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In der Ukraine ist das Regime der Notfallsituation eingeführt
Am 25. März 2020 hat das Ministerkabinett der Ukraine auf seiner Sitzung den Beschluss gefasst, den Notstand auf dem ganzen Territorium der Ukraine für die Dauer von 30 Tagen einzuführen.
Das Regime des Notstands sieht vor, die Bevölkerung zu informieren, eine Organisationsstruktur zur Koordination der Handlungen aller Behörden zu schaffen sowie die Zone der Pandemie-Ausbreitung festzustellen, zu überwachen und Maßnahmen zu ergreifen.
Die Einführung des Regimes des Notstands sieht nicht vor, dass sich der Staat in die Verwaltung privater Unternehmen einmischt oder die Rechte und Freiheiten der Bürger beschränkt, jedoch werden diesen dadurch gewisse Pflichten auferlegt, darunter:
- die für Notfälle verordneten Verhaltens-, Sicherheits- und Handlungsregeln einzuhalten;
- keine Verletzungen der Betriebs- und technologischen Disziplin sowie der Umweltschutz- und Arbeitsschutzvorschriften zuzulassen;
- Maßnahmen zur Rettung der Bevölkerung und des Vermögens zu ergreifen, bis die Bergungs- und Rettungskommandos an Ort und Stelle ankommen; und
- die Pandemie- und Strahlenschutzordnung einzuhalten.
Unter den im Notstandsfall zu treffenden Beschränkungsmaßnahmen sind folgende zu erwähnen:
- die Einführung von Sonderbedingungen bei der Verteilung von Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen;
- die Änderung der Arbeitsordnung in Unternehmen, Einrichtungen, Organisationen aller Eigentumsformen, ihre Umstellung auf die Produktion von notfalls benötigten Produkten, sonstige Änderungen der Betriebstätigkeit, die für die Durchführung der Bergungs-, Rettungs- und Wiederherstellungsarbeiten notwendig sind;
- Mobilisierung und Einsatz der Ressourcen von Unternehmen, Einrichtungen und Organisationen unabhängig von ihrer Eigentumsform, um Gefahren zu bannen und die Notfallsituation zu bekämpfen, wobei die darauf bezogenen Kosten pflichtmäßig zu entschädigen sind; und
- das vorübergehende Verbot des Baus und der Erweiterung neuer bzw. bereits funktionierender Unternehmen und anderer Objekte, deren Tätigkeit sich nicht auf die Bekämpfung der Notfallsituation oder auf die Gewährleistung der Lebenstätigkeit der Bevölkerung bzw. der Bergungs- und Rettungskommandos bezieht.