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23. November 2016

Gesetz über die finanzielle Restrukturierung verabschiedet

Am 19. Oktober 2016 ist das Gesetz der Ukraine „Über die finanzielle Restrukturierung“ in Kraft getreten, das mit dem Zweck ausgearbeitet worden war, die negativen Folgen in dem Finanzsektor zu überwinden, die durch die krisenhaften Prozesse in der Wirtschaft der Ukraine hervorgerufen worden waren, und die Verpflichtungen der Ukraine vor den internationalen Finanzorganisationen zu erfüllen. Das Gesetz wird bis zum 19. Oktober 2019 in Kraft sein.

Das Gesetz sieht die Möglichkeit vor, die wirtschaftliche Tätigkeit für die Schuldner wiederherzustellen, die sich in einer kritischen finanziellen Lage befinden, und zwar im Wege der Restrukturierung ihrer finanziellen Verbindlichkeiten und / oder ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit. Eine ähnliche Möglichkeit wurde in Art. 6 des Gesetzes der Ukraine „Über die Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit eines Schuldners und der Feststellung seines Bankrotts“ durchgeführt.

Durch das Gesetz wird unter anderem festgelegt:

  • die Voraussetzungen der Beteiligung des Schuldners und der Gläubiger im Verfahren der finanziellen Restrukturierung, und auch die Beteiligung des Fonds der Einlagengarantie von natürlichen Personen und der staatlichen Banken in einem solchen Verfahren;
  • die grundsätzlichen Prinzipien der Zusammenarbeit zwischen den Gläubigern zurzeit der Durchführung des Verfahrens der finanziellen Restrukturierung;
  • die Verpflichtungen eines Schuldners nach der Zurverfügungstellung von Informationen und nach der Kontrolle seiner wirtschaftlichen Tätigkeit;
  • die Voraussetzungen, unter denen ein Schuldner eine Finanzierung bei der finanziellen Restrukturierung erhält.

Die Besonderheiten der Anwendung des neuen Gesetzes sind, dass:

  • eine Restrukturierung ohne einen Antrag an das Gericht im Wege von Verhandlungen zwischen dem Schuldner, den mit ihm verbundenen Personen und den hinzugezogenen Gläubigern durchgeführt wird;
  • der Schuldner ausschließlich eine juristische Person darstellt, die dabei eine Verschuldung entweder vor einer einzigen finanziellen Institution aufweist, die nicht mit dem Schuldner verbunden ist und die Durchführung der Prozedur der finanziellen Restrukturierung gemäß dem Gesetz initiiert. Dabei darf der Schuldner weder eine finanzielle Institution sein, noch ein staatliches Unternehmen sein;
  • in den Bestand der finanziellen Verpflichtung des Schuldners die Vertragsstrafe (Geldbuße, Verzugszinsen) fallen darf, und auch andere vermögens- oder finanziellen Sanktionen (im Unterschied zu einer finanziellen Verbindlichkeit im Konkursverfahren);
  • der Schuldner das Recht hat, das Gesetz in dem Falle anzuwenden, wenn seine Tätigkeit als mit einer Perspektive anerkannt wird, d.h. wenn die herangezogenen Gläubiger eine Vereinbarung über eine Restrukturierung abgeschlossen haben. Außerdem werden die Aussichten durch einen Bericht über die Kontrolle der finanziell-wirtschaftlichen Tätigkeit bestätigt;
    • die allgemeine Frist für das Verfahren der finanziellen Restrukturierung 180 Tage nicht überschreiten darf;
  • der Schuldner nicht das Recht hat, eine Erklärung über eine Restrukturierung im Verlauf von 18 Monaten ab dem Beginn der Durchführung der Prozedur der finanziellen Restrukturierung oder nach der Initiierung einer Sanierung des Schuldners durch den Schuldner bis zu einem Beginn des Konkurses einzureichen;
  • in dem Falle, wenn mehrere Schuldner, die verbundene Personen sind und die mindestens einen gemeinsamen Gläubiger – eine Finanzanstalt – haben, einen Antrag auf Restrukturierung einreichen, die finanzielle Restrukturierung solcher Schuldner im Rahmen einer einzigen Prozedur durchgeführt werden kann, und zwar unter der Voraussetzung einer schriftlichen Zustimmung von den hinzugezogenen Gläubigern – Finanzanstalten;
  • die Möglichkeit der Unterzeichnung eines Rahmenvertrages eingeräumt wird, welcher die Prinzipien und die Grundlagen der Koordinierung zwischen den Finanzanstalten reguliert. Dabei arbeitet die Nationalbank der Ukraine das Projekt eines Rahmenvertrages aus, und die Finanzanstalten schließen sich dem im Wege einer Anzeige an die Nationalbank der Ukraine an;
  • in dem Falle, wenn in der Prozedur einige Finanzanstalten beteiligt sind, diese das Recht haben, einen Koordinationsausschuss zu bilden. Andere Gläubiger können einen Gläubigerausschuss bilden;
  • in dem Falle, wenn zum Datum des Beginns der Prozedur einer finanziellen Restrukturierung bei dem Wirtschaftsgericht ein Antrag über den Beginn eines Verfahrens über den Bankrott des Schuldners eingereicht worden ist, der hinzugezogene Gläubiger oder der Schuldner das Recht hat, bis zu dem Zeitpunkt, wenn das Gericht einen Beschluss über die Einleitung eines Verfahrens über den Bankrott des Schuldners gefasst hat, einen Antrag stellen kann, der Prozedur des Bankrotts beizutreten.

Das Gesetz sieht die Bildung eines Beobachtungsrates vor, der ein Sekretariat, ein Arbitragekomitee bildet bzw. formiert und ein Verzeichnis von Schiedsrichtern bestätigt.

Das Sekretariat entscheidet administrative und prozessuale Fragen, und es arbeitet auch Empfehlungen aus. Das Arbitragekomitee entscheidet Streitigkeiten im Laufe der finanziellen Restrukturierung.

Für den Beginn dieser Prozedur ist notwendig:

  • Einreichung einer Anzeige beim Sekretariat durch den Schuldner;
  • Zustimmung (die von den Finanzanstalten unterschrieben sein muss) der hinzugezogenen Gläubiger, die mindestens 50 % von der allgemeinen Summe der Forderungen der Finanzanstalten besitzen.

Nach der Einleitung des Verfahrens wird ein Moratorium eingeführt, und es wird ein Plan für die Restrukturierung des Schuldners ausgearbeitet. Der Plan wird von dem Rat der hinzugezogenen Gläubiger bestätigt. Der Schuldner und die herangezogenen Gläubiger sind verpflichtet, innerhalb von 90 Kalendertagen ab dem Datum der Durchführung der Prozedur der finanziellen Restrukturierung die Verhandlungen abzuschließen und den Plan der Restrukturierung zu bestätigen.

Es muss berücksichtigt werden, dass von dem Gesetz Änderungen in eine Reihe von Gesetzen eingefügt werden, unter anderem wird in das Gesetz der Ukraine „Über Banken und die Bankentätigkeit“ eine Möglichkeit eingeführt, das Bankgeheimnis aufzuheben: Banken, die in einer Prozedur der finanziellen Restrukturierung beteiligt sind, haben das Recht, Informationen, die das Bankgeheimnis bezüglich des Schuldners, seines Bürgen (eines vermögensmäßigen Garanten), von verbundenen Personen des Schuldners enthalten, zur Verfügung zu stellen, und zwar ohne deren Zustimmung an andere Beteiligte der Prozedur der finanziellen Restrukturierung, und auch an Organe, die Durchführung der Prozedur der finanziellen Restrukturierung sicherstellen.

Ebenfalls wird die Nationalbank der Ukraine für den Zeitraum der Geltung des Plans einer Restrukturierung keine Maßnahmen wegen der Verletzung von wirtschaftlichen Parametern fassen, was eine finanzielle Restrukturierung für Banken günstig attraktiv macht.

Insgesamt kann man sagen, dass das Gesetz Schuldnern mit Perspektive eine Möglichkeit gibt, ihre wirtschaftliche Tätigkeit ohne eine komplizierte und lange Prozedur eines Konkurses wiederherzustellen. Außerdem schützt das Gesetz die Interessen von Finanzanstalten, in dem es ihnen einen bestimmten Vorrang vor anderen Gläubigern gibt und in dem es einheitliche Regeln der Zusammenarbeit aufstellt.

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