisse der grenzüberschreitenden Konsultationen sind bei der Erteilung (Änderung) der Genehmigung oder bei der Entscheidung über die Ablehnung der Erteilung (Änderung) zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck kann die Genehmigungsbehörde einen Abstimmungstermin einberufen.
Die Genehmigungsbehörde unterrichtet den ausländischen Staat, mit dem die grenzüberschreitenden Konsultationen stattgefunden haben, über die Erteilung (Änderung) der Genehmigung oder die Ablehnung der Erteilung (Änderung) der Genehmigung.
6. Erteilung der Genehmigung
Die Genehmigungsbehörde erteilt (ändert) die Genehmigung oder entscheidet über die Ablehnung der Genehmigung (Änderung) auf der Grundlage der Ergebnisse der Prüfung oder Berücksichtigung:
- des Antrags des Betreibers und der beigefügten Unterlagen;
- der Stellungnahmen und Vorschläge der zuständigen Behörden sowie der Stellungnahmen und Vorschläge anderer Exekutivbehörden und Selbstverwaltungsorgane (sofern diese vorgelegt wurden);
- des Protokolls der Schlichtungsverhandlung (falls vorhanden);
- der Ergebnisse der öffentlichen Verhandlung;
- der Ergebnisse der grenzüberschreitenden Konsultationen (falls zutreffend); und
- der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (in den gesetzlich vorgesehenen Fällen).
Die Genehmigung oder die Ablehnung der Genehmigung wird erteilt:
- innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Abschluss der Prüfung des Antrags und der beigefügten Unterlagen durch die zuständigen Behörden;
- im Falle der Prüfung der Frage der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung – innerhalb von 45 Arbeitstagen; oder
- im Falle grenzüberschreitender Konsultationen innerhalb von 25 Arbeitstagen nach deren Abschluss.
7. Mitteilung über die Erteilung oder Ablehnung der Genehmigung
Die Genehmigungsbehörde teilt dem Anlagenbetreiber die Erteilung der Genehmigung mittels des Registers mit und veröffentlicht gleichzeitig in gleicher Weise:
- die erteilte Genehmigung und etwaige Änderungen der Genehmigung;
- das Protokoll der Schlichtungsverhandlung (mit der schriftlichen Zustimmung des Anlagenbetreibers zu den Auflagen der Genehmigung, sofern eine solche erteilt wurde);
- das Protokoll der öffentlichen Verhandlung; und
- Entscheidung über die Ablehnung der Genehmigung (Änderungen der Genehmigung), falls eine solche Entscheidung getroffen wird.
Die Genehmigungsbehörde lehnt die Erteilung (oder Änderung) der Genehmigung ab, wenn:
- der Anlagenbetreiber die gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen unvollständig eingereicht hat;
- der eingereichte Antrag und die beigefügten Unterlagen nicht den gesetzlichen Anforderungen an Form und Inhalt entsprechen;
- der Anlagenbetreiber in den gesetzlich vorgesehenen Fällen keine schriftliche Zustimmung zu den Genehmigungsauflagen erteilt hat;
- der Antrag des Anlagenbetreibers und die beigefügten Unterlagen unrichtige Angaben enthalten;
- der Betrieb der Anlage nicht den Anforderungen des Gesetzes entspricht;
- gegen den Eigentümer der Anlage, den Betreiber der Anlage oder die unter ihrer Leitung stehenden Personen besondere wirtschaftliche und andere restriktive Maßnahmen (Sanktionen) gemäß dem Gesetz der Ukraine „Über Sanktionen“ verhängt wurden; und/oder
- der Anlagenbetreiber das Verfahren zur Erteilung der Genehmigung verletzt hat.