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Anwendung eines speziellen Regimes der Besteuerung mit Umsatzsteuer
Am 11. Februar 2016 hat der Staatliche Fiskaldienst der Ukraine einen Brief über den Verzicht auf die Anwendung des speziellen Regimes der Besteuerung mit Umsatzsteuer veröffentlicht.
Damit wurden zahlreiche Anfragen nach einem freiwilligen Verzicht von landwirtschaftlichen Unternehmen auf das spezielle Regime der Besteuerung mit Umsatzsteuer in Betracht gezogen. Der Staatliche Fiskaldienst der Ukraine hat erklärt, dass die Wahl durch ein landwirtschaftliches Unternehmen, das Umsatzsteuer-Zahler ist, des speziellen Regimes der USt.-Besteuerung dessen Recht und nicht dessen Verpflichtung ist. In diesem Zusammenhang erfolgt der Übergang eines landwirtschaftlichen Unternehmens aus dem speziellen Regime der Umsatzsteuer in das allgemeine System der Umsatzsteuer aufgrund einer freiwilligen Entscheidung dieses Unternehmens.
Ab dem Zeitpunkt des freiwilligen Verzichts des landwirtschaftlichen Unternehmens auf das spezielle Regime der USt.-Besteuerung und dessen Ausschluss aus dem Register der Subjekte des speziellen Regimes soll ein solches Unternehmen auch an den Staatlichen Fiskaldienst der Ukraine eine entsprechende steuerliche Erklärung abgeben (mit der Bezeichnung „0110“).