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Import von Materialien für die Herstellung von Helmen und kugelsicheren Westen
Am 24. Juli 2015 ist das Gesetz der Ukraine vom 30. Juni 2015 über die Einfügung von Änderungen in den Steuerkodex der Ukraine bezüglich von speziellen Mitteln des Selbstschutzes in Kraft getreten.
Diese Änderungen befreien Operationen der Einfuhr der nachfolgenden Waren auf das Zollterritorium der Ukraine von der Auferlegung der Umsatzsteuer:
von Textilien (Materialien), die in der Subunterposition 3920 10 89 90, 3920 61 00 00, 3921 90 60 00, 5603 14 10 00, 6914 90 00 00 gemäß dem Ukrainischen Register für Waren in Außenwirtschaftstätigkeit klassifiziert werden und die für die Herstellung von Helmen genutzt werden;
von Textilien (Materialien), die in der Warenunterkategorie 3920 61 00 00 gemäß dem Ukrainischen Register für Waren in Außenwirtschaftstätigkeit klassifiziert werden (Blatthalbfabrikat) und die für die Herstellung von kugelsicheren Westen genutzt werden.
Außerdem ist am 24. Juli 2015 das Gesetz der Ukraine vom 30. Juni 2015 über die Einfügung von Änderungen in den Zollkodex der Ukraine bezüglich von speziellen Mitteln des Selbstschutzes in Kraft getreten.
Gemäß den Bestimmungen des eigentlichen Gesetzes wird der Import von Blattpolikarbonat (eingetragen im Ukrainischen Register für Waren in Außenwirtschaftstätigkeit unter 3920 61 00 00), das für die Herstellung von kugelsicheren Westen genutzt wird, von der Bezahlung des Einfuhrzolls auf das Zollterritorium der Ukraine befreit.