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Änderungen in der Steuergesetzgebung
Am 1. Januar 2017 sind das Gesetz der Ukraine „Über die Änderungen im Steuerkodex der Ukraine und in einigen anderen Gesetzen bezüglich der Sicherung der Balance der Budgeteinnahmen“ und das Gesetz der Ukraine „Über die Änderungen im Steuerkodex der Ukraine bezüglich der Verbesserung des Investitionsklimas in der Ukraine“ in Kraft getreten.
Einkommenssteuer
Im Jahre 2017 bleibt der Basissatz der Einkommensteuer in einem Umfang von 18% ohne Änderungen erhalten. Die grundlegende Änderung, die die Einkommenssteuer betrifft, ist die Einführung von Steuerferien für einen Zeitraum bis zum 31. Dezember 2021. Steuerferien sehen die Anwendung eines Null-Satzes der Einkommensteuer vor. Nur Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als UAH 3 Mio. pro Jahr können diese Bedingungen nutzen, und nur dann, wenn bei ihnen Arbeitnehmer mit einem Gehalt von nicht weniger als zwei Mindestlöhnen beschäftigt sind.
Sowohl neue Unternehmen, die nach dem 1. Januar 2017 registriert sind, als auch schon bestehende Unternehmen, bei denen die durchschnittliche Anzahl der Arbeitnehmer im Verlauf der drei aufeinanderfolgenden vorhergehenden Jahre von 5 bis 20 Personen betrug, können die Steuerferien nutzen. Falls das Unternehmen auch nur eines der angeführten Kriterien nicht erfüllt, wird die Einkommensteuer zu dem Basissatz bezahlt.
Umsatzsteuer
Ab dem 1. Januar 2017 hat sich die Liste der Operationen geändert, die von der Umsatzsteuer befreit sind. Gemäß Punkt 196.1.5 des Steuerkodex sind nicht mehr Objekt der Besteuerung mit der Umsatzsteuer Operationen des Übergangs des Eigentumsrechtes an einem Objekt des Finanzleasings auf den Leasinggeber (dem neuen Gläubiger) von dem Leasinggeber (dem ursprünglichen Gläubiger) bei einer Beibehaltung der Rechte und der Verpflichtungen der Vertragsparteien an dem Vertrag des Finanzleasing in dem Falle, wenn von dem Leasinggeber (dem ursprünglichen Gläubiger) bei der Übergabe eines solchen Objektes in Finanzleasing an den Leasingnehmer die Steuerverpflichtungen berechnet und in der Buchhaltung für die jeweilige (steuerliche) Buchungsperiode ausgewiesen werden.
Außerdem, gemäß Punkt 196.1.5 des Steuerkodex sind nicht mehr Objekt der Besteuerung mit der Umsatzsteuer Operationen, die eine Zession eines Rechtes einer Forderung, einer Übertragung einer Schuld, eines Handels für Geldmittel oder Wertpapiere mit Schuldverpflichtungen (Forderungen) vorsehen.
Vom 1. Januar 2017 ist Art. 209 des Steuerkodex außer Kraft getreten, der ein spezielles Regime der Erstattung der Umsatzsteuer für landwirtschaftliche Unternehmen vorgesehen hatte. Anstelle des speziellen Regimes für landwirtschaftliche Unternehmen ist im Budget für den Zeitraum der Jahre 2017 bis 2021 ein System von Subventionszahlungen vorgesehen.
Die Änderungen des Steuerkodex sehen auch eine Abschaffung von zwei Registern für die Erstattung der Umsatzsteuer und eine Schaffung des einheitlichen öffentlichen Registers, das dem Finanzministerium unterstellt wird, ab dem 1. Januar 2017 vor.
Einheitssteuer
Für die Zahler der Einheitssteuer der ersten, zweiten und der dritten Gruppe bleiben die Steuersätze unverändert. Dabei ändert sich die Steuerbemessungsgrundlage für die Einheitssteuer. Die Steuersätze der Einheitssteuer für die Zahler der ersten Gruppe werden in Prozenten (fixierte Sätze) von der Höhe des Existenzminimums zum 1. Januar des Buchhaltungsjahres festgelegt, für die Zahler der zweiten Gruppe – in Prozenten (fixierte Sätze) von der Höhe des Existenzminimums zum 1. Januar des Buchhaltungsjahres, und für die Zahler der Einheitssteuer der dritten Gruppe – in Prozenten vom Einkommen. Wenn man berücksichtigt, dass zum 1. Januar 2017 der Umfang des Existenzminimums auf einem Niveau von UAH 3.200,- festgelegt worden ist, dann beträgt der Höchstsatz der Einheitssteuer für einen Zahler der Einheitssteuer der ersten Gruppe UAH 160,-/Monat, und für einen Zahler der Einheitssteuer der zweiten Gruppe – UAH 640,-/Monat.
Es hat sich auch der Umfang des Satzes der Einheitssteuer für einen Zahler der Einheitssteuer der vierten Gruppe geändert. Der Umfang der Steuersätze von einem Hektar von landwirtschaftlicher Nutzfläche oder eines Bodenfonds beträgt:
- für Äcker, Heuernten und Weiden (außer für Äcker, Heuernten und Weiden, die in Bergregionen und in Waldgebieten gelegen sind, und auch für landwirtschaftliche Nutzflächen, die sich in den Bedingungen eines geschlossenen Bodens befinden) – 0,95;
- für Äcker, Heuernten und Weiden, die in Bergregionen und in Waldgebieten gelegen sind – 0,57;
- für langjährige Anpflanzungen (außer für langjährige Anpflanzungen, die in Bergregionen und in Waldgebieten gelegen sind) – 0,57;
- für langjährige Anpflanzungen, die in Bergregionen und in Waldgebieten gelegen sind – 0,19;
- für Böden des Wasserfonds – 2,43;
- für landwirtschaftliche Nutzflächen, die sich in den Bedingungen eines geschlossenen Bodens befinden – 6,33.
Außerdem muss angemerkt werden, dass entsprechend den Änderungen in dem Gesetz der Ukraine „Über die Gebühr und die Berechnung einer einheitlichen Abgabe für die allgemeinverpflichtende staatliche Sozialversicherung“, die am 1. Januar 2017 in Kraft getreten sind, Einzelunternehmer eine soziale Abgabe unabhängig von der Höhe des Einkommens zahlen werden.
Vermögenssteuer
Wie auch im Jahre 2016, verringert sich die Steuerbemessungsgrundlage von Wohnimmobilien, die sich im Eigentum einer natürlichen Person befinden, für Wohnungen (unabhängig von deren Anzahl) auf 60 m2, und für Wohnhäuser (unabhängig von deren Anzahl) auf 120 m2. Zusammen damit, beginnend ab dem Jahre 2017, werden durch Punkt 266.4.3 des Steuerkodex der Ukraine bestimmte Begrenzungen eingeführt, und zwar: die Erleichterungen bei der Verringerung der besteuerbaren Bemessungsgrundlage werden nicht auf Immobilien angewandt, wenn die Fläche solcher Objekte das Fünffache der nichtbesteuerbaren Fläche (60 m2) beträgt, und auch dann, wenn die Immobilien von deren Eigentümern mit dem Ziel genutzt werden, Einnahmen zu erlangen (sie werden vermietet, verleast, verpfändet, sie werden zu einer unternehmerischen Tätigkeit genutzt).
Der Steuersatz für Wohn- und Geschäftsimmobilien, die sich in dem Eigentum von natürlichen und juristischen Personen befinden, darf nicht 1,5 % des Umfangs des Mindestlohnes überschreiten (gegenwärtig UAH 3.200,-), der auf den 1. Januar des Buchungsjahrs bestimmt ist, für einen Quadratmeter der Steuerbemessungsgrundlage. Die Entscheidung über die Festsetzung des Umfangs des Steuersatzes wird von dem örtlichen Organ der Selbstverwaltung getroffen. Auf diese Art und Weise wird im Jahre 2017 der Höchstsatz der Steuer für einen Quadratmeter UAH 48,- betreffen.
Rentenzahlung
Änderungen im Steuerkodex haben auch die Rentenzahlungen betroffen. Deswegen sind die Sätze der Rentenzahlung für die Nutzung der Radiofrequenzressourcen der Ukraine angestiegen.
Außerdem haben sich die Sätze für die spezielle Nutzung von Waldressourcen erhöht. Die Rentenzahlung für die spezielle Nutzung von Waldressourcen wird von demjenigen gezahlt, der den Wald nutzt, und zwar quartalsweise zu gleichen Teilen von der Summe der Rentenzahlung, die in den speziellen Genehmigungen ausgewiesen ist.
Die Rentenzahlungen für die Nutzung von Bodenschätzen zu Zielen, die nicht mit der Förderung von nützlichen Fossilien zusammenhängen, und für den Transittransport von einer Tonne von Ammoniak für jede 100 km der Entfernung der entsprechenden Transportrouten haben sich erhöht.
Gleichzeitig hat sich der Satz der Rentenzahlungen für die Nutzung von Bodenschätzen für die Förderung von Erdöl verringert.
Akzisensteuer
Die Sätze für die Mehrheit der akzisenpflichtigen Waren sind erhöht worden, einschließlich von Tabakprodukten und alkoholischen Getränken. Deswegen wurde ab dem 1. Januar 2017 die Akzisensteuer auf Bier auf 12 % bis UAH 2,78 pro Liter erhöht, für Likörprodukte – auf 20%, bis UAH 126,96 pro Liter 100% Alkohol. Die Akzisensteuer auf Zigaretten ist auf 40% gestiegen – bis auf UAH 445,56 für 1000 Stück. Die Akzisensteuer auf Starkweine und Wermut sind auf 12% bis UAH 8,02 pro Liter gestiegen, und für Schaumweine auf 12% bis UAH 11,65 pro Liter.
Transferpreisbildung
Die wesentliche Änderung der Regeln der Transferpreisbildung im Jahre 2017 ist die Erhöhung der Schwelle, bei deren Überschreitung Geschäfte kontrolliert werden müssen. Ab dem 1. Januar 2017 wurde dieser Wert auf bis zu UAH 150 Mio. erhöht. Die Schwelle des Umsatzes von wirtschaftlichen Operationen mit einem Geschäftspartner wurde von UAH 5 Mio. auf UAH 10 Mio. erhöht.
Außerdem wurde das Verzeichnis der Geschäftspartner, mit denen Operationen unter die Kontrolle fallen, erweitert. So werden außer den verbundenen Personen, die in Niedrigsteuerländern registriert sind, auch Operationen mit Gesellschaften unter die Kontrolle fallen, deren Rechtsform es erlaubt, die gesellschaftsrechtliche Steuer zu minimieren.
Die Fristen für die Einreichung der Rechenschaftsberichte über die zu kontrollierenden Operationen wurde im Jahre 2017 bis zum Oktober verlängert.
Gebühr für den Kauf von Währungen
Ab dem 1. Januar 2017 wurde für die natürlichen Personen die Abgabe in den Pensionsfonds in Höhe von 2 % abgeschafft, die bei einer Durchführung von Operationen des Kaufs von ausländischer Währung gezahlt wurde.