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Offenlegung von Informationen über Endbegünstigte
Aktualisierter Artikel zu diesem Thema: Pflicht zur Aktualisierung der Angaben über wirtschaftliche Endbegünstigte in der Ukraine
Am 25. November 2014 tritt das Gesetz der Ukraine über Änderungen zu einigen Gesetzgebungsakten der Ukraine über die Festlegung der Endbegünstigten juristischer Personen und öffentlicher Amtsträger in Kraft. Das Zustandekommen dieses Gesetzes ist auf Korruptionsbekämpfung gerichtet und soll Mechanismen schaffen, um die Transparenz der Eigentumsstrukturen von Unternehmen zu gewährleisten.
Im Sinne dieses Gesetzes gilt der “Endbegünstigte” als natürliche Person, die unabhängig von ihrer Beteiligung entscheidenden Einfluss auf das Management oder die Tätigkeit einer juristischen Person (direkt oder indirekt) ausübt, oder direkt oder indirekt 25 % oder mehr Anteile am Stammkapital besitzt.
Die Angaben über den Endbegünstigten werden dem Handelsregister zur Verfügung gestellt und im Handelsregister bei der Eintragung der juristischen Person wiedergegeben. Das Handelsregister wird den Vor- und Nachnamen, die Staatsbürgerschaft, Passangaben und Steuernummer des Endbegünstigten, sowie das Verzeichnis der Gründer (Gesellschafter) der juristischen Person und Angaben über deren Eigentumsstruktur enthalten. Dies soll dazu dienen, dass natürliche Personen, die über einen wesentlichen Anteil an diesen juristischen Personen verfügen, festgestellt werden können.
Unternehmen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes eingetragen wurden, sind verpflichtet, das Handelsregister innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Endbegünstigten des Unternehmens zu informieren.
Politische Parteien, Urheberverbände und ihre lokalen Vertretungen, Anwaltsvereinigungen, Industrie- und Handelskammern, Staatsbehörden und Selbstverwaltungsorgane sind von der vorgenannten Pflicht befreit.
Außerdem legt das Gesetz fest, dass Agenten, Nominalhalter (Nominaleigentümer) oder Vermittler nicht als Endbegünstigte von juristischen Personen gelten. Gleichzeitig lässt der Gesetzgeber offen, ob die als Endbegünstigter angegebene Person Real- oder Nominaleigentümer ist.
Das Gesetz legt die verwaltungsrechtliche Haftung für den Geschäftsführer der juristischen Person oder den geschäftsführenden Vertreter für die Nichtvorlage der Angaben über die Endbegünstigten der juristischen Person an das Handelsregister fest. Die Höhe der Verwaltungsstrafe liegt im Bereich zwischen UAH 5.100,00 und 8.500,00 (umgerechnet EUR 300,- bis 500,- EUR).