1. Home
  2. /
  3. Insights
  4. /
  5. Erwerb einer Bank in der Ukraine: Beantragung der Genehmigung bei der Nationalbank
20. November 2022

Erwerb einer Bank in der Ukraine: Beantragung der Genehmigung bei der Nationalbank

Einleitung
1. Welche Beteiligung gilt als wesentlich?
2. Wann ist eine Genehmigung der NBU erforderlich?
3. Wann sind Dokumente bei der NBU einzureichen?
4. Welche Dokumente müssen bei der NBU eingereicht werden?
5. Besonderheiten bei der Einreichung der Dokumente durch ausländische Beteiligte
6. Genehmigungsverfahren und -bedingungen
7. Dauer des Genehmigungsverfahrens

 

Ukrainische Unternehmen passen sich dynamisch an die schwierigen Umstände des Krieges an. In einigen Fällen wird dieser Prozess dadurch begleitet, dass wichtige Elemente in der Eigentümerstruktur von Schlüsselelementen der ukrainischen Wirtschaft, insbesondere Banken, verändert werden.

Als Grund für diese Situation dienen nicht nur finanzielle Probleme der Eigentümer, sondern auch die Erhöhung der Transparenz und die Notwendigkeit, die Finanzströme von Partnern und internationalen Gläubigern zu kontrollieren sowie das ukrainische Bankensystem vom Einfluss des Angreiferstaates – Russland – zu befreien.

Als eines der Kontrollinstrumente für diesen Prozess dient das Genehmigungsverfahren bei der Nationalbank der Ukraine (NBU), wenn es um den Erwerb einer wesentlichen Beteiligung an ukrainischen Banken geht.

1. Welche Beteiligung gilt als wesentlich?

Eine wesentliche Beteiligung an einer ukrainischen Bank kann direkt oder indirekt sein. Die Höhe der Beteiligung errechnet sich aus der Addition von direkten und indirekten Beteiligungen an einer Bank für alle Eigentumsketten von Geschäftsanteilen an der Bank.

Der Besitz von 10 % oder mehr Aktien an einer Bank gilt als direkter Besitz einer wesentlichen Beteiligung an dieser Bank. Der indirekte Besitz einer wesentlichen Beteiligung an einer Bank wird je nach der Methode der Aktienkontrolle bestimmt.

Wenn eine Person über juristische Personen an einer Bank beteiligt ist, wird die Höhe ihrer Beteiligung nach einer von der NBU festgelegten speziellen Formel berechnet. Diese Formel berücksichtigt die Größe der Beteiligung dieser Person an solchen juristischen Personen (in Prozent) und die Anzahl der Eigentumsebenen von Beteiligungen an der Bank.

Zur Bestimmung des indirekten Eigentums an einer wesentlichen Beteiligung wird nicht nur das Eigentumsrecht an Aktien der Bank berücksichtigt. Das indirekte Eigentum an einer Beteiligung an einer Bank umfasst auch:

a) direkte oder indirekte Kontrolle über einen oder mehrere Bankbeteiligte, die 10 % oder mehr Bankaktien besitzen;

b) das Stimmrecht aufgrund einer Vollmacht für Aktien, die 10 % oder mehr Aktien der Bank repräsentieren. Gleichzeitig muss die Vollmacht dem Bevollmächtigten Folgendes gewähren:

  • das Teilnahme- und Stimmrecht an allen Hauptversammlungen der Bankbeteiligten, die innerhalb eines Jahres nach Ausstellung der Vollmacht einberufen und abgehalten werden können;
  • das Stimmrecht zu allen Angelegenheiten, die der Hauptversammlung der Beteiligten (Aktionäre) an der Bank vorgelegt werden können, und das Fehlen von Stimmanweisungen dazu;

c) Übernahme in die Verwaltung von mindestens 10% von Aktien der Bank oder von Beteiligungen am Stamm- bzw. Grundkapital einer juristischen Person in der Eigentumskette der Bankaktien. Die Bedingungen einer solchen Geschäftsführung müssen den Geschäftsführern die Möglichkeit geben, einen maßgeblichen oder entscheidenden Einfluss auf die Geschäftsführung oder Tätigkeit der Bank zu nehmen;

d) unabhängig vom formalen Eigentum, die Möglichkeit eines maßgeblichen oder entscheidenden Einflusses auf die Geschäftsführung oder Tätigkeit der Bank.

Eine wesentliche Beteiligung wird auch auf der Grundlage des gemeinsamen Eigentums an Aktien einer ukrainischen Bank durch mehrere Personen bestimmt, die:

  • als verbundene Personen auftreten;
  • durch Vereinbarungen oder gemeinsame wirtschaftliche Interessen verbunden sind;
  • wirtschaftlich oder organisatorisch voneinander abhängig sind;
  • gemeinsam eine wesentliche Beteiligung an der Bank erworben haben;
  • öffentlich erklärt oder der NBU oder einer anderen zuständigen Behörde Unterlagen über den gemeinsamen Erwerb einer wesentlichen Beteiligung an der Bank vorgelegt haben.

2. Wann ist eine Genehmigung der NBU erforderlich?

Eine Genehmigung der NBU ist erforderlich, wenn die Beteiligung an einer Bank 10, 25, 50 und 75 Prozent des Grundkapitals der Bank erreicht oder überschreitet. Der Zeitpunkt, zu dem es notwendig ist, sich wegen der Erteilung einer Genehmigung an die NBU zu wenden, hängt von den Besonderheiten der Erlangung der Kontrolle über eine wesentliche Beteiligung an der Bank ab.

Beispielsweise ist es möglich, mit der NBU eine tatsächlich erworbene oder erhöhte wesentliche Beteiligung an einer Bank nach deren tatsächlichem Erwerb oder Erhöhung zu vereinbaren, insbesondere in folgenden Fällen:

  • Erwerb von Bankaktien durch Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung;
  • Änderungen in der Zusammensetzung von Eigentümern, die gemeinsam eine wesentliche Beteiligung besitzen;
  • Anfall einer Erbschaft.

Der Erwerb einer wesentlichen Beteiligung an einer neu gegründeten Bank nach deren staatlichen Registrierung muss mit der NBU gleichzeitig mit der Genehmigung der Satzung der neu gegründeten Bank vereinbart werden.

Die Genehmigung der NBU ist auch eine notwendige Bedingung, wenn es um die Übertragung der Stimmrechte für Bankaktien, die eine wesentliche Beteiligung an der Bank darstellen, auf der Grundlage einer Vollmacht geht. Bei einer solchen Bevollmächtigung sollte berücksichtigt werden, dass die Vollmacht in diesem Fall auch Folgendes enthalten muss: die Verantwortung des Vollmachtgebers für das Handeln des Bevollmächtigten und die Pflicht des Auftraggebers, rechtzeitig Maßnahmen zu ergreifen, um eine Insolvenz der Bank zu verhindern.

Ähnliche Bedingungen gelten auch dann, wenn Bankaktien oder Beteiligungen am Stamm- bzw. Grundkapital einer juristischen Person in der Eigentumskette von Bankaktien in die Verwaltung übertragen werden. Zusätzlich muss berücksichtigt werden, dass die Bank nicht als Aktienverwalter auftreten darf. Zudem dann, wenn mehrere Beteiligte ihre Aktien in die Verwaltung übertragen haben, auch wenn jeder von ihnen weniger als 10 % hält, müssen sich diese Beteiligten auch dazu verpflichten, Miteigentum an der wesentlichen Beteiligung zu erwerben.

3. Wann sind Dokumente bei der NBU einzureichen?

Damit der geplante Erwerb oder die geplante Erhöhung einer wesentlichen Beteiligung an einer Bank genehmigt werden kann, müssen bei der NBU spätestens zwei (2) Monate vor dem geplanten Datum des Erwerbs bzw. der Erhöhung der Beteiligung an der Bank Dokumente eingereicht werden. Damit eine tatsächlich und bereits erworbene oder erhöhte wesentliche Beteiligung an einer Bank genehmigt werden kann, müssen Dokumente bei der NBU innerhalb von zwei (2) Monaten ab dem Datum des tatsächlichen Erwerbs oder der tatsächlichen Erhöhung eingereicht werden.

Bei der Gründung einer Bank werden Dokumente zur Genehmigung des Erwerbs einer wesentlichen Beteiligung an einer Bank bei der NBU gleichzeitig mit dem Dokumentenpaket zur Genehmigung der Satzung der neu gegründeten Bank eingereicht.

4. Welche Dokumente müssen bei der NBU eingereicht werden?

Ein Paket von Dokumenten zur Genehmigung des Erwerbs oder der Erhöhung einer wesentlichen Beteiligung an einer ukrainischen Bank sollte unter anderem Folgendes umfassen:

  • Mitteilung über den Erwerb oder die Erhöhung einer wesentlichen Beteiligung an der Bank;
  • eine schematische Darstellung der Eigentümerstruktur der Bank nach dem Erwerb bzw. Erhöhung einer wesentlichen Beteiligung in dieser Bank;
  • Stellungnahme (vorläufige Stellungnahme) des Kartellamts der Ukraine bezüglich des Zusammenschusses und/oder Genehmigung des Kartellamts der Ukraine für den Zusammenschuss (falls dies in der ukrainischen Gesetzgebung vorgesehen ist);
  • Dokumente und Informationen, die für die Identifizierung aller juristischen Personen erforderlich sind, an denen der Antragsteller und Personen, die das Eigentum an einer wesentlichen Beteiligung an der Bank ausüben werden, als Eigentümer der wesentlichen Beteiligung und/oder deren Verwalter auftreten;
  • Dokumente zur Beurteilung des Finanz- und Vermögenszustands, zur Beurteilung des geschäftlichen Ansehens einer Person, die durch den Erwerb einer wesentlichen Beteiligung ein letztendlicher wirtschaftlicher Bankbegünstigter ist oder wird, sowie aller Personen, durch die sie eine wesentliche Beteiligung bei einer ukrainischen Bank erwirbt oder erhöht;
  • Kopien von Verträgen oder anderen Dokumenten (ihren Entwürfen), auf deren Grundlage eine wesentliche Beteiligung an einer Bank erworben oder erhöht wird (dieses Dokument wird bei der Bankgründung nicht vorgelegt).

Wenn der tatsächliche Erwerb oder die Erhöhung einer wesentlichen Beteiligung vereinbart wird, so ist dem Paket Folgendes beizufügen:

  • Kontoauszug über den Kontostand in Wertpapieren des Beteiligten an der Bank – des letztendlichen wirtschaftlichen Bankbegünstigten oder einer juristischen Person, durch die der letztendliche wirtschaftliche Bankbegünstigte indirekt eine wesentliche Beteiligung an der Bank besitzt, wodurch sein Eigentum an den Bankaktien bestätigt wird;
  • Kopien von Verträgen oder anderen Dokumenten über den Erwerb von Bankaktien und Geschäftsanteilen am Stamm- bzw. Grundkapital von juristischen Personen in der Eigentumskette von Beteiligungen an der Bank, die nach Genehmigung des Erwerbs oder der Erhöhung einer wesentlichen Beteiligung durch den letztendlichen wirtschaftlichen Begünstigten oder durch Personen abgeschlossen wurden, durch die er eine wesentliche Beteiligung an der Bank hält.

5. Besonderheiten bei der Einreichung von Dokumenten durch ausländische Beteiligte

Ausländische Unternehmen müssen zur Genehmigung des Erwerbs einer wesentlichen Beteiligung an einer ukrainischen Bank zusätzlich Folgendes vorlegen:

  • Kopie der Entscheidung des Leitungsorgans des ausländischen Unternehmens über die Beteiligung an einer Bank in der Ukraine;
  • die schriftliche Genehmigung für die Beteiligung eines ausländischen Unternehmens an einer Bank in der Ukraine, ausgestellt durch die zuständige Kontrollbehörde des Staates, in welchem der Hauptsitz der ausländischen juristischen Person registriert ist. Wenn die Gesetzgebung dieses Staates keine solche Erfordernisse aufstellt, kann das Unternehmen eine entsprechende schriftliche Zusicherung abgeben, dass eine solche Genehmigung nicht einzuholen ist und daher nicht vorgelegt werden kann.

Eine ausländische natürliche Person muss auch zusätzlich eine ähnliche Genehmigung oder Zusicherung vorlegen.

Die ausländische Bank übermittelt zusätzlich eine Meldung an die Zentralbank oder eine andere zuständige Behörde des ausländischen Staates, die deren Aktivitäten beaufsichtigt. Diese Mitteilung muss Folgendes enthalten:

  • Zustimmung, dass eine wesentliche Beteiligung an einer ukrainischen Bank durch die ausländische Bank erworben bzw. erhöht wird (wenn die Gesetzgebung des ausländischen Staates eine solche Zustimmung erfordert) oder eine schriftliche Zusicherung der ausländischen Bank darüber, dass die Gesetzgebung ihres Sitzstaates keine solche Zustimmung erfordert;
  • Informationen über die Finanzlage der ausländischen Bank, über die Einhaltung von verbindlichen Standards und Grenzwerten durch die Bank, ggf. deren Gesetzesverstöße in den letzten drei (3) Jahren sowie die Auswirkungen des Erwerbs bzw. der Erhöhung einer wesentlichen Beteiligung an einer ukrainischen Bank auf die Finanzlage der ausländischen Bank, die Einhaltung von verbindlichen Standards und Limits durch die Bank sowie von gesetzlichen Anforderungen.

Ein internationales Finanzinstitut legt zusätzlich eine Entscheidung dessen bevollmächtigten Organs über den Erwerb oder die Erhöhung einer wesentlichen Beteiligung an einer ukrainischen Bank vor. Gleichzeitig werden durch internationale Finanzinstitute keine Dokumente zur Identifizierung sowie zur Bewertung des geschäftlichen Ansehens und der Finanzlage (mit Ausnahme von Strategie und Geschäftsplan) eingereicht.

In einigen Fällen kann der Aufsichtsausschuss der NBU Ausnahmen festlegen, ob bestimmte Dokumente oder deren Formen tatsächlich vorgelegt werden müssen.

6. Genehmigungsverfahren und -bedingungen

In allgemeinen Fällen wird das Dokumentenpaket durch die NBU innerhalb von zwei (2) Monaten nach dessen Eingang bei der NBU überprüft.

Bei der Planung von Transaktionen zum Erwerb von Bankaktien ist zu berücksichtigen, dass die NBU die Ausübung des Stimmrechts hinsichtlich der betreffenden Bankaktien den Personen, die tatsächlich ohne Genehmigung eine wesentliche Beteiligung an einer Bank erworben oder erhöht haben, vorübergehend (vor einer Genehmigungsentscheidung) untersagen kann.

Bei der Vorbereitung eines Dokumentenpakets und bei der Planung der Struktur einer Vereinbarung über den Erwerb einer wesentlichen Beteiligung an einer Bank muss auch berücksichtigt werden, dass die NBU den Erwerb oder die Erhöhung einer wesentlichen Beteiligung an einer Bank untersagen, d.h. die Zustimmung zu einer tatsächlich und bereits erworbenen oder erhöhten wesentlichen Beteiligung an einer Bank verweigern kann, wenn:

  • ein unvollständiges Dokumentenpaket eingereicht wird;
  • ungenaue Informationen in den Dokumenten enthalten sind oder wenn diese den Anforderungen der ukrainischen Gesetze und/oder der behördlichen Rechtsakte der NBU nicht entsprechen;
  • Informationen, die dafür bedeutsam sind, um die Frage der Genehmigung des Erwerbs oder der Erhöhung einer wesentlichen Beteiligung an einer Bank zu lösen, nicht offengelegt oder sogar verborgen worden sind;
  • das geschäftliche Ansehen der Person, und bei einer juristischen Person auch das geschäftliche Ansehen der Mitglieder ihres Exekutivorgans und/oder Aufsichtsrats, mindestens eines der Inhaber einer wesentlichen Beteiligung an der juristischen Person oder mindestens einer Person, durch die mittelbares Eigentum und/oder Kontrolle über eine wesentliche Beteiligung an einer Bank ausgeübt wird, nicht den Anforderungen der NBU entspricht;
  • die Finanzlage einer juristischen Person oder die Vermögenslage einer natürlichen Person oder mindestens einer Person, durch welche das indirekte Eigentum an einer wesentlichen Beteiligung an einer Bank ausgeübt wird, nicht den von der NBU festgelegten Anforderungen entspricht;
  • der Erwerb oder die Erhöhung einer wesentlichen Beteiligung an der Bank durch eine Person die Interessen von Einlegern und anderen Gläubigern der Bank gefährdet oder dem ukrainischen Kartellrecht widerspricht oder zu einer Verschlechterung der Finanzlage der Bank führen kann; oder
  • die Eigentumsstruktur der juristischen Person oder die Eigentumsstruktur der Bank nach dem Erwerb oder der Erhöhung einer wesentlichen Beteiligung nicht den von der NBU festgelegten Transparenzanforderungen entspricht.

7. Dauer der Genehmigung

Nach Erhalt der Genehmigung für den Erwerb oder die Erhöhung einer wesentlichen Beteiligung an einer Bank kann ein solcher Erwerb oder eine solche Erhöhung innerhalb von sechs (6) Monaten ab dem Datum der Genehmigung durchgeführt werden.

Die Dauer kann verlängert werden. Hierzu ist spätestens 30 Kalendertage vor Ablauf ein Antrag bei der NBU einzureichen.

Alle Nachrichten