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16. Oktober 2018

Errichtung von Windkraftanlagen vereinfacht

Am 4. Oktober 2018 trat das am 4. September 2018 verabschiedete Gesetz „Über die Änderung einiger Gesetze der Ukraine in Bezug auf die Investitionsattraktivität der Errichtung von Erneuerbare-Energien-Anlagen“ in Kraft. Mit diesem Gesetz wird unter Anderem das Gesetz „Über die Regulierung der Stadtentwicklung“ geändert.

Es sollte daran erinnert werden, dass die geltende Gesetzgebung eine Einteilung aller Bauanlagen in drei Schadensfolgeklassen – von CC1 bis CC3 – vorsieht (zuvor wurden Bauwerke in fünf Komplexitätsklassen eingeteilt).

Die Schadensfolgeklassen von Gebäuden und Bauwerken geben das Niveau der möglichen Gefahr für die Gesundheit und das Leben von Menschen, die sich dauerhaft oder regelmäßig im Bauwerk bzw. im Baufeld außerhalb des Bauwerks aufhalten, sowie für materielle Schäden bzw. soziale Verluste, die mit dem Versagen oder der Funktionsbeeinträchtigung von Bauwerken im Zusammenhang stehen, wieder. Nach der Art der Schadensfolgeklasse richten sich die Komplexität und der Umfang der erforderlichen Unterlagen sowie das Bauverfahren.

Die Gesetzesänderungen zielen darauf ab, Verletzungen beim Bau zu verhindern und Anreize für den Bau von Erneuerbare-Energien-Anlagen, insbesondere Windkraftanlagen, zu setzen.

Gemäß den geltenden Rechtsvorschriften der Ukraine wird eine Prüfung von Bauvorhaben unter Anderem in Bezug auf die Einhaltung der Umweltvorschriften durchgeführt. Darüber hinaus ist diese Prüfung verpflichtend für Bauvorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen (gemäß dem Gesetz der Ukraine „Über die Umweltverträglichkeitsprüfung“). Somit überlappen sich staatliche Genehmigungsverfahren. Daraus ergab sich im Hinblick auf das Inkrafttreten des Gesetzes der Ukraine „Über die Umweltverträglichkeitsprüfung“ (diese trat am 18. Dezember 2017 in Kraft) die Notwendigkeit, Bestimmungen des Gesetzes „Über die Regulierung der Stadtentwicklung“ hinsichtlich des Umfangs der verpflichtenden Überprüfung von Bauvorhaben, für welche eine Zulassung durch die zuständige Behörde in Bezug auf die Überprüfung auf Umweltauswirkungen hin erteilt wurde, zu klären.

Darüber hinaus sollte noch darauf hingewiesen werden, dass die Windkraftanlagen von Natur aus nicht als Gebäude oder Bauten gelten. Denn dies sind Konstruktionen, die aus vorgefertigten Elementen bestehen, deren Qualität durch den Produzenten garantiert und zertifiziert ist. Zur Schaffung eines transparenten und für Investoren verständlichen Mechanismus der Einteilung von Bauwerken in Schadensfolgeklassen ergab sich daher die Notwendigkeit einer Klärung des Verfahrens zur Ermittlung des materiellen Schadens bzw. der sozialen Verluste, die mit den Auswirkungen des Versagens oder der Funktionsbeeinträchtigung von Bauwerken, die ohne staatliche Finanzierung errichtet werden, im Zusammenhang stehen.

Gemäß dem neuen Gesetz sind nun bei der Schadensermittlung Schäden von Bauauftraggebern, die Anlagen bauen, ohne Mittel aus dem Staatshaushalt oder jeweiligen lokalen Budgets, durch staatliche Garantien versehene Darlehen und Geldmittel von staatseigenen und kommunalen Unternehmen bzw. staatlich finanzierten Einrichtungen zu beschaffen, nicht in die Bemessung des Umfangs des materiellen Schadens bzw. der sozialen Verluste einzubeziehen.

Darüber hinaus wurde in der Liste der Merkmale der Bauwerke, bei deren Vorhandensein ein Bauwerk nicht der Schadensfolgeklasse CC1 zugeordnet werden kann, eine Ausnahme für Windkraftanlagen gemacht (vorausgesetzt, dass eine Zulassung durch die zuständige Behörde in Bezug auf die Überprüfung auf Umweltauswirkungen hin erteilt wurde). Darüber hinaus gehören Windkraftanlagen, deren Bau vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes begonnen hat und die in die dritte Kategorie der Komplexität eingestuft wurden, nicht mehr zur Klasse CC2. So zählen nun Windkraftanlagen zur Schadensfolgeklasse CC1.

Mit diesem Gesetz wird das Verfahren zur Beschaffung von Genehmigungen zum Start der Errichtung von Windkraftanlagen erheblich vereinfacht, und somit werden günstige Bedingungen für die Finanzierung und den Ausbau der Windenergie in der Ukraine geschaffen.

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