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5. April 2015

Neue Bedingungen der Herabsetzung der Höhe von Sozialversicherungsbeiträgen

Am 2. März 2015 hat das Parlament der Ukraine Änderungen in das Gesetz der Ukraine „Über die Abgabe und die Abrechnung des Sozialversicherungsbeitrags für die staatliche Sozialversicherung“ bezüglich einer Verringerung der Belastung für den Fond der Arbeitsbezahlung eingefügt.

Es werden neue Bedingungen für die Anwendung von verringerten Koeffizienten für die Festsetzung des Sozialversicherungsbeitrags festgelegt.

Bei der Berechnung des Arbeitslohns oder der Vergütung bei bürgerlich-rechtlichen Verträgen werden die Sozialversicherungsbeiträge mit einem verringerten Koeffizienten angewandt (im Jahre 2015 beträgt der verringerte Koeffizient 0,4; ab dem Jahre 2016 beträgt dieser Koeffizienten 0,6), und zwar in dem Falle, dass von dem Zahler (dem Arbeitgeber) gleichzeitig die drei nachfolgenden Bedingungen erfüllt werden:

  • die Bemessungsgrundlage des Sozialversicherungsbeitrages in der Berechnung auf eine versicherte Person in einem Buchungsmonat soll mindestens um 20 % im Vergleich mit dem durchschnittlichen monatlichen Sozialversicherungsbeitrag für das Jahr 2014 in der Berechnung auf eine versicherte Person angestiegen sein. Früher bestand die Bemessungsgrundlage des Sozialversicherungsbeitrages aus allen versicherten Personen eines Unternehmens und sollte mindestens um 30 % erhöht worden sein;
  • nach der Anwendung des Koeffizienten soll der durchschnittliche Sozialversicherungsbeitrag pro Arbeitnehmer in einem Buchungsmonat nicht weniger als der durchschnittliche Sozialversicherungsbeitrag für eine versicherte Person des Zahlers für das Jahr 2014 betragen. Der frühere durchschnittliche Sozialversicherungsbeitrag pro Arbeitnehmer nach der Anwendung des Koeffizienten sollte mindestens UAH 700,- betragen;
  • die Anzahl der versicherten Personen in einem Buchungsmonat soll nicht 200 % der monatlichen Durchschnittsanzahl der versicherten Personen des Zahlers für das Jahr 2014 übersteigen. Diese Bedingung wird nicht auf natürliche Personen angewandt, die für sich eine Arbeit selbständig sicherstellen, und auch nicht auf natürliche Personen, die die Arbeit von anderen Personen zu Bedingungen eines Arbeitsvertrages (Kontrakts) ausüben.

Die vorgenannten Änderungen sind am 13. März 2015 in Kraft getreten.

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