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2. April 2015

Erläuterung des Obersten Gerichts der Ukraine

Das Oberste Gericht der Ukraine hat im März 2015 einige Fragen der Anwendung der Normen der Gesetzgebung erklärt, die die Anträge auf die Vollstreckung in den Gegenstand von einer Hypothek durch Notare und die gesamtschuldnerische Haftung von Bürgen betreffen.

In der Angelegenheit Nr. 6-141цс14 hat das Oberste Gericht der Ukraine die Meinung des Gerichts der vorangegangenen Instanz über die Gesetzwidrigkeit der vollstreckbaren Ausfertigung eines Notars bei der Existenz einer Streitigkeit bestätigt. So sei es, so das Oberste Gericht, gemäß Art. 87 des Notargesetzes der Ukraine, dass die Notare für die Vollstreckung einer Geldsumme oder einer Herausgabe eines Vermögensgegenstandes von dem Schuldner vollstreckbare Ausfertigungen auf Dokumenten anbringen, die die Verschuldung festlegen. Das Verzeichnis der Dokumente, nach deren die Befriedigung der Verschuldung in einem unstreitigen Verfahren auf der Grundlage einer vollstreckbaren Ausfertigung durchgeführt wird, wird vom Ministerkabinett der Ukraine festgelegt.

Gemäß Punkt 1 der Verordnung des Ministerkabinetts der Ukraine Nr. 1772 vom 29. Juli 1999 „Über die Bestätigung des Verzeichnisses der Dokumente, nach deren die Befriedigung der Verschuldung in einem unstreitigen Verfahren auf der Grundlage einer vollstreckbaren Ausfertigung der Notare durchgeführt wird“, werden für eine vollstreckbare Ausfertigung für die Befriedigung von notariell beglaubigten Verträgen unter anderem das Original des notariell beglaubigten Vertrages sowie Unterlagen, die die Unbestreitbarkeit der Verschuldung des Schuldners bestätigen und die die Überschreitung der Fälligkeit der Erfüllung feststellt, eingereicht.

Deswegen widerlegt nach der Meinung des Obersten Gerichts der Ukraine dieser Umstand, dass zum Zeitpunkt der Bewirkung der vollstreckbaren Ausfertigung im Gericht schon eine Streitigkeit über den Umfang der Verschuldung über den oben angeführten Kreditvertrag existierte, die Schlussfolgerung des Gerichts über die Unbestreitbarkeit der Verschuldung des Schuldners.

In einer anderen Angelegenheit Nr. 6-35цс15 hat das Oberste Gericht der Ukraine angemerkt, dass die Bürgen von verschiedenen Verträgen, die mit einem Schuldner abgeschlossen worden sind, keine gesamtschuldnerische Haftung gegenüber dem Gläubiger tragen. In Übereinstimmung damit haben die Gläubiger das Recht, Forderungen gegenüber Bürgen nur auf der Grundlage von existierenden Verträgen vorzubringen.

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