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1. März 2016

Auferlegung von Strafen für die Verletzung der Arbeitsgesetzgebung

Am 3. Februar 2016 hat das Ministerkabinett der Ukraine durch seine Verordnung Nr. 55 die Ordnung der Auferlegung von Strafen für die Verletzung der Gesetzgebung im Arbeitsrecht, die von der Verordnung des Ministerkabinetts der Ukraine Nr. 509 vom 17. Juli 2013 bestätigt worden ist, geändert.

So wurde die Verordnung um Normen ergänzt, gemäß derer Strafen nur aufgrund solcher Gründe auferlegt werden können:

  • Entscheidung eines Gerichts über die Ausgestaltung von Arbeitsbedingungen mit einem Arbeitnehmer, der seine Arbeit ohne den Abschluss eines Arbeitsvertrages und der Festlegung des Zeitraums einer solchen Arbeit oder einer Arbeit zu den Bedingungen eines nicht vollen Arbeitstages in dem Falle der faktischen Erfüllung der Arbeit zur vollen Zeit ausgeübt hat, die in einem Unternehmen, in einem Betrieb oder in einer Organisation festgelegt worden ist;
  • Akt der Entdeckung von Anzeichen der Verletzung der Arbeitsgesetzgebung während einer Überprüfung eines Unternehmens oder eines Arbeitgebers, der von einer Amtsperson der staatlichen Arbeitsinspektion oder eines territorialen Organs der staatlichen Arbeitsinspektion erstellt worden ist.

Auch bestimmt die Verordnung, wie nicht freiwillig bezahlte Strafen eingetrieben werden:

  • im gerichtlichen Verfahren durch regionale Zentren der Beschäftigung auf der Grundlage der Akten, die ihnen von den territorialen Organen der Arbeitsinspektion übergeben worden sind (bezüglich der Strafen, die im Art. 53 Abs. 2, 5 und 6 des Gesetzes der Ukraine „Über die Beschäftigung der Bevölkerung“ vorgesehen sind);
  • im gerichtlichen Verfahren durch territoriale Organe der Arbeitsinspektion (bezüglich der Strafen, die im Art. 53 Abs. 3, 4 und 7 des oben genannten Gesetzes vorgesehen sind);
  • durch Organe des staatlichen Vollstreckungsdienstes (bezüglich der Strafen, die in Art. 265 Abs. 2 des Arbeitskodex vorgesehen sind).
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