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6. November 2014

Beschränkungen der NBU für die Krim und Rubel

Die Nationalbank der Ukraine hat mit ihrer Verordnung Nr. 699 vom 3. November 2014 (in Kraft getreten am 5. November 2014) einige Beschränkungen in Bezug auf die Investitionstätigkeit auf der Halbinsel Krim sowie die Verwendung der russischen Währung in der Ukraine eingeführt.

So hat die Nationalbank der Ukraine in der Verordnung jegliche Investitionen in Investitionsobjekte, die sich auf der Halbinsel Krim befinden oder dort registriert sind, untersagt. Zusätzlich werden aufgrund der Verordnung alle Personen, die ihren Sitz auf der Krim haben (registriert sind), im Sinne der Gesetzgebungsakte der Nationalbank der Ukraine als Devisenausländer angesehen. Verträge, die von juristischen Personen aus der Krim mit juristischen Personen aus anderen ukrainischen Gebieten geschlossen werden, sind als Außenwirtschaftsverträge zu behandeln.

Somit werden zu allen Überweisungen und Zahlungen aus der Ukraine auf das Territorium der Halbinsel Krim und umgekehrt Gesetzgebungsakte der Nationalbank der Ukraine betreffend die Überweisung von Geldmitteln ins Ausland angewandt.

Außerdem hat die Nationalbank der Ukraine die Vornahme von Kredit- und Bankeinlagengeschäften in russischer Währung in der Ukraine verboten. So hat die Nationalbank in der Verordnung beispielsweise folgende Geschäfte in russischen Rubeln untersagt:

  • Geldbeschaffung aufgrund von Bankeinlagenverträgen, darunter auch Erhöhung von Bankeinlagen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Gründung der Wirtschaftszone „Krim“ und Besonderheiten der Ausübung der Wirtschaftstätigkeit auf dem vorläufig besetzten Gebiet der Ukraine (in Kraft getreten am 27. September 2014) vorgenommen wurden, sowie die Verlängerung solcher Verträge;
  • Kreditgewährung, darunter auch Überziehungskredite, sowie die Verlängerung von Verträgen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Wirtschaftszone Krim abgeschlossen wurden.

Ein weiteres Verbot der Notenbank der Ukraine bezieht sich auf die Beförderung von Bargeld in russischen Rubeln über die Verwaltungsgrenze mit der Halbinsel Krim. Eine Ausnahme gilt nur für natürliche Personen, die einen Gegenwert von UAH 10.000,- mit sich führen, wenn dieser mündlich angemeldet wird.

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