Lohnveredelung in der Ukraine
Die Ukraine ist dem Westen nah – und auch logistisch gut an den Westen angebunden. Deswegen sind besonders die westlichen Regionen der Ukraine ein idealer Ort für alle Unternehmen, die im Rahmen der Lohnveredelung produzieren und ihre westlichen Kunden beliefern. Dafür gilt auch ein spezielles Zollregime, das der sog. Lohnveredelung. Von diesem Zollregime profitieren schon seit Jahren in erster Linie Automobilzulieferer und Textilunternehmen, bei denen vorwiegend manuell gefertigt wird. Die mehr als zweifache Abwertung der ukrainischen Währung innerhalb der letzten anderthalb Jahre machen die Produktion in der Ukraine im Rahmen des Lohnveredelungsregimes noch attraktiver.
Die ukrainische Gesetzgebung erlaubt es, ausländische Waren vorübergehend im Zollverfahren „Lohnveredelung“ für eine Dauer von bis zu einem Jahr ins Zollgebiet der Ukraine zu verbringen. Die Überführung der Waren in dieses Zollverfahren erfolgt mit voller Befreiung von Zollabgaben, vorausgesetzt, die Veredelungserzeugnisse werden aus der Ukraine ausgeführt. Dabei unterliegen solche Waren keiner Zertifizierung. Allerdings ist es nicht möglich, Fleisch und essbare Nebenprodukte, Kleidung, andere gebrauchte Waren im Rahmen von Lohnveredelungsprojekten einzuführen. Ebenfalls dürfen keine Waren in diesem Zollregime eingeführt werden, infolge deren Verarbeitung Schrott von Eisenlegierungen oder von Buntmetallen sowie Halbfertigteile entstehen.
Der Antrag auf die Erteilung einer Bewilligung für die Lohnveredelung ist vom Eigentümer der Waren bei der Zollverwaltung zu stellen; binnen fünf Werktagen wird dann eine entsprechende gebührenfreie Bewilligung erteilt. Vor der Erteilung der Bewilligung, d.h. in der Regel in dem Antrag selbst, hat das Veredelungsunternehmen aber nachzuweisen, dass es über eine ausreichende Infrastruktur sowie über die technologische Ausrüstung, Produktions- und Lagerungsräume verfügt. Für den Antragsteller besteht auch eine Möglichkeit festzustellen, ob es die Anforderungen eines besonderen Zollregimes für die Lohnveredelung erfüllt; zu diesem Zwecke kann es einen vorläufigen Beschluss der Zollverwaltung einholen.
Bei der Antragstellung auf die Erteilung der Bewilligung für die Lohnveredelung sind u.a. ein Außenwirtschaftsvertrag, der Angaben zum Ertragsumfang der zu veredelnden Ware, zum bestimmten Umfang der Arbeiten und zur Frist deren Ausführung beinhaltet, sowie ein Veredelungsschema (dies gilt nicht für die Reparatur von Waren) mit Angaben zu allen Etappen der Bearbeitung bzw. Verarbeitung einzureichen.
Die Frist der Veredelung der Waren wird in jedem Einzelfall festgelegt, sie darf aber nicht länger als ein Jahr sein. Die Frist beginnt jeweils ab dem Tag der Einfuhr der zu veredelnden Ware ins Zollgebiet zu laufen.
Die Anzahl der Verarbeitungsvorgänge bei der Lohnveredelung ist unbeschränkt. Die Veredelungsvorgänge können die eigentliche Verarbeitung der Ware (darunter auch deren Bearbeitung), Montage- bzw. Demontagevorgänge, die Verwendung einzelner Waren, die zum Herstellungsvorgang der Veredelungserzeugnisse beitragen bzw. diesen erleichtern, sowie die Reparatur von Waren (einschließlich deren Modernisierung, Eichung, Wiederherstellung und Regulierung) einschließen.
Die ins Zollgebiet der Ukraine eingeführten zu veredelnden Waren und Veredelungserzeugnisse unterliegen einer Zollüberwachung. Es wird u.a. kontrolliert, ob der Umfang der Ausbeute von Veredelungserzeugnissen mit den im Außenwirtschaftsvertrag angegebenen Mengen übereinstimmt. Bei komplizierten Verarbeitungsvorgängen können auch Gutachter eingeschaltet werden.
Das Unternehmen, dem die Bewilligung für die Lohnveredelung erteilt wurde, haftet für die Verletzung des Veredelungsverfahrens. Bei einem Gesetzesverstoß kann diesem eine Geldstrafe auferlegt werden. Wenn das Unternehmen, das diese Bewilligung erhalten hat, die ukrainische Zollgesetzgebung nicht einhält, kann es zum Widerruf der Bewilligung kommen. In diesem Falle sind die bereits begonnenen Veredelungsvorgänge innerhalb einer zwanzigtägigen Frist ab dem Tag des Widerrufs der Bewilligung abzuschließen, und die Waren, die in das Zollregime für die Lohnveredelung eingeführt worden sind, sind innerhalb von 30 Tagen aus dem Zollgebiet auszuführen oder in ein anderes Zollregime zu versetzen. Wenn die bereits begonnenen Veredelungsvorgänge innerhalb der zwanzigtägigen Frist nicht ausgeführt werden können, ohne dass dabei die Waren oder die technologische Ausrüstung irreparabel beeinträchtigt werden, sind die Vorgänge in Übereinstimmung mit dem Veredelungsschema abzuschließen; dann müssen die Veredelungserzeugnisse innerhalb der zehn darauffolgenden Tage ausgeführt bzw. in ein anderes Zollregime versetzt werden.
Bei der Überführung von Zucker und Süßwaren aus Zucker in das Zollverfahren „Lohnveredelung“ finden die finanziellen Garantien gemäß dem Zollgesetzbuch der Ukraine Anwendung. Die ukrainische Zollgesetzgebung sieht dafür zwei Arten von Besicherungsformen vor, nämlich eine eigentliche Garantie und ein zinsloses Pfand, das in ukrainischer Währung geleistet werden muss.
Die während der Veredelung verwandten ukrainischen Waren bzw. Bestandteile werden bei der Ausfuhr von Veredelungserzeugnissen verzollt. Dabei kann die Ausfuhr von Veredelungserzeugnissen über eine andere Zollpassierstelle erfolgen. Dort wird bei der Ausfuhr der Waren auch das geleistete Pfand zurückgegeben.