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Änderungen zur Beschlussfähigkeit der Hauptversammlung einer AG
Am. 13. Januar 2015 hat das Parlament der Ukraine einige Änderungen in Art. 41 des Gesetzes „Über die Aktiengesellschaften“ betreffend Beschlussfähigkeit der Gesellschafterversammlung vorgenommen.
Nun ist die Aktionärsversammlung beschlussfähig, wenn sich über 50% der stimmberechtigten Aktieninhaber für die Teilnahme an der Aktionärsversammlung registriert haben. Zuvor betrug dieser Schwellenwert 60% + 1 Aktie.
Außerdem wurde Art. 41 des Gesetzes „Über die Aktiengesellschaften“ mit folgender Bestimmung ergänzt: hält der ukrainische Staat mindestens 50% von Aktien einer Aktiengesellschaft, ist die Aktionärsversammlung solch einer Aktiengesellschaft beschlussfähig, wenn sich über 50% der stimmberechtigten Aktieninhaber für die Teilnahme an der Aktionärsversammlung registriert haben.
Für Aktiengesellschaften, deren Aktien der ukrainische Staat hält, sind die vorgenannten Änderungen am 31. Januar 2015 in Kraft getreten. Für alle anderen Aktiengesellschaften werden diese Änderungen erst am 01. Januar 2016 rechtsgültig.