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10. Juni 2022

Adoption von Kindern in der Ukraine: Vorschriften und Verfahren

1. Die Adoption von Kindern während des Krieges
2. Was ist die Adoption von Kindern
3. Wer unterliegt einer Adoption
4. Wer darf Kinder adoptieren
5. Wer darf nicht als Adoptivelternteil auftreten
6. Was muss man tun, um ein Kind zu adoptieren
7. Adoption von Kindern durch ausländische Staatsbürger
8. Vormundschaft / Fürsorge

 

Der Krieg in der Ukraine hat bereits viele Menschenleben gekostet, und die Verluste werden leider nur zunehmen. Viele Kinder sind dadurch zu Waisen geworden. Zugleich können viele Ukrainer und Ausländer bereit sein, solche Kinder in ihre Familien aufzunehmen, um diese zu adoptieren.

Derzeit funktioniert das Adoptionsverfahren in der Ukraine nicht, d.h., es ist fast unmöglich, ein Kind in Kriegszeiten zu adoptieren. Dies liegt vor allem daran, dass es unmöglich ist, das ganze Dokumentenpaket zu sammeln, weil eine Vielzahl von Gerichten und Kinderämtern nicht geöffnet sind und der Zugang zu Registern gesperrt ist, so dass die entsprechenden Bescheinigungen nicht beantragt werden können. Alle Interessierten können sich jedoch schon jetzt mit dem Verfahren und den Vorschriften zur Adoption nach ukrainischem Recht vertraut machen.

2. Was ist die Adoption von Kindern

Die Adoption nach ukrainischem Recht bedeutet die Aufnahme einer Person als Tochter oder Sohn durch einen Adoptivelternteil in seine/ihre Familie, die aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung erfolgt. Eine Ausnahme bildet die Adoption von Kindern, die ukrainische Staatsbürger sind, aber außerhalb der Ukraine wohnen, weil die Adoption in diesen Fällen bei einer ukrainischen konsularischen Einrichtung oder diplomatischen Vertretung durchgeführt wird.

3. Wer unterliegt einer Adoption

Einer Adoption unterliegen nur diejenigen Kinder, denen offiziell der Status eines Waisenkindes bzw. eines Kindes ohne elterliche Fürsorge zuerkannt wurde. Der Status eines Waisenkindes wird Kindern zuerkannt, deren Eltern gestorben oder ums Leben gekommen sind, was durch die Sterbeurkunde jedes Elternteils belegt werden kann.

Der Status eines Kindes ohne elterliche Fürsorge wird Kindern zuerkannt, deren Eltern:

  • ihre elterlichen Sorgerechte entzogen wurden oder die als vermisst oder geschäftsunfähig erklärt wurden (aufgrund einer Gerichtsentscheidung);
  • für verstorben erklärt wurden (auf der Grundlage der Sterbeurkunde der Eltern, die durch das zuständige Standesamt auf der Grundlage einer Gerichtsentscheidung ausgestellt wurde);
  • ihre Strafen in Haftanstalten verbüßen, was durch ein Gerichtsurteil bestätigt wird;
  • sich für die Dauer der Ermittlungen in Untersuchungshaft befinden, was durch eine gerichtliche Entscheidung bestätigt wird;
  • in den Fahndungslisten von Strafverfolgungsbehörden im Zusammenhang mit der Verletzung ihrer Unterhaltspflichten stehen, was durch eine gerichtliche Entscheidung oder eine Bescheinigung der zuständigen Strafverfolgungsbehörden über die Fahndung nach den Eltern und das Fehlen von Informationen über deren Verbleib bestätigt wird;
  • eine lang andauernde Krankheit haben, die sie daran hindert, ihre elterlichen Sorgepflichten zu erfüllen, was durch das Gutachten der zuständigen medizinischen und sozialen Sachverständigenkommission bestätigt wird.

Wichtig!  Kinder können im Alter von 2 Monaten bis 18 Jahren adoptiert werden, es sei denn, es geht um Ausnahmefälle, in welchen auch ein Volljähriger/eine Volljährige aufgrund einer Gerichtsentscheidung adoptiert werden kann, wenn er/sie eine Waise ist oder ihm/ihr die elterliche Fürsorge vor der Vollendung des 18. Lebensjahres entzogen wurde.

4. Wer darf Kinder adoptieren

Das ukrainische Recht definiert den Kreis von Personen, die als Adoptivelternteile auftreten dürfen. Das sind:

  • eine geschäftsfähige Person über 21 Jahre, es sei denn, der Adoptivelternteil ist mit dem Kind verwandt;
  • die Person muss mindestens 15 Jahre älter sein als das Kind. Bei der Adoption eines Volljährigen soll der Altersunterschied nicht weniger als 18 Jahre betragen;
  • Ehegatten;
  • Personen, die in einer Familie leben;
  • wenn das Kind nur eine Mutter oder nur einen Vater hat, die durch die Adoption ihre rechtliche Bindung zum Kind verlieren, darf als Adoptivelternteil für dieses Kind ein Mann oder eine Frau auftreten.

Wichtig!  Das Vorrecht bei der Adoption genießen folgende Personen:

  • ein ukrainischer Staatsbürger bzw. eine ukrainische Staatsbürgerin, in dessen/deren Familie das Kind aufwächst;
  • ein ukrainischer Staatsbürger bzw. eine ukrainische Staatsbürgerin, der/die mit dem Kind verwandt ist;
  • der Ehemann der Mutter bzw. die Ehefrau des Vaters des Kindes;
  • eine Person, die mehrere Geschwister gleichzeitig adoptieren möchte.

5. Wer darf nicht als Adoptivelternteil auftreten

Es geht um Personen, die

  • beschränkt geschäftsfähig oder für geschäftsunfähig erklärt sind;
  • denen ihre elterlichen Sorgerechte entzogen wurden, es sei denn, diese Rechte sind wiederhergestellt worden;
  • als Adoptivelternteile (Vormunde, Fürsorger, Adoptiveltern, Pflegeeltern) für ein anderes Kind bereits auftraten, aber die Adoption wurde aus ihrem Verschulden widerrufen oder für ungültig erklärt;
  • in einer psychoneurologischen Fürsorgestelle oder in einer Entwöhnungsanstalt registriert sind oder dort behandelt werden;
  • Alkohol oder Drogen missbrauchen;
  • keinen ständigen Wohnsitz und keinen festen Verdienst (Einkommen) haben;
  • an Krankheiten leiden, die in der vom Gesundheitsministerium der Ukraine genehmigten Liste aufgeführt sind;
  • nicht verheiratete Ausländer sind, es sei denn, der Ausländer ist mit dem Kind verwandt;
  • ungelöschte oder in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise nicht getilgte Vorstrafen wegen anderer Straftaten haben.

6. Was muss man tun, um ein Kind zu adoptieren

Um Adoptionskandidate zu werden, müssen Personen, die ein ukrainisches Kind adoptieren möchten, einen schriftlichen Antrag auf ihre Registrierung als Adoptionskandidate beim zuständigen Kinderamt (Kinderverwaltung) stellen. Wenn jemand der Ehegatten beim zuständigen Kinderamt persönlich nicht erscheinen kann, um dort einen Antrag zu stellen, kann sein/ihr notariell beglaubigter Antrag von seinem/ihrem Ehepartner gestellt werden.

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • Kopie des Passes oder eines anderen Personalausweises;
  • Kopie der Heiratsurkunde;
  • Verdienstnachweis für die letzten 6 Monate oder Kopie der Einkommenserklärung für das vorangehende Kalenderjahr, die von der zuständigen Steuerbehörde beglaubigt ist;
  • Befundbericht über den Gesundheitszustand jedes Antragstellers;
  • notariell beglaubigte schriftliche Zustimmung des anderen Ehegatten zur Adoption eines Kindes (falls das Kind durch einen/eine der Ehegatten adoptiert wird);
  • Bescheinigung über das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von Vorbestrafungen für jeden Antragsteller, ausgestellt durch die zuständige Behörde für innere Angelegenheiten am Wohnort;
  • Kopie des Dokuments, das das Eigentums- oder Nutzungsrecht am Wohnraum des Antragstellers bestätigt;
  • Bescheinigung über die Teilnahme am Lehrgang für die Adoption von Weisen und Kindern ohne elterliche Fürsorge, und zwar mit Empfehlungen zu Anzahl, Alter und Gesundheit der Kinder, die vom Antragsteller adoptiert werden können, und in der Schriftform, die vom Ministerium der Sozialpolitik der Ukraine genehmigt ist. Wenn die ukrainischen Staatsbürger und Staatsbürgerinnen, die ein Kind adoptieren möchten, als dessen Verwandte, Vormünder, Fürsorger, Adoptiveltern oder Pflegeeltern auftreten, muss diese Bescheinigung nicht vorgelegt werden.

Wenn ein Kind durch einen/eine der Ehegatten adoptiert wird, sollen der Befundbericht über den Gesundheitszustand und die Bescheinigung über das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von Vorbestrafungen von jedem/jeder der Ehegatten vorgelegt werden.

Nach Eingang der Unterlagen ist das zuständige Kinderamt verpflichtet, innerhalb von 10 (zehn) Tagen Folgendes zu tun:

  • Unterlagen auf Übereinstimmung mit den gesetzlichen Anforderungen zu prüfen;
  • ein Interview mit den Antragstellern zu führen und ihnen die Rechte und Pflichten von Adoptionskandidaten und Adoptiveltern sowie Rechtsfolgen einer Adoption sowie das Verfahren zur Überwachung der Lebensbedingungen ihrer adoptierten Kinder zu erläutern;
  • die Antragsteller an ihrem Wohnort zu besuchen und ein Protokoll über die Untersuchung der Wohn- und Lebensbedingungen zu erstellen;
  • zu prüfen, ob die Antragsteller als Adoptivelternteile auftreten können, wobei ein entsprechendes Gutachten zu erstellen ist;
  • die Antragsteller, wenn die Entscheidung für sie positiv ist, als Adoptionsbewerber zu registrieren und ihnen ein Gutachten darüber zu erteilen, dass sie als Adoptivelternteile auftreten können.

Nach dem Kennenlernen und Kontaktaufnahme mit dem Kind stellen die Adoptionskandidaten beim zuständigen Kinderamt einen Antrag auf ihren Wunsch zur Adoption des Kindes. Das Kinderamt erstellt sein Gutachten über die Zweckmäßigkeit der Adoption und deren Vereinbarkeit mit den Interessen des Kindes.

Nach Erhalt des Gutachtens wenden sich die Antragsteller an das zuständige Ortsgericht am Wohnort (Aufenthaltsort) des Kindes mit einem Adoptionsantrag mit allen jeweils beizufügenden Unterlagen:

  • Kopie des Passes;
  • Kopie der Heiratsurkunde;
  • Kopie der Geburtsurkunde des Kindes;
  • Arbeitszeugnis des Antragstellers/der Antragstellerin;
  • Einkommensbescheinigung;
  • Beurteilung für das Kind aus seiner Lehranstalt;
  • Gutachten des zuständigen Kinderamtes über die Möglichkeit der Adoptivelternschaft;
  • Unbescholtenheitszeugnis;
  • Gesundheitszeugnis;
  • Meldebescheinigung;
  • Beleg für die Bezahlung der Gerichtsgebühr.

Nach einem positiven gerichtlichen Beschluss und dessen Inkrafttreten gilt das Kind als adoptiert, und der Adoptivelternteil ist verpflichtet, das Kind aus seinem Wohnort persönlich abzuholen, und zwar nach Vorlage einer Kopie des gerichtlichen Adoptionsbeschlusses und in Anwesenheit eines Vertreters des zuständigen Kinderamts.

7. Adoption von Kindern durch ausländische Staatsbürger

Die Adoption von ukrainischen Kindern durch ausländische Staatsbürger erfolgt auf den oben genannten allgemeinen Grundlagen, weist jedoch einige Unterschiede und Nuancen auf.

Ein Kind mit der ukrainischen Staatsangehörigkeit darf von Ausländern adoptiert werden, wenn es seit mindestens einem Jahr bei der zuständigen Exekutivbehörde registriert ist und das fünfte Lebensjahr vollendet hat.

Die Adoption kann vor Ablauf der genannten einjährigen Frist sowie bis zur Vollendung des fünften Lebensjahres des Kindes durchgeführt werden, wenn:

  • der Adoptivelternteil mit dem Kind verwandt ist;
  • das Kind an einer Krankheit leidet, die in eine spezielle Liste von Krankheiten eingetragen ist, die von der zentralen Gesundheitsbehörde genehmigt wurde;
  • alle Geschwister in eine Familie adoptiert werden, wenn jemand von ihnen das fünfte Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens einem Jahr bei der zuständigen Exekutivbehörde registriert ist;
  • Ausländer ein Kind adoptieren möchten, das ein Bruder oder eine Schwester eines zuvor von ihnen adoptierten Kindes ist.

Das Vorrecht bei der Adoption eines Kindes mit der ukrainischen Staatsbürgerschaft genießen Ausländer, die:

  • mit dem Kind verwandt sind;
  • Staatsbürger von Staaten sind, mit welchen die Ukraine ein Abkommen über die Gewährung der Rechtshilfe abgeschlossen hat (zu diesen Ländern gehören unter anderem Polen, Litauen, Lettland, Rumänien, Moldawien, Georgien).

Wichtig!  Die Adoption von Kindern durch Ausländer bedarf einer Zustimmung der zuständigen Exekutivbehörde im Bereich der Adoption und des Schutzes der Kinderrechte.

Diese Exekutivbehörde richtet eine Anfrage an das Innenministerium der Ukraine auf die Untersuchung der Ausländer, die ein Kind adoptieren möchten, ob es kompromittierende Informationen bei den Strafverfolgungsbehörden anderer Länder und dem Generalsekretariat von Interpol gibt, und erst nach einem positiven Beschluss wird dem Ausländer das Adoptionsrecht zuerkannt.

Das adoptierte Kind behält auch die ukrainische Staatsbürgerschaft, bis es das achtzehnte Lebensjahr vollendet.

8. Vormundschaft / Fürsorge

Eine Alternative zur Adoption kann die Einrichtung einer Vormundschaft / Fürsorge für das Kind sein. Eine Vormundschaft oder eine Fürsorge wird für Weisenkinder und für Kinder, denen die elterliche Fürsorge entzogen ist, eingerichtet. Eine Vormundschaft wird für das Kind unter vierzehn Jahren eingerichtet, und eine Fürsorge für das Kind zwischen vierzehn und achtzehn Jahren. Sobald das Kind sein vierzehntes Lebensjahr vollendet hat, wird die Person, die die Pflichten seines Vormundes erfüllt hat, zu seinem Fürsorger.

Zum Vormund oder zum Fürsorger wird hauptsächlich eine Person bestellt, die in einer familiären oder verwandtschaftlichen Beziehung mit dem betreuten Kind steht, wobei zu berücksichtigen ist, wie die persönlichen Beziehungen zwischen ihnen sind und ob die Person fähig ist, die Aufgaben des Vormundes oder des Fürsorgers zu erfüllen.

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