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6. März 2015

Zusätzliche Einfuhrgebühr eingeführt

Am 25. Februar 2015 ist die Verordnung des Ministerkabinetts der Ukraine über die durchgeführten Verhandlungen mit internationalen Finanzinstitutionen vom 16. Februar 2015 in Kraft getreten. Die Verabschiedung und Veröffentlichung der vorgenannten Verordnung des Ministerkabinetts war notwendig, um das noch am 28. Dezember 2014 verabschiedete Gesetz über die Stabilisierungsmaßnahmen der Zahlungsbilanz der Ukraine in Kraft zu setzen. Mit diesem Gesetz wird eine zusätzliche Einfuhrgebühr für eine befristete Dauer von 12 Monaten eingeführt.

Es wird somit seit dem 25. Februar 2015 die zusätzliche Einfuhrgebühr von den in die Ukraine eingeführten Waren entrichtet, unabhängig vom Herstellungsland und seitens der Ukraine abgeschlossenen Freihandelsabkommen.

Es sind folgende Steuersätze der zusätzlichen Einfuhrgebühr vorgesehen:

  • 5% – für die Warengruppen 25-97 der ukrainischen Warenklassifikation;
  • 10% – für die Warengruppen 1-24 der ukrainischen Warenklassifikation;
  • 10% – für die Waren, die mit einem Einfuhrzoll laut Art. 374 des Zollgesetzbuches der Ukraine besteuert werden. Gemeint sind hier Waren, die von natürlichen Personen in die Ukraine eingeführt bzw. versandt werden.

Die zusätzliche Einfuhrgebühr erstreckt sich aber nicht auf lebenswichtige Güter wie beispielsweise auf bestimmte Arten von Erdgas, Kohle, Strom etc. sowie auf medizinische Erzeugnisse für die Durchführung der Hämodialyse und Heilung von Krebserkrankten. Ein Verzeichnis über die von der Einfuhrgebühr befreiten medizinischen Erzeugnisse findet sich in der Verordnung des Ministerkabinetts Nr. 63 vom 16. Februar 2015.

Ferner wird auch keine zusätzliche Gebühr auf pharmazeutische Produkte entfallen, die nicht in der Ukraine hergestellt werden. In der dazugehörigen Verordnung des Ministerkabinetts Nr. 1568 vom 17. November 2004 findet sich eine diesbezügliche Aufzählung.

Von der Entrichtung der zusätzlichen Einfuhrgebühr werden zudem Rüstungsgüter befreiet, u.a. unbemannte Flugapparate, Ferngläser, Infrarotsichtgeräte, Nachtsichtgeräte, Zielfernrohre und andere optische Geräte für Militärwaffen, wie auch ergänzende Komponente der Militär- und Spezialtechnik.

Es wird darauf hingewiesen, dass sich die Steuerbemessungsgrundlage für die in die Ukraine einführenden Waren als Auftragswert darstellt. Jedoch darf der Auftragswert nicht unter dem Zollwert liegen, übereinstimmend mit den Auflagen der ukrainischen Zollvorschriften und unter Berücksichtigung des Einfuhrzolls und der Verbrauchersteuer, die im Preis der Waren inbegriffen sind. Bei der Berechnung der Einfuhrumsatzsteuer kommen die Beträge der zusätzlichen befristeten Einfuhrgebühren somit hinzu.

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