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1. Oktober 2014

Verschärfung der Kontrolle über Devisengeschäfte

Die am 23. September 2014 in Kraft getretene Verordnung Nr. 591 der Nationalbank der Ukraine bringt eine Reihe wichtiger Neuerungen in Hinblick auf die Regelung des ukrainischen Devisenmarktes und der Mechanismen zur Stabilisierung des ukrainischen Kapital- und Devisenmarktes mit sich. Es werden namentlich folgende Einschränkungen vorgesehen:

  • 75 % aller Einnahmen, die auf die Konten juristischer Personen, Einzelunternehmer oder ausländischer Repräsentanzen aus dem Ausland eingegangen sind, sowie Einnahmen in Fremdwährung, die auf Konten ukrainischer juristischer oder natürlicher Personen außerhalb der Ukraine eintreffen (aufgrund der individuellen Lizenzen der Nationalbank der Ukraine), werden zwingend in ukrainische Währung umgetauscht. Vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 591 wurden 100 % aller Einnahmen in Fremdwährung zwingend konvertiert.
  • die Höhe des Bargeldes in Fremdwährung, das innerhalb eines Werktages an eine natürliche Person in einer Bankstelle verkauft wird, wird mit einem Gegenwert von UAH 3.000,00 (umgerechnet ca. 175,- EUR) beschränkt. Zuvor lag die Höhe der Beschränkung bei UAH 15.000,00 (umgerechnet ca. 880,- EUR).

Derzeit gibt es nur eine Ausnahme für die erwähnte Beschränkung. Diese bezieht sich auf natürliche Personen, die ihre Verpflichtungen gegenüber der Gläubigerbank aus Kreditverträgen in Fremdwährung zu erfüllen haben. Die Bank ist in diesem Fall berechtigt, an natürliche Person Fremdwährung zu verkaufen, deren Höhe ausschließlich ihren Verpflichtungen in der Fremdwährung entspricht. Nur wenn die Bank die zweckmäßige Verwendung der Fremdwährung kontrollieren kann, findet die vorgenannte Ausnahme Anwendung.

Gleichzeitig werden mit dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 591 folgende Geschäfte in Fremdwährung untersagt:

  • Zahlungen für Importgeschäfte ohne Einfuhr von Waren in das Gebiet der Ukraine;
  • Zahlungen aufgrund von Lieferverträgen, bei denen die Waren vor mehr als 180 Tagen in die Ukraine eingeführt und dort verzollt wurden;
  • Zahlungen an ausländische Investoren für den Verkauf von Geschäftsanteilen (mit Ausnahme von Aktien) an ukrainischen Gesellschaften und Wertpapieren von ukrainischen Emittenten (mit Ausnahme von Staatsschuldverschreibungen) außerhalb der Wertpapierbörse;
  • Dividendenausschüttungen an ausländische Investoren (mit Ausnahme von Dividendenausschüttungen aufgrund von Wertpapieren, die an der Börse gehandelt werden);
  • Devisentransaktionen aufgrund der von der Nationalbank der Ukraine ausgestellten Lizenzen (mit Ausnahme von Devisenwerten, die aufgrund von individuellen Lizenzen der Nationalbank auf Bankkonten außerhalb der Ukraine platziert werden).
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