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DLF hat Mandanten Einlagen aus einer Problem-Bank zurückgebracht
Im Oktober 2015 haben die Rechtsanwälte der Rechtsanwaltskanzlei DLF eine Serie von gerichtlichen Verfahren gegen eine der Problem-Banken der Ukraine erfolgreich abgeschlossen. Auf diese Weise wurde dem Mandanten von DLF mittels des Gerichts und der Organe der Zwangsvollstreckung ein Betrag in Höhe von UAH 734.000,- zurückgezahlt, der zu den Teilen UAH 310.000,- das Kapital der hinterlegten Summe, UAH 315.000,- die angefallenen Zinsen und UAH 109.000,- die Strafsanktionen beinhaltet.
Aus praktischer Sicht erscheinen in dieser Angelegenheit die juristischen Umstände interessant, die durch die Entscheidungen des Gerichts der ersten Instanz erkannt wurden und die von dem Gericht der Berufungsinstanz bestätigt wurden, und zwar insbesondere:
1. Zeitpunkt der Beendigung der Berechnung und der Auszahlung der Zinsen für die Nutzung von den deponierten Mitteln
Ziemlich oft überweisen Bankanstalten, und insbesondere Problem-Banken, zur Vermeidung der Gutschrift von zusätzlichen Zinsen für Deposite, nach der Beendigung der Frist eines entsprechenden Depositvertrags eigenmächtig Mittel von einem Depositkonto auf ein laufendes Konto. Nach der Durchführung einer solchen Operation stellt die Bank den Kunden vor vollendeten Tatsachen, dass die Berechnung der Zinsen aufgehört hat.
Weil bis zum Zeitpunkt der faktischen Rückzahlung der Mittel auf einem Depositkonto eine lange Zeit vergehen kann, und in einigen Fällen (wie in der Folge einer Einführung einer zeitweiligen Verwaltung, eines Moratoriums der Auszahlung in der Bank, etc.) der Prozess der Rückzahlung der Mittel jahrelang andauern kann, erreichen die Verluste von Kunden wegen der nichterhaltenen Zinsen beträchtliche Summen.
In der erwähnten Angelegenheit hat die Rechtsanwaltskanzlei DLF das finanzielle Interesse des Kunden wieder hergestellt, das in dem Erhalt der Zinsen zum Tag der faktischen Auszahlung der finanziellen Mittel aus dem Deposit beruhte (d.h. der Rückzahlung der finanziellen Mittel an den Kunden „in seine Hand“). Der Kunde, der einen einjährigen Depositvertrag abgeschlossen hatte, hat die Zinsen für alle vier Jahre erhalten, als die finanziellen Mittel auf den Konten der Bank lagen.
2. Verjährungsfrist
Die Geltung des Depositvertrags endete im Jahre 2010. Der Kunde hat sich im Jahre 2014 an DLF um Hilfe gewandt. Deswegen wurde die gerichtliche Klage erst vier Jahre nach dem Ende der Geltungsdauer des Depositvertrags eingereicht.
Die Bank hat das Gericht gebeten, der Klage nicht stattzugeben, und dies im Zusammenhang mit dem Ablauf der allgemeinen Verjährungsfrist (drei Jahre) ab dem Moment des Ablaufs des Depositvertrages bis zum Moment der Einreichung der Klage auf Zahlung.
Die Bank hat auch das Gericht gebeten, die Verjährungsfrist auf die Forderungen über die Klage auf die Zinsen für den Depositvertrag und die berechneten Strafsanktionen (3% p.a. und Inflationsindex) zu erstrecken.
DLF hat das Gericht darauf hingewiesen, dass die ukrainische Gesetzgebung in Bezug auf den Schutz der deponierten finanziellen Mittel nicht das Recht der Bank bestimmt, die Anwendung durch das Gericht der Verjährungsfrist zu fordern. Soweit die Verjährungsfrist nicht auf die Auszahlung des Kapitals der Summe der Schuld (der deponierten finanziellen Mittel) angewandt wird, kann die Verjährungsfrist auch nicht bezüglich der Berechnung und der Auszahlung der Zinsen für die deponierten Mittel und der berechneten Strafsanktionen angewandt werden.
Das Gericht hat die Rechtmäßigkeit der rechtlichen Position der Rechtsanwaltskanzlei DLF anerkannt und mit seiner Entscheidung die Seite des Mandanten von DLF eingenommen. Die Entscheidung ist rechtskräftig und ist schon vollstreckt worden.