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21. September 2016

Besteuerung im Bereich der Landwirtschaft in der Ukraine

Die grundsätzlichen Bestimmungen der ukrainischen Gesetzgebung, die die Besteuerung in dem Bereich der Landwirtschaft regeln, sind im Steuerkodex der Ukraine enthalten, und zwar im Abschnitt über das spezielle steuerliche Regime in der Landwirtschaft. Die ukrainische Steuergesetzgebung sieht einige steuerliche Präferenzen für die Produzenten landwirtschaftlicher Waren vor.

Voraussetzungen der Besteuerung mit einer Einheitssteuer

Produzenten von landwirtschaftlichen Waren können unter der Voraussetzung der Erfüllung von bestimmten Bedingungen als Zahler der Einheitssteuer der vierten Gruppe eingetragen werden.

So haben juristische Personen das Recht, die vierte Gruppe der Einheitssteuer auszuwählen, wenn der Anteil ihrer landwirtschaftlichen Warenproduktion für das vorangegangene Steuerjahr mindestens 75 % beträgt.

Die Rechtsvorschrift über die Einhaltung eines Anteils von 75 % der landwirtschaftlichen Warenproduktion für das vorangegangene Steuerjahr erstreckt sich auf:

  1. alle Personen einzeln, die verschmolzen oder verbunden werden. In diesem Falle kann ein landwirtschaftliches Unternehmen zum Zahler der Einheitssteuer im Jahr seiner Gründung werden, wenn im Laufe des vorangegangenen Steuerjahres die Bedingung von 75 % von allen Warenproduzenten, die an deren Bildung beteiligt sind, erfüllt wird;
  2. jede einzelne Person, die im Wege einer Aufspaltung oder Abspaltung entstanden ist. In diesem Falle kann diese Person im nachfolgenden Jahr als Zahler der Einheitssteuer eingetragen werden, unter der Voraussetzung, dass der Anteil in Höhe von 75 % im vorangegangenen Steuerjahr eingehalten worden ist;
  3. eine Person, die im Wege der Umwandlung entstanden ist. Das vereinfachte Besteuerungssystem kann im Jahr der Umwandlung mit der Einhaltung von 75 % der landwirtschaftlichen Produktion im vorangegangenen Steuerjahr gewählt werden.

Ein neu gebildeter landwirtschaftlicher Warenproduzent kann Zahler der Einheitssteuer im nächsten Steuerjahr werden, wenn der Anteil seiner landwirtschaftlichen Warenproduktion, die im vorangegangenen Steuerjahr erzeugt wurde, mindestens 75 % beträgt.

Noch eine Voraussetzung für das Erlangen des Rechts auf die Zahlung der Einheitssteuer der vierten Gruppe ist die Nutzung von eigenen oder gepachteten landwirtschaftlichen Flächen.

Außerdem sieht die Steuergesetzgebung drei Beschränkungen vor, wenn eine juristische Person nicht als Zahler der Einheitssteuer eingetragen werden darf, und zwar insbesondere, wenn:

  1.  das Einkommen von Verkauf von Zierpflanzen (mit einigen Ausnahmen), wilden Tieren und Vögeln, Rauchwaren oder Pelz 50 % vom Gesamtumfang der eigenen Produktion beträgt;
  2. die Tätigkeit im Bereich der Produktion von akzisenpflichtigen Waren durchgeführt wird, mit Ausnahme von Weinen, die in Unternehmen des primären Weinbaus produziert werden;
  3. zum 1. Januar des Buchungsjahres eine Steuerschuld besteht, mit der Ausnahme einer uneinbringlichen Steuerschuld, die infolge des Eintritts von Umständen der höheren Gewalt entstanden ist.
Objekt und Steuerbemessungsgrundlage

Das Objekt der Besteuerung für einen Zahler der Einheitssteuer der vierten Gruppe sind Bodenflächen (Äcker, Heuernten, Weiden und langjährige Anpflanzungen) oder Flächen des Wasserfonds (Binnengewässer, Seen, Teiche, Wasserspeicher), die sich im Eigentum eines landwirtschaftlichen Warenproduzenten befinden oder die ihm zur Nutzung unter anderem zu Pachtbedingungen übergeben worden sind.

Das Eigentums- und Nutzungsrecht auf Grundstücke soll laut ukrainischem Recht eingetragen werden.

Die Steuerbemessungsgrundlage für die Zahler einer Einheitssteuer der vierten Gruppe (landwirtschaftliche Warenproduzenten) ist die normative Geldbewertung eines Hektars des landwirtschaftlich genutzten Grundstücks unter der Berücksichtigung des Koeffizienten der Indexierung.

Satz der Einheitssteuer

Die Höhe des Steuersatzes für die Steuerzahler der Einheitssteuer der vierten Gruppe hängt von der Kategorie des Grundstücks und dessen Lage ab, und beträgt (in % von der Steuerbemessungsgrundlage):

  • für Äcker, Heuernten, Weiden – 0,81;
  • für Äcker, Heuernten, Weiden, die in Berggebieten und in der Waldgegend gelegen sind – 0,49;
  • für langjährige Anpflanzungen – 0,49;
  • für langjährige Anpflanzungen, die in Berggebieten und in der Waldgegend gelegen sind – 0,16;
  • für Flächen des Wasserfonds – 2,43;
  • für Äcker, Heuernten, Weiden auf dem bedeckten Boden – 5,4.
Berichtsperiode und Entrichtung der Einheitssteuer

Die Berichtsperiode für die landwirtschaftlichen Warenproduzenten ist das Kalenderjahr. Die Einheitssteuer wird vierteljährlich innerhalb von 30 Kalendertagen gezahlt, die dem letzten Kalendertag des Steuerquartals nachfolgen, in nachfolgender Höhe vom Jahresbetrag der Einheitssteuer:

im I. Quartal — 10%;
im II. Quartal — 10%;
im III. Quartal — 50%;
im IV. Quartal — 30%.

Voraussetzungen für die Registrierung als Zahler der Einheitssteuer

Laut ukrainischem Recht ist die Registrierung als Zahler der Einheitssteuer unbefristet. Die landwirtschaftlichen Warenproduzenten sind allerdings verpflichtet, ihren Status jährlich zu bestätigen. Für die Bestätigung des Status als Zahler der Einheitssteuer der vierten Gruppe ist bis zum 20. Februar des laufenden Jahres eine Reihe von Buchungsdokumenten über die Tätigkeit im Vorjahr einzureichen.

Besonderheiten der Steuererhebung der Umsatzsteuer

Ein Unternehmen, das seine wirtschaftliche Tätigkeit in der Sphäre der landwirtschaftlichen und der waldwirtschaftlichen Branche sowie der Fischwirtschaft durchführt und entsprechenden Kriterien entspricht, kann ein Sonderverfahren für die Besteuerung mit der Umsatzsteuer (USt.) wählen. Dabei muss beachtet werden, dass das Sonderverfahren für die Besteuerung mit der USt. nur im Jahre 2016 gelten wird. Ab dem 1. Januar 2017 soll dieses Sonderverfahren abgeschafft werden.

Die Besteuerung mit der USt. erfolgt folgendermaßen:

а) für Operationen mit landwirtschaftlichen Waren / Dienstleistungen (außer Operationen mit Getreidekulturen und mit technischen Kulturen und Operationen mit der Produktion von Viehzucht) unterliegt die USt. der Überweisung in den staatlichen Haushalt in Höhe von 50 %; die restlichen 50% werden auf ein spezielles Konto des Produzenten überwiesen;
b) für Operationen mit Getreidekulturen und mit technischen Kulturen unterliegt die USt. der Überweisung in den staatlichen Haushalt in Höhe von 85 %; die restlichen 15% werden auf ein spezielles Konto des Produzenten überwiesen;
c) für Operationen mit der Produktion von Viehzucht unterliegt die USt. der Überweisung in den staatlichen Haushalt in Höhe von 20 %; die restlichen 80% werden auf ein spezielles Konto des Produzenten überwiesen.

Seit dem 1. Februar 2016 gibt es zwei offene Register für die Entschädigung der USt. aus dem staatlichen Haushalt: ein Register enthält ein Verzeichnis der Antragsteller auf eine automatische Entschädigung der USt., und in das zweite Register werden die restlichen Unternehmen aufgenommen. Eine automatische Entschädigung der USt. wird in dem Falle angewandt, wenn der Anteil der Exportgeschäfte in der Unternehmenstätigkeit über 40 % beträgt.

Dabei soll die Haupttätigkeit eines solchen Unternehmens die Lieferung der von ihm produzierten landwirtschaftlichen Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen auf eigenen oder auf gepachteten Anlagefonds sein. Und das spezifische Gewicht des Werts der landwirtschaftlichen Waren oder der Dienstleistungen darf mindestens 75 % des Wertes aller Waren oder Dienstleistungen betragen, die innerhalb der vorangegangenen zwölf aufeinanderfolgenden steuerlichen Buchungsperioden (Monate) geliefert / erbracht worden sind.

Transferpreisbildung

Die Transferpreisbildung wird bei den kontrollierten Operationen unter der Bedingung angewandt, dass das gesamte Jahreseinkommen des Steuerzahlers und / oder der mit ihm verbundenen Personen einen Betrag von UAH 20 Mio. (zzgl. USt.) überschreitet, und dass der Umfang der Operationen des Steuerzahlers und / oder der mit jedem Vertragspartner verbundenen Personen einen Betrag von UAH 1 Mio. UAH (zzgl. USt.) oder 3 % des Einkommens des Steuerzahlers für das entsprechende Steuerjahr überschreitet.

Unter einer kontrollierten Operation werden (1) Operationen mit verbundenen Nichtresidenten; (2) Operationen über den Verkauf von Waren über Kommissionäre-Nichtresidenten; und (3) Operationen mit Nichtresidenten aus Offshore-Jurisdiktionen verstanden. Die Besteuerung von kontrollierten Operationen erfolgt laut den gesetzlich bestimmten Preisbildungsmethoden.

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