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2. April 2015

Verschärfung der Haftung von den mit einer Bank verbundenen Personen

Am 8. März 2015 ist das Gesetz der Ukraine „Über die Änderung von mehreren Gesetzen der Ukraine bezüglich der Haftung von Personen, die mit einer Bank verbunden sind“, das am 2. März 2015 beschlossen worden war, in Kraft getreten.

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird die Haftung vor allem der Leiter von Banken, der Inhaber von Banken (der wirtschaftlich Endbegünstigten) und der Kontrolleure bei der Fassung von Entscheidungen durch sie verschärft, die auf die finanzielle Lage der Bank einen Einfluss haben.

Insbesondere werden Änderungen in den Ordnungswidrigkeitenkodex (Kodex der administrativen Haftung) der Ukraine und das Strafgesetzbuch der Ukraine eingefügt, die die Verletzungen von normativ-rechtlichen Akten der Nationalbank der Ukraine betreffen, unter anderem die Zurverfügungstellung einer unrichtigen (unvollständigen) Rechnungslegung über die Aktiva, die Durchführung von Geschäften mit Personen, die mit der Bank verbunden sind, und über die Durchführung von Risikooperationen.

Außerdem wird die administrative Haftung (ordnungswidrigkeitenrechtliche Haftung) für Handlungen, derentwegen eine Bank zur Kategorie der problematischen Banken gezählt wird, und die strafrechtliche Haftung für die Begehung von jeglichen Handlungen eingeführt, weswegen eine Bank zur Kategorie der zahlungsunfähigen Banken gezählt wird, wenn dies dem Staat oder einem Gläubiger einen großen materiellen Schaden verursacht hat. Diese Handlungen werden mit einer Freiheitseinschränkung von einem bis zu fünf Jahren oder einer Freiheitsstrafe für denselben Zeitraum, mit einer Geldstrafe von UAH 85,000,- bis zu UAH 170.000,- (umgerechnet ca. EUR 3.370,- bis zu EUR 6.740,-) und dem Verbot bestraft, bestimmte Funktionen einzunehmen oder eine bestimmte Tätigkeit auszuüben, und dies für eine Frist von bis zu drei Jahren.

Mit diesem Gesetz wird auch die vermögensrechtliche Haftung der Personen, die mit einer Bank verbunden sind, für einen Schaden bestimmt, der wegen deren Schuld der Bank zugefügt wird. Wenn im Ergebnis einer Handlung oder einer Unterlassung einer Person, die mit einer Bank verbunden ist, der Bank ein Schaden zugefügt wird, und eine andere Person, die mit einer Bank verbunden ist, im Ergebnis dieser Handlung oder dieser Unterlassung direkt oder indirekt einen Vermögensvorteil erhalten hat, haften diese Personen gesamtschuldnerisch für den der Bank zugefügten Schaden.

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