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23. August 2016

Berechnung der Gewinnsteuer von ständigen Vertretungen

Am 27. Juli 2016 ist die Anordnung des Finanzministeriums der Ukraine bezüglich der Bestätigung der Formen und der Ordnung der Berechnung der Gewinnsteuer von Nichtresidenten, die eine Tätigkeit auf dem Territorium der Ukraine über ständige Vertretungen ausüben, in Kraft getreten. Durch diese Anordnung hat das Finanzministerium der Ukraine die Ordnung der Berechnung der Gewinnsteuer von Nichtresidenten, die eine Tätigkeit in der Ukraine über ständige Vertretungen ausüben, bestätigt.

So sieht diese Ordnung vor, dass ein Nichtresident, der seine Tätigkeit in der Ukraine und außerhalb der Ukraine ausübt und dabei keinen Gewinn von seiner Tätigkeit, die von ihm über ständige Vertretungen in der Ukraine geführt wird, bestimmt, eine Summe des Gewinns bestimmt, der der Versteuerung in der Ukraine unterliegt, und zwar auf der Grundlage der Erstellung einer speziellen Bilanz der finanziell-wirtschaftlichen Tätigkeit, die mit dem kontrollierenden Organ am Sitz der ständigen Vertretung vereinbart wird.

In der Anordnung des Finanzministeriums der Ukraine wurde auch die Form der Berechnung der Gewinnsteuer eines Nichtresidenten bestätigt, und zwar die Form der Berechnung der Gewinnsteuer eines Nichtresidenten, der eine Tätigkeit auf dem Territorium der Ukraine über eine ständige Vertretung durchführt, und dies auf der Grundlage der Erstellung einer speziellen Bilanz der finanziell-wirtschaftlichen Tätigkeit, sowie die Form der Berechnung der Gewinnsteuer einer ständigen Vertretung eines Nichtresidenten, die im Wege der Anwendung eines Koeffizienten von 0,7 auf die Summe des erlangten Erlöses bestimmt wird.

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