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4. Mai 2025

Bankkonten für Auftragnehmer von Projekten der Internationalen technischen Hilfe in der Ukraine

1. Allgemeine Bestimmungen
2. Eröffnung von Bankkonten für ITH-Projekte
3. Besonderheiten bei Banktransaktionen
3.1. Transaktionen in ukrainischer Landeswährung
3.2. Transaktionen in Fremdwährung

 

1. Allgemeine Bestimmungen

Ukrainische Banken und Zweigstellen ausländischer Banken in der Ukraine sind berechtigt, Giro-, Depot- und Treuhandkonten (Escrow-Konten) für Nicht-Residenten in der Ukraine zu eröffnen.

Nach ukrainischem Recht gehören zu den Nicht-Residenten unter anderem:

  • juristische Personen mit Sitz außerhalb der Ukraine, die nach dem Recht eines anderen Staates gegründet wurden und tätig sind, sowie Vertretungen und andere selbständige Niederlassungen solcher juristischer Personen in der Ukraine, die auf dem Territorium der Ukraine keine Geschäftstätigkeit im Namen einer nichtansässigen juristischen Person (eines Nicht-Residenten) ausüben;
  • Vertretungen anderer Organisationen mit Sitz außerhalb der Ukraine, die nach dem Recht eines anderen Staates gegründet wurden und tätig sind und keine Geschäftstätigkeit nach dem Recht der Ukraine ausüben; und
  • natürliche Personen (Ausländer).

Zur Durchführung des Zahlungsverkehrs mit Geldmitteln (außer elektronischem Geld) sind die Banken in der Ukraine berechtigt, für ihre Kunden unter anderem folgende Bankkonten zu eröffnen:

  • Girokonten – ein von der Bank für den Kunden eröffnetes Konto zur Verwahrung von Geldmitteln und zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs gemäß den Vertragsbedingungen und den gesetzlichen Bestimmungen;
  • Treuhandkonten (Escrow-Konto) – ein Konto, das die Bank für den Kunden auf vertraglicher Grundlage eröffnet, um Geldbeträge auf dem Konto gutzuschreiben und an die vom Kunden benannte(n) Person(en) (Begünstigte) zu überweisen, und – falls der Begünstigte der Bank eine schriftliche Anweisung erteilt – an die vom Begünstigten benannte(n) Person(en), falls dies im Vertrag vorgesehen ist, oder um diese Geldbeträge an den Kunden zurückzuüberweisen, falls die im Vertrag vorgesehenen Gründe eingetreten sind; und
  • Korrespondenz- und Verrechnungskonten – ein Konto, das die Bank für andere Banken und Nichtbanken-Zahlungsverkehrsdienstleister eröffnet.

Die Bank eröffnet ein Konto für einen Kunden erst nach Durchführung der im Gesetz der Ukraine „Über die Verhinderung und Bekämpfung der Legalisierung (Geldwäsche) von Erträgen aus Straftaten, der Finanzierung des Terrorismus und der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen“ und in den Vorschriften der Nationalbank der Ukraine über die Finanzaufsicht vorgesehenen Due-Dilligence-Maßnahmen.

Um ein Konto zu eröffnen, reicht der Kunde bei der Bank einen Antrag auf Kontoeröffnung ein. Bei der Eröffnung eines Giro- oder Zahlungskontos legt der Kunde der Bank auch eine Liste der Personen vor, die zur Verwaltung des Kontos und zur Unterzeichnung von Zahlungsanweisungen berechtigt sind.
Zwischen der Bank und dem Kunden wird ein schriftlicher Vertrag über die Eröffnung eines Bankkontos abgeschlossen.

Dokumente, die von bevollmächtigten Behörden ausländischer Staaten in der vorgeschriebenen Form ausgestellt und zur Eröffnung eines Kontos vorgelegt werden, müssen nach dem vorgeschriebenen Verfahren legalisiert werden, sofern die Gesetze der Ukraine oder internationale Abkommen der Ukraine nichts anderes vorsehen. Kopien dieser Dokumente sind notariell zu beglaubigen.

Im Zusammenhang mit der großangelegten russischen Invasion und der Verhängung des Kriegsrechts hat die Ukraine Auslandsüberweisungen in Fremdwährung verboten. Die Gesetzgebung sieht jedoch Ausnahmen von dieser Regel für Zahlungen im Rahmen von Projekten/Programmen der Internationalen technischen Hilfe/grenzüberschreitenden Zusammenarbeit vor, die von der Europäischen Union finanziert werden.

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Die ukrainische Gesetzgebung über juristische Personen-Nicht-Residenten, die als Auftragnehmer von Projekten (Programmen) der Internationalen technischen Hilfe tätig sind, sowie über ihre Vertretungen enthält eine präzise Liste von Transaktionen, die im Rahmen der Kontenregelung zulässig sind (sowohl in Bezug auf den Transfer als auch auf die Verwendung von Devisen).

2. Eröffnung von Bankkonten für ITH-Projekte

In Übereinstimmung mit ukrainischem Recht eröffnet die Bank ein Girokonto für eine Organisation oder Einrichtung zur Durchführung von Projekten (Programmen) der Internationalen technischen Hilfe auf der Grundlage folgender Dokumente:

1) einer legalisierten oder apostillierten Kopie der Vollmacht für eine Person, die in der Ukraine Vertretungsaufgaben wahrnimmt, die gemäß dem in der ukrainischen Gesetzgebung vorgesehenen Verfahren beglaubigt wurde; und

2) einer Kopie der Programm-/Projektregistrierungskarte und einer Kopie der Akkreditierungsurkunde der als Auftragnehmer agierenden Organisation oder Einrichtung, die ihren Status des Auftragnehmers bestätigt, beglaubigt durch die zuständige staatliche Behörde der Ukraine.

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Entsprechend der Praxis bei der Eröffnung von Konten durch ukrainische Banken für die Durchführung von Projekten (Programmen) der Internationalen technischen Hilfe sind für die Eröffnung eines Kontos und die Durchführung der Due Diligence des Auftragnehmers eines ITH-Projektes (-Programms) für die Durchführung von Projekten (Programmen) der Internationalen technischen Hilfe in der Regel folgende Unterlagen erforderlich:

  • ein Dokument, das die Registrierung des Auftragnehmers des ITH-Projekts (-Programms) bei den ukrainischen Steuerbehörden bestätigt;
  • eine beglaubigte Kopie der Registrierungskarte des ITH-Projekts (-Programms);
  • Liste der Kontoverwalter;
  • Fragebogen der ukrainischen Bank;
  • Fragebogen zu den wichtigsten sanktionierten Ländern und Gebieten;
  • FATCA-Fragebogen; und
  • Unterlagen betreffend bevollmächtigte Vertreter:
    • eine notariell beglaubigte Kopie der Vollmacht für die Vertretung des Auftragnehmers des Projekts (Programms) der Internationalen technischen Hilfe in der Ukraine. Diese Vollmacht muss legalisiert oder mit einer Apostille versehen sein;
    • Dokumente, die die Position von Senior Management Officials (SMO) und Geschäftsführern bestätigen. Diese Dokumente müssen für alle im Fragebogen aufgeführten Funktionsträger vorgelegt werden.

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Die Banken können auch die Vorlage von Nachweisen verlangen, deren Liste von den Besonderheiten des jeweiligen Bankkunden abhängt und Folgendes umfassen kann:

  • Protokolle von Gesellschafterversammlungen;
  • Gesellschafterbeschlüsse/Protokolle von Gesellschafterversammlung über die Bestellung eines Bevollmächtigten oder Auszüge daraus;
  • Beschluss/Auszug aus dem Beschluss über die Bestellung zur Position oder Beschluss über die Zeichnungsberechtigung;
  • Vollmacht zur Vertretung der Interessen der juristischen Person;
  • Arbeitsvertrag oder Auszug daraus;
  • Jahresbericht über die Tätigkeit/Wirtschaftsprüfungsbericht;
  • Auszug aus dem Einheitlichen Staatlichen Register (Ukraine);
  • Auszüge aus ausländischen Registern; und/oder
  • Informationen von der Webseite des Auftraggebers

3. Besonderheiten bei Banktransaktionen

3.1. Transaktionen in ukrainischer Landeswährung

Nach ukrainischem Recht werden Girokonten in Landeswährung für Zahlungen im Zusammenhang mit der Unterhaltung einer offiziellen Vertretung, von Vertretungen nichtansässiger juristischer Personen-Nicht-Residenten, die keine Geschäftstätigkeit ausüben, von Institutionen (Programm- oder Projektmanagementgruppe für internationale Hilfsprogramme und Internationale technische Hilfe) sowie für Wohltätigkeitsveranstaltungen in der Ukraine u. a. für folgende Transaktionen verwendet:

  • Devisenhandel;
  • Versicherung des Eigentums und der Fahrzeuge der Vertretung in der Ukraine sowie des Lebens und der Gesundheit ihres Personals, einschließlich Entschädigungsleistungen;
  • Verrechnung von Einnahmen aus dem Verkauf von Eigentum der Vertretung in der Ukraine und aus der Vermietung von Eigentum;
  • Anrechnung der Rückerstattung der Mehrwertsteuer aus dem Erwerb von Eigentum für den Eigenbedarf in Landeswährung durch die Vertretung in der Ukraine;
  • Verrechnung von Geldmitteln, die aufgrund von Gerichtsbeschlüssen oder Beschlüssen anderer Organe (Beamte), die der Vollstreckung unterliegen, eingezogen wurden;
  • Überweisung von Wohltätigkeitsbeiträgen zugunsten von ansässigen juristischen Personen-Residenten durch eine offizielle Vertretung, Vertretung einer nicht ansässigen juristischen Person (Nicht-Residenten) in Übereinstimmung mit der ukrainischen Gesetzgebung;
  • Überweisung von Geldmitteln für satzungsmäßige Zwecke einer nicht ansässigen juristischen Person (Nicht-Residenten);
  • Überweisung von Mitteln für die Durchführung von Programmen und Projekten der internationalen Hilfe und der internationalen technischen Hilfe durch eine Organisation oder Einrichtung (Programm- oder Projektmanagementgruppe); und/oder
  • Zahlungen in der Ukraine im Zusammenhang mit dem Unterhalt einer Vertretung, Organisation oder Einrichtung (einschließlich Gehälter, Mieten, Kauf und Unterhalt von Ausrüstung und Fahrzeugen, Reparaturen an Gebäuden oder Räumlichkeiten einer Vertretung, Organisation oder Einrichtung) sowie der Wahrnehmung von Repräsentationsaufgaben.

3.2. Transaktionen in Fremdwährung

Nach ukrainischem Recht werden Girokonten in Fremdwährung von offiziellen Vertretungen, Vertretungen nichtansässiger juristischer Personen-Nicht-Residenten, die keine Geschäftstätigkeit ausüben, von Institutionen (Programm- oder Projektmanagementgruppe für internationale Hilfsprogramme und Internationale technische Hilfe) u. a. für folgende Transaktionen (sofern sie zum Zeitpunkt ihrer Ausführung nicht durch die geltende Gesetzgebung der Ukraine eingeschränkt sind) verwendet:

  • Auszahlung/Erstattung von Geldern für Geschäftsreisen ins Ausland;
  • Gutschrift von Geldbeträgen, die aus dem Ausland über Banken auf den Namen des Kontoinhabers überwiesen werden (einschließlich der Geldbeträge, die für die Durchführung internationaler Programme oder Projekte der technischen Hilfe überwiesen werden);
  • Gutschrift von Geldmitteln, die innerhalb der Ukraine in Übereinstimmung mit der ukrainischen Gesetzgebung überwiesen wurden;
  • Einnahmen zugunsten des Kontoinhabers, die nicht im Widerspruch zu den Gesetzen der Ukraine stehen;
  • Auszahlung von Gehältern (einschließlich Zuschlägen, Zulagen, Prämien, anderen Anreiz- und Entschädigungszahlungen) an Mitarbeiter offizieller Vertretungen, wenn diese Mitarbeiter keine ukrainischen Staatsbürger sind bzw. keinen ständigen Wohnsitz in der Ukraine haben, beim Außenministerium der Ukraine akkreditiert sind und in der Ukraine gemäß den abgeschlossenen Arbeitsverträgen (Kontrakten) arbeiten, durch Überweisung von Geldmitteln auf die bei ukrainischen Banken eröffneten Konten dieser Personen;
  • Überweisung von Geldmitteln für die Endabrechnung mit natürlichen Personen-Residenten, die einen Vertrag mit einer nichtansässigen juristischen Person (Nicht-Residenten) über ihre Beschäftigung außerhalb der Ukraine abgeschlossen haben;
  • Überweisung von Geldmitteln außerhalb der Ukraine auf Konten gebietsfremder juristischer Personen (Nicht-Residenten) im Rahmen eines Kontrakts (Vertrags, Abkommens) über den Erwerb von Ausrüstungen für die Durchführung von Projekten im Rahmen bestehender internationaler Abkommen über humanitäre, technische und wirtschaftliche Zusammenarbeit;
  • Überweisung von Geldmitteln auf das Konto einer ansässigen juristischen Person (Residenten) als wohltätige Spende;
  • Gutschrift von den innerhalb der Ukraine überwiesenen Geldbeträgen vom eigenen Giro- oder Depotkonto oder Überweisung von Geldbeträgen auf das eigene Giro- oder Depotkonto; und/oder
  • Überweisung von Geldmitteln außerhalb der Ukraine zur Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen für Güter, die für die Erfüllung der der Vertretung übertragenen Aufgaben erforderlich sind.
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