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15. Mai 2023

Einsatz von Fahrzeugen mit Elektromotoren in der Ukraine

Neues Gesetz
1. Neue Terminologie
2. Platzierung von Ladestationen
3. Anschluss von Ladestationen an Netzwerke
4. Stadtplanung
5. Ladedienstleistungen
6. Tarife

 

Am 23. März 2023 ist das ukrainische Gesetz zur Nutzung von mit Elektromotoren ausgestatteten Fahrzeugen und zur Überwindung der Kraftstoffabhängigkeit und Entwicklung der elektrischen Ladeinfrastruktur und von Elektrofahrzeugen (weiter nur „Gesetz“) in Kraft getreten.

Das Gesetz wurde entwickelt, um die Bestimmungen des Assoziierungsabkommens zwischen der Ukraine und der Europäischen Union umzusetzen und die ukrainische Gesetzgebung insbesondere mit den Richtlinien 2009/33/EG und 2014/94/EG des Europäischen Parlaments zu harmonisieren.

Das Gesetz gilt im Bereich der Nutzung von Fahrzeugen, die mit Elektromotoren ausgestattet sind, sowie bei der Schaffung und Nutzung von Infrastruktur dafür. Es enthält eine Reihe von Innovationen, die sich bereits jetzt sowohl auf die Nutzung des Elektroverkehrs in der Ukraine als auch auf kommerzielle Aktivitäten im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen in diesem Bereich auswirken können.

1. Neue Terminologie

Das Gesetz definiert eine Reihe von Begriffen, wie z. B.: Wasserstoff-Brennstoffzellenfahrzeug, Plug-in-Hybridfahrzeug, Elektroradfahrzeug, Elektrobus, Elektrofahrzeug, Elektrofahrzeug-Ladestation (Elektroladestation) usw. In Anbetracht dessen, dass diese Terminologie bisher nicht klar definiert wurde, kann das Gesetz einer der Schlüssel sein, um einen weiteren regulatorischen Rahmen für die Verwendung von mit Elektromotoren ausgestatteten Fahrzeugen zu schaffen.

2. Platzierung von Ladestationen

Nach den neuen Vorschriften können Elektroladestationen und Energiespeicheranlagen auf Grundstücken jeder Grundstückskategorie und/oder Zweckbestimmung errichtet werden.

Die Platzierung einer solchen Station bedarf einer Zustimmung des Grundstückseigentümers oder -nutzers.

Ladestationen können in den Wohngebieten von Mehrfamilienhäusern auch ohne rechtliche Dokumente für die Grundstücke unter den Gebäuden und den dazu gehörigen Flächen installiert werden. Gleichzeitig sollten solche Stationen ausschließlich zum Laden der Batterien von Elektroautos verwenden werden, die Miteigentümern, Mietern, Vermietern und anderen Nutzern von Wohnungen und Nichtwohngebäuden eines Mehrfamilienhauses gehören. Darüber hinaus müssen die Stationen mit Einrichtungen zur getrennten Abrechnung der von ihnen verbrauchten elektrischen Energie ausgestattet sein.

3. Anschluss von Ladestationen an Netzwerke

Der Anschluss von Elektroladestationen, die nicht unter die Kriterien des Standardanschlusses fallen, wird auf Wunsch des Kunden durch den Betreiber des Verteilernetzes gemäß dem Verfahren zur Erlangung einer nicht standardmäßigen „schlüsselfertigen“ Anschlussdienstleistung durchgeführt.

Der Anschluss einer Elektroladestation kann im Rahmen der vorhandenen Verbrauchskapazität des Wohngebäudes erfolgen. Die Kapazität wird dabei gemäß Projektdokumentation und täglicher Messung ermittelt.

Ein solcher Anschluss erfolgt unter der Bedingung, dass:

  • elektrische Energie durch elektrische Ladestationen in den entsprechenden Tageszeiten verbraucht wird;
  • eine bedingungslose vollständige oder teilweise Begrenzung des Stromverbrauchs durch die elektrische Ladestation möglich ist; und
  • Einrichtungen auf Kosten des Eigentümers der Ladestation installiert werden, die den Verbrauch elektrischer Energie durch die Ladestation in Zeit und Leistung automatisch regeln und begrenzen.

Wenn es darum geht, dass der Betreiber ein Verteilungssystem von Kabelstromübertragungsleitungen mit einer Spannung von bis zu einschließlich 150 kV, die sich in einer Tiefe von mehr als 0,5 Metern von der Erdoberfläche befinden, verlegen und bauen muss, ist es nicht erforderlich, Grundstücke zur Nutzung zuweisen zu lassen.

4. Stadtplanung

Gemäß dem Gesetz muss es in Hochhausprojekten berücksichtigt werden, dass mindestens 50 % der Parkplätze für Fahrzeuge mit Elektromotor mit Ladestationen für Elektrofahrzeuge vorgesehen werden müssen. Darüber hinaus sollten solche Projekte die Möglichkeit einer getrennten kaufmännischen Abrechnung der von Stationen verbrauchten elektrischen Energie bieten.

Der Bau von Stromübertragungskabelleitungen mit einer Spannung von bis zu 150 kV einschließlich, der vom Betreiber des Übertragungsnetzes oder den Betreibern der Verteilungsnetze oder von anderen Personen (unter Vertrag mit diesen Betreibern) in Böden im staatlichen oder kommunalen Eigentum durchgeführt wird, kann ohne ein Dokument erledigt werden, das das Eigentums- oder Nutzungsrecht an dem Grundstück bescheinigt. Gleichzeitig ist es notwendig, eine Genehmigung des Verwalters von staatlichen oder kommunalen Grundstücken einzuholen, um diese Grundstücke für die Dauer der Bau- und Installationsarbeiten nutzen zu können.

Wenn eine solche Genehmigung innerhalb von 45 Tagen ab dem Datum der Registrierung des Antrags auf Erteilung einer solchen Genehmigung durch die zuständige Verwaltungsbehörde oder durch das Organ der örtlichen Selbstverwaltung nicht erteilt wird oder eine begründete Ablehnung dagegen ausgesprochen wurde, dann können Bau- und Montagearbeiten ohne Genehmigung ab dem nächsten Tag nach Ablauf dieser Frist durchgeführt werden. Dies ist schriftlich der Behörde zu melden, bei der die Genehmigung beantragt wurde.

5. Ladedienstleistungen

Die Erbringung von Dienstleistungen zum Laden von elektrischen Energiespeichersystemen (Batterien) von Elektrofahrzeugen mittels Elektroladestationen gilt als Verbrauch von elektrischer Energie und nicht als deren Lieferung.

6. Tarife

Die Tarife für die Verteilung elektrischer Energie von Betreibern von Verteilungsnetzen sollten einen Ausgleich der Kosten für die Gebühr für die angeschlossene Kapazität für den Anschluss von Ladestationen für Elektrofahrzeuge vorsehen. Dieser Ausgleich erfolgt unter der Bedingung, dass er als gesonderter Bestandteil in den Tarif für die Verteilung elektrischer Energie des Verteilernetzbetreibers aufgenommen wird.

Bis zum 1. Januar 2025 umfasst die Berechnung der Gebühren für den nicht standardmäßigen Anschluss von Ladestationen, die zur Erbringung von Ladedienstleistungen für Elektrofahrzeuge verwendet werden, nur die Gebührenkomponente für die Schaffung von elektrischen Netzen des linearen Teils des Anschlusses.

Solche Ladestationen für Elektrofahrzeuge müssen mit einer gesonderten Möglichkeit zur kaufmännischen Abrechnung der elektrischen Energie versehen werden. Gleichzeitig ist es verboten, elektrische Energie für andere Zwecke zu verwenden, außer für die Bereitstellung von Ladedienstleistungen für Elektrofahrzeuge und für den Verbrauch für den persönlichen Bedarf.

In ähnlicher Weise wird der Algorithmus zur Berechnung der Gebühren für den nicht standardmäßigen Anschluss an elektrische Netze verwendet, wenn es um den Anschluss von Energiespeicheranlagen geht. Im Tarif für die Übertragung elektrischer Energie sollte in diesem Fall ein Ausgleich der Kosten für die Gebühr für die angeschlossene Kapazität für den Anschluss von Energiespeichern vorsehen werden.

Wenn die im Tarif vorgesehenen Mittel zum Ausgleich der Kosten für die Gebühr für die angeschlossene Kapazität für den Anschluss im jeweiligen Jahr nicht ausreichen, sind diese Mittel im Tarif für die Übertragung elektrischer Energie des Übertragungsnetzbetreibers im folgenden Jahr vorzusehen.

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