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2. Juni 2015

Letzte Änderungen im ukrainischen Steuerrecht

Zusätzliche Einfuhrgebühr für den Import von Benzin wird nicht auferlegt

Gemäß dem Schreiben des Finanzamtes der Ukraine vom 8. April 2015, das die Erklärung von Bestimmungen des Gesetzes der Ukraine „Über Maßnahmen zur Stabilisierung der Zahlungsbilanz der Ukraine gemäß Art. XII des GATT (General Agreement on Tariffs and Trade) aus dem Jahre 1994“ betrifft, wurden die Objekte der Besteuerung durch eine zusätzliche Einfuhrgebühr detailliert.

Das Finanzamt der Ukraine hat angemerkt, dass die zusätzliche Einfuhrgebühr von allen Waren erhoben werden wird, die in Art. 277 Abs. 1 Punkt 1 und 2 des Zollkodex der Ukraine aufgeführt sind, außer den lebensnotwendigen Waren, zu denen gemäß der Klassifizierung des Ukrainischen Klassenverzeichnisses der Waren im Außenhandel unter anderem Benzin, Erdölrückstände und Dieselkraftstoff gehören.

So ist durch die Erklärung des Finanzamtes der Ukraine der Import von Benzin, Erdölrückstände und Dieselkraftstoff von der Besteuerung durch die zusätzliche Einfuhrgebühr befreit worden. Den anderen Waren der Position 2710, die dem Ukrainischen Klassenverzeichnis der Waren im Außenhandel entspricht, wird die zusätzliche Einfuhrgebühr in der Höhe von 5 % auferlegt.

Abschaffung der Militärsteuer für Valutatransaktionen

Am 12. Mai 2015 hat die Werkhowna Rada das Gesetz der Ukraine „Über Änderungen des Steuerkodex der Ukraine bezüglich der Militärsteuer“ verabschiedet. Dadurch wird die Besteuerung von Operationen über den Kauf und den Verkauf von ausländischer Währung durch natürliche Personen durch die Militärsteuer befreit.

Die Militärsteuer in der Höhe von 1,5 % war seit zwei Monaten in Kraft. Ihre Abschaffung ist eine der Maßnahmen, die der Entspannung des Valutamarktes dienen sollen.

Erneuertes Verzeichnis der Steuerparadiese

Am 14. Mai 2015 hat das Kabinett der Minister der Ukraine ein neues Verzeichnis der Länder bestätigt, bei denen geschäftliche Transaktionen der Steuerkontrolle unterliegen. Die entsprechende Entscheidung wurde in der Anordnung des Kabinetts der Minister der Ukraine Nr. 449-р „Über die Bestätigung des Verzeichnisses der Länder (Territorien), die den Kriterien entsprechen, die durch den Unterpunkt 39.2.1.2 des Art. 39 des Steuerkodexes der Ukraine festgelegt sind“ bestätigt. Die Erneuerung der Liste erfolgt mit dem Ziel der Kontrolle im Rahmen der Anwendung der Gesetzgebung über die Transferpreisbildung.

In das erneuerte Verzeichnis von Ländern, bei denen geschäftliche Transaktionen der Steuerkontrolle unterliegen, fielen Österreich, Turkmenistan und Hong Kong.

Die Kriterien, nach denen ein Staat in dieses Verzeichnis fällt, sind die nachfolgenden: niedriger Steuersatz auf den Gewinn (Minimum um fünf Prozentpunkte niedriger, als in der Ukraine), Verbot der Offenlegung von Informationen über die Struktur des Eigentums an juristischen Personen und das Fehlen von internationalen Verträgen oder Abkommen über den Austausch von Informationen mit der Ukraine.

Import von Metallschrott ohne Umsatzsteuer

Gemäß der Verordnung des Ministerkabinetts der Ukraine Nr. 136 vom 25. März 2015 wird der Import von Schwarz- und Buntmetallschrott von der Umsatzsteuer befreit. Beginnend mit dem 31. März 2015, wird das Regime der Befreiung von der Umsatzsteuer für Operationen der Lieferung, darunter auch für Operationen des Imports von Abfällen und von Schwarz- und Buntmetallschrott bis zum 1. Januar 2017 verlängert.

Steuerfreistellung der Nichtresidenten für Einkommen aus Schuldverpflichtungen

Am 25. Mai 2015 hat der Präsident der Ukraine das von der Werkhowna Rada verabschiedete Gesetz Nr. 482-VIII „Über Änderungen in den Steuerkodex der Ukraine bezüglich der Besteuerung von Einkommen, die von Nichtresidenten für Schuldverpflichtungen erlangt werden“, unterschrieben.

Das Gesetz sieht die Befreiung von Einkommen von juristischen Personen und von Einkommen von natürlichen Personen von der Steuer vor, die von Nichtresidenten in der Form von Zinsen erlangt wurden, die auf staatliche Wertpapiere oder Obligationen von örtlichen Gläubigern berechnet worden sind, oder auf Schuldwertpapiere, die Erfüllung von Verpflichtungen, für die durch staatliche oder örtliche Garantien gesichert worden ist.

Das Gesetz ist am 27. Mai 2015 in Kraft getreten.

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