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26. August 2024

Neue Regeln für die Registrierung von Niederlassungen und Vertretungen ausländischer Unternehmen in der Ukraine

Einleitung
1. Staatliche Registrierung von Niederlassungen und Vertretungen
2. Liquidationsverfahren von Niederlassungen und Vertretungen
3. Registrierung und Akkreditierung von Niederlassungen ausländischer Banken

 

Am 3. September 2024 tritt das Gesetz der Ukraine Nr. 3257-IX vom 14.07.2023 „Über die Änderung einiger Gesetze der Ukraine zur Regelung der Tätigkeit gesonderter Unterabteilungen einer juristischen Person, die nach dem Recht eines ausländischen Staates gegründet wurde“ in Kraft, im weiteren nur „Gesetz“.

Ziel des Gesetzes ist es, einen günstigen Rechtsrahmen zu schaffen, der den Rechtsstatus von gesonderten Unterabteilungen von juristischen Personen, einschließlich Niederlassungen und Vertretungen ausländischer Nichtregierungs- und Wohltätigkeitsorganisationen, die nach dem Recht eines anderen Staates gegründet wurden, regelt und die Vereinheitlichung, Vereinfachung und Beschleunigung ihrer Gründung und Auflösung in der Ukraine ermöglicht.

Das Gesetz regelt die Registrierung, die unmittelbare Tätigkeit und die Auflösung von gesonderten Unterabteilungen einer nach ausländischem Recht gegründeten juristischen Person in der Ukraine.

1. Staatliche Registrierung von Niederlassungen und Vertretungen ausländischer Unternehmen in der Ukraine

Die Registrierung von Vertretungen und Niederlassungen ausländischer Unternehmen wurde vom ukrainischen Wirtschaftsministerium auf die staatlichen Registrierungsbehörden übertragen, wodurch sich die Zahl der Registrierungsstellen, bei denen ein Antrag auf Registrierung gestellt werden kann, deutlich erhöht hat.

Für die staatliche Registrierung von Niederlassungen und Vertretungen ausländischer Unternehmen sind folgende Unterlagen einzureichen:

  • Antrag auf staatliche Registrierung der Gründung einer gesonderten Unterabteilung (Niederlassung oder Vertretung);
  • Beschluss einer ausländischen juristischen Person über die Gründung einer gesonderten Unterabteilung, der Angaben über die Bezeichnung der gesonderten Unterabteilung, ihren Sitz, ihren Leiter (u.a. Name, Vorname, Vatersname (falls vorhanden) und Datum der Übernahme der Befugnisse), Angaben über die Genehmigung der Geschäftsordnung oder eines anderen grundlegenden Dokuments der gesonderten Unterabteilung enthalten muss;
  • Beschluss der Nationalbank der Ukraine über die Akkreditierung – im Falle der staatlichen Registrierung einer gesonderten Unterabteilung einer ausländischen Bank;
  • Nachweis der Registrierung der ausländischen juristischen Person in ihrem Sitzstaat (Auszug aus dem Handels-, Bank- oder Gerichtsregister);
  • Eigentumsverhältnisse der ausländischen juristischen Person sowie Unterlagen über die Identität des letztendlichen wirtschaftlichen Eigentümers. Wenn der letztendliche wirtschaftliche Eigentümer der juristischen Person nicht vorhanden ist, muss dies im Antrag auf staatliche Registrierung vermerkt werden;
  • Kopie des Ausweises, der die Staatsangehörigkeit der Person bestätigt, die der letztendliche wirtschaftliche Eigentümer der juristischen Person ist;
  • Satzung oder ein anderes grundlegendes Dokument einer gesonderten Unterabteilung der juristischen Person, schriftlich abgefasst, geheftet, nummeriert und von einer bevollmächtigten Person der juristischen Person unterzeichnet; und
  • Nachweis über die Entrichtung der Verwaltungsgebühr (1 Existenzminimum für arbeitsfähige Personen, derzeit 3028 UAH bzw. ca. 66 EUR).

Die Frist für die Prüfung der Unterlagen für die Registrierung von gesonderten Unterabteilungen in der Ukraine wurde auf 5 Arbeitstage verkürzt. Es wurde jedoch die Anforderung hinzugefügt, dass nur speziell bestimmte primäre Finanzaufsichtsorgane, die selbständig tätig sind (Notare, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer), als Vertreter für die Einreichung von Registrierungsunterlagen fungieren dürfen.

2. Liquidationsverfahren von Niederlassungen und Vertretungen

Eine Niederlassung oder eine Vertretung einer nach dem Recht eines ausländischen Staates gegründeten juristischen Person in der Ukraine wird aufgelöst:

  • durch Beschluss einer solchen juristischen Person, die nach dem Recht eines ausländischen Staates gegründet wurde;
  • durch eine gerichtliche Entscheidung über die Liquidation einer Niederlassung oder Vertretung einer juristischen Person, die nach dem Recht eines ausländischen Staates gegründet wurde, – infolge einer Klage der zuständigen staatlichen Behörde gegen die juristische Person, die diese Niederlassung oder Vertretung gegründet hat; oder
  • in anderen durch die Gesetzgebung der Ukraine vorgesehenen Fällen.

Die Liquidation einer Niederlassung oder Vertretung einer nach ausländischem Recht gegründeten juristischen Person umfasst folgende Schritte:

  • Anmeldung der Liquidation einer Niederlassung oder Vertretung bei der staatlichen Registrierungsbehörde;
  • Bestellung einer Liquidationskommission und eines Liquidators;
  • Durchführung einer Inventur und von Inspektionen bei den zuständigen staatlichen Behörden;
  • Prüfung der Forderungen der Gläubiger und deren Befriedigung;
  • Übergabe der Dokumente an das Archiv; und
  • Eintragung der Auflösung einer Niederlassung oder Repräsentanz in das Einheitliche Staatliche Register.

Wenn die Mittel zur Befriedigung der Gläubiger nicht ausreichen, veräußert die Liquidationskommission das Vermögen der Niederlassung/Vertretung. Wenn der Wert des Vermögens der Niederlassung/Vertretung einer juristischen Person nicht ausreicht, um die Forderungen der Gläubiger zu befriedigen, haben die Gläubiger das Recht, diese Forderungen aus dem übrigen Vermögen der juristischen Person, die nach dem Recht eines ausländischen Staates gegründet wurde, zu befriedigen.

Das Vermögen einer ausländischen juristischen Person, das nach Befriedigung der Gläubigerforderungen (u.a. nach Abzug von Steuern, Abgaben, Einheitsbeiträgen zur staatlichen Pflichtsozialversicherung und anderen Abgaben an den staatlichen oder kommunalen Haushalt, an den Rentenfonds der Ukraine und an die Sozialversicherungsfonds) verbleibt, wird auf die jeweilige ausländische juristische Person übertragen.

3. Registrierung und Akkreditierung von Niederlassungen ausländischer Banken

Eine ausländische Bank hat das Recht, eine Niederlassung in der Ukraine unter den folgenden Bedingungen zu eröffnen:

  • gegenüber dem Staat, in dem die ausländische Bank ihren Sitz hat, wurden von den zuständigen internationalen Gremien keine wesentlichen Vorbehalte hinsichtlich der Einhaltung der internationalen Standards im Bereich der Verhinderung und Bekämpfung der Legalisierung (Geldwäsche) von Erträgen aus Straftaten und der Terrorismusfinanzierung geltend gemacht;
  • die Bankenaufsicht im Sitzstaat der ausländischen Bank entspricht im Allgemeinen den Grundprinzipien für eine wirksame Bankenaufsicht des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht. Dies gilt insbesondere für die Gewährleistung einer wirksamen konsolidierten Aufsicht;
  • die Rechtsvorschriften des Staates, in dem die ausländische Bank niedergelassen ist, enthalten nach der gemäß dem festgelegten Verfahren durchgeführten Bewertung der Nationalbank der Ukraine (NBU) keine Bestimmungen, die die Interaktion zwischen der NBU und den Aufsichtsbehörden/Kontrollorganen dieses Staates verhindern/einschränken und/oder die NBU an der Ausübung ihrer Aufsichtsbefugnisse über die Niederlassung der ausländischen Bank hindern könnten;
  • der Mindestbetrag des genehmigten Kapitals der Niederlassung beträgt zum Zeitpunkt der Akkreditierung mindestens 120 Mio. UAH (ca. 2,64 Mio. EUR); und
  • es liegt eine schriftliche Zusicherung der ausländischen Bank vor, ihren Verpflichtungen aus der Tätigkeit der Niederlassung in der Ukraine in vollem Umfang nachzukommen.

Zunächst muss eine ausländische Bank bei der NBU akkreditiert werden. Dazu sind folgende Unterlagen einzureichen:

  • Antrag der ausländischen Bank auf Eröffnung einer Niederlassung unter Angabe ihres Sitzes in der Ukraine;
  • Nachweis über die staatliche Registrierung der ausländischen Bank in ihrem Herkunftsland;
  • Beschluss des zuständigen Organs der ausländischen Bank über die Eröffnung einer Niederlassung;
  • Geschäftsordnung der Niederlassung, die von der zuständigen Stelle der ausländischen Bank genehmigt wurde;
  • Informationen, die belegen, dass der Leiter, der Hauptbuchhalter, der Hauptrisikomanager, der Compliance-Beauftragte und der Leiter der Innenrevision der Niederlassung der ausländischen Bank die von der NBU festgelegten Anforderungen an die fachliche Eignung und den geschäftlichen Ruf erfüllen;
  • Kopie der Satzung der ausländischen Bank;
  • die von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer bestätigten Jahresabschlüsse der ausländischen Bank für die letzten drei Jahre;
  • schriftliche Genehmigung zur Eröffnung einer Niederlassung einer ausländischen Bank in der Ukraine, die von der staatlichen oder einer anderen bevollmächtigten Aufsichtsbehörde des Landes, in dem die ausländische Bank registriert ist, ausgestellt wurde, oder eine schriftliche Zusicherung der ausländischen Bank, dass nach den Gesetzen des betreffenden Landes keine Anforderungen für den Erhalt einer solchen Genehmigung bestehen;
  • Mitteilung der zuständigen Aufsichtsbehörde eines ausländischen Staates über die Überwachung der Tätigkeit der ausländischen Bank;
  • schriftliche Versicherung der ausländischen Bank über die unbedingte Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit ihrer Niederlassung in der Ukraine;
  • Dokumente, die die Einzahlung von Geldmitteln in Höhe des Stammkapitals der Niederlassung bestätigen;
  • Kopie des Zahlungsbelegs, der die Einzahlung der von der NBU festgelegten Akkreditierungsgebühr für die ausländische Bankniederlassung bestätigt;
  • Kopie der Geschäftsordnung (Liste), die die Erbringung von Bank- und anderen Finanzdienstleistungen regelt und das interne Kontroll- und Risikomanagementverfahren festlegt;
  • Informationen in der von der NBU vorgeschriebenen Form, aus denen hervorgeht, dass die Organisationsstruktur und die für die Erbringung von Bank- und anderen Finanzdienstleistungen erforderlichen Fachkräfte, die Bankausrüstung, die Computerhardware und -software sowie die Geschäftsräume den Anforderungen der NBU entsprechen;
  • Geschäftsplan für 3 Jahre, der gemäß den Anforderungen der NBU erstellt wurde;
  • die von der NBU vorgeschriebenen Dokumente, die den geschäftlichen Ruf der ausländischen Bank belegen; und
  • die von der NBU vorgeschriebenen Informationen über die Eigentümer von wesentlichen Beteiligungen an der ausländischen Bank.

Nach der Akkreditierung muss die ausländische Bank die erforderlichen Unterlagen für die staatliche Eintragung ihrer Niederlassung in das Einheitliche Staatliche Register der juristischen Personen, Einzelunternehmer und öffentlichen Organisationen erstellen und bei der staatlichen Registrierungsbehörde einreichen, woraufhin die Niederlassung der ausländischen Bank in das staatliche Bankenregister eingetragen wird. Diese Eintragung ist erforderlich, damit die Niederlassung einer ausländischen Bank ihre Banktätigkeit in der Ukraine aufnehmen kann.

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