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7. Mai 2015

Bedingungen der Anwendung des Umsatzsteuersatzes von 7% für Arzneimittel

Am 30. März 2015 hat das Finanzamt der Ukraine in seinem Brief Nr. 6490/6/99-99-19-03-0275 Klarstellungen bezüglich der Umsatzbesteuerung von Operationen von Lieferungen von Arzneimitteln auf dem Territorium der Ukraine und von Importen von Arzneimitteln auf das Territorium der Ukraine zur Verfügung gestellt.

Die Steuerfachleute haben bemerkt, dass für die Anwendung des Umsatzsteuersatzes von 7% die Arzneimittel:

  • für die Produktion und die Anwendung in der Ukraine zugelassen und
  • in das Staatliche Register der Arzneimittel eingetragen sein müssen.

Wenn bei der Durchführung von Operationen einer Lieferung von Arzneimitteln auf dem Zollgebiet der Ukraine oder eines Imports von Arzneimitteln auf das Zollgebiet der Ukraine nur eine der oben genannten Bedingungen nicht erfüllt ist, dann unterliegen solche Operationen der Umsatzbesteuerung in Höhe von 20%.

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