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Elektronische Verwaltung der Umsatzsteuer
Am 1. Januar 2015 sind die Änderungen zum Steuergesetzbuch der Ukraine betreffend der Umsatzsteuer in Kraft getreten. Zu den wichtigsten Neuerungen gehören die Gründung des einheitlichen Registers der Umsatzsteuerscheine sowie die automatische Rückerstattung der Umsatzsteuer.
Elektronische Registrierung von Umsatzsteuerscheinen
Seit dem 1. Februar 2015 sind alle Umsatzsteuerscheine elektronisch zu erfassen. Dabei sind die Umsatzsteuerscheine mit einer elektronischen Unterschrift der bevollmächtigen Personen zu versehen.
Alle Umsatzsteuerscheine sind im einheitlichen Register der Umsatzsteuerscheine innerhalb von 15 Kalendertagen nach deren Erstellung zu registrieren.
Für die Verletzung der Fristen für die Einreichung von Umsatzsteuerscheinen ist mit folgenden Bußgeldern zu rechnen:
- 10% vom Umsatzsteuerbetrag bei der Verletzung der Registrierungsfrist bis 15 Kalendertagen;
- 20% vom Umsatzsteuerbetrag bei der Verletzung der Registrierungsfrist von 16 bis 30 Kalendertagen;
- 30% vom Umsatzsteuerbetrag bei der Verletzung der Registrierungsfrist von 31 bis 60 Kalendertagen;
- 40% vom Umsatzsteuerbetrag bei der Verletzung der Registrierungsfrist von 61 bis 180 Kalendertagen;
- 50% vom Umsatzsteuerbetrag bei der Verletzung der Registrierungsfrist von über 180 Kalendertage.
Vom 1. Februar bis zum 1. Juli 2015 wird die elektronische Verwaltung der Umsatzsteuer im Testbetrieb geführt. Im Laufe dieser Zeit wird die 10%-Geldbuße nicht erhoben.
Elektronische Verwaltung der Umsatzsteuer
Zwecks der Realisierung der vorgenannten Neuerungen wird für jeden Umsatzsteuerzahler je ein sog. elektronisches Konto im elektronischen Verwaltungssystem der Umsatzsteuer eröffnet. Die Kontoeröffnung erfolgt von der Staatskassenverwaltung automatisch und unentgeltlich.
Unter Berücksichtigung der am 28. Dezember 2014 verabschiedeten Gesetzesänderungen wird die elektronische Verwaltung der Umsatzsteuer schrittweise eingeführt:
- vom 01.01. bis 30.06.2015 – im Testbetrieb
- ab 01.07.2015 – im Vollbetrieb.
Bei der Eröffnung der Konten beträgt das Kontoguthaben der Umsatzsteuerzahler zum 01.Januar 2015 UAH 0,-. Daraus ist zu entnehmen, dass die ukrainische Regierung die Rechtsverhältnisse mit den Unternehmen in Bezug auf die Umsatzsteuer auf null setzt.
Dabei ist zu beachten, dass der Betrag des Umsatzsteuerscheines nach einer gesetzlich festgelegten Formel zu berechnen ist. Stellt es sich heraus, dass der aufgrund der Formel berechnete Betrag unter dem Betrag des Umsatzsteuerscheines liegt, hat der Steuerzahler das Umsatzsteuerkonto aufzufüllen.
Der Betrag, der in Umsatzsteuerscheinen deklariert ist, wird an den Fiskus überwiesen. Die Überweisung der Kosten erfolgt automatisch. Die Höhe der Steuerverpflichtungen in Umsatzsteuerscheinen wird vom System selbst berechnet.
Automatische Erstattung der Umsatzsteuer
Die Rückerstattung der Umsatzsteuer erfolgt nun auch automatisch. Eine andere Art der Umsatzsteuerrückerstattung ist nicht vorgesehen. Seit dem 1. Januar 2015 wird die Umsatzsteuer nur dann rückerstattet, wenn der Steuerzahler zur automatischen Rückerstattung dieser Steuer berechtigt ist.
Um die automatische Erstattung der Umsatzsteuer beantragen zu können, sind seitens des Steuerzahlers folgende Bedingungen gleichzeitig zu erfüllen:
- der Steuerzahler darf sich nicht im Insolvenz-, Umstrukturierungs- oder Auflösungsverfahren befinden;
- die Angaben im ukrainischen Handelsregister in Bezug auf den Steuerzahler müssen bestätigt sein;
- das Fehlen von Steuerschulden;
- der Restbilanzwert der Aktiva des Steuerzahlers überschreitet den für die Rückerstattung geltend gemachten Umsatzsteuerbetrag um das dreifache (maßgebend ist das Berichtsdatum) oder dem Steuerzahler eine Bankgarantie für ein Jahr gewährt wurde (eine Auflistung von Banken und Geldinstituten wird von der Regierung der Ukraine festgelegt);
- für Exporteure: der Anteil von Exportgeschäften im Laufe der vorangehenden 12 Monate liegt nicht unter 40% des gesamten Geschäftsvolumens;
- für Investoren: Investitionen in Aktiva im Laufe der vorangehenden 12 Monate liegen nicht unter UAH 3 Mio. (ca. EUR 165.000,-).
Ferner hat das Gesetz den Schwellenbetrag für die Registrierung als Umsatzsteuerzahler erhöht. Für die Eintragung als Umsatzsteuerzahler hat der berechnete Gesamtbetrag aller Geschäfte in den letzten zwölf Monaten über UAH 1 Mio. (ca. EUR 55.000,-) zu liegen. Bis zum 01. Januar 2015 ging es um UAH 300.000,- (ca. EUR 16.500,-).