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4. Juli 2015

Form der Anzeige über den Antritt von Arbeitnehmern zur Arbeit bestätigt

Am 17. Juni 2015 hat das Ministerkabinett der Ukraine durch seine Verordnung Nr. 413 die Form der Anzeige an das Steueramt über die Anstellung von Arbeitnehmern zur Arbeit bestätigt; die Verordnung Nr. 413 ist am 3. Juli 2015 in Kraft getreten. Eine solche Anzeige wird von einem Inhaber eines Unternehmens, einer Organisation oder eines von ihm bevollmächtigten Organs oder einem Einzelunternehmer bei den örtlichen zuständigen territorialen Organen des Steueramtes, wo er bzw. sie als Steuerzahler des Sozialversicherungsbeitrags angemeldet sind, eingereicht.

Eine solche Anzeige muss bis zum Arbeitsantritt des Arbeitnehmers gemäß dem abgeschlossenen Arbeitsvertrag auf eine der nachfolgenden Arten eingereicht werden:

  • elektronisch unter Nutzung der elektronischen Unterschrift von der verantwortlichen Person gemäß den obligatorischen Vorschriften im Bereich des elektronischen Dokumentenverkehrs und der elektronischen Unterschrift;
  • auf Papier zusammen mit einer Kopie in elektronischer Form;
  • auf Papier, wenn die Arbeitsverträge mit nicht mehr als mit fünf Personen abgeschlossen worden sind.

Wir erinnern daran, dass juristische Personen und Einzelunternehmer, welche Arbeitskräfte nutzen, in dem Falle haften, dass ein Arbeitnehmer ohne die Ausfertigung eines Arbeitsvertrages zur Arbeit gelassen wird. Für die Verletzung der Verpflichtung, dem Steueramt den Arbeitsantritt eines Arbeitnehmers anzuzeigen, wird eine Geldbuße in der Höhe des 30-fachen des Mindestlohns auferlegt, der zu dem Moment festgelegt war, als die Verletzung für den jeweiligen Arbeitnehmer aufgedeckt worden ist, und dies für jede begangene Verletzung. Zum heutigen Tage beträgt der Mindestlohn 1.218,- UAH (ca. 50,- EUR).

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