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23. Dezember 2014

Änderung von Devisenbestimmungen

Am 16. Dezember 2014 hat die Nationalbank der Ukraine mit ihrer Verordnung Nr. 810 eine Reihe wichtiger Änderungen in der bereits erlassenen Verordnung Nr. 699 vom 3. Dezember 2014 „Über die Anwendung einiger Vorschriften des Devisenrechts auf dem Gebiet der vorläufig besetzten freien Wirtschaftszone Krim“ vorgenommen.
Folgendes ist dabei zu beachten:

  • bei der Abwicklung von Bankgeschäften ist es den ukrainischen Banken verboten, jegliche von den Behörden der Russischen Föderation sowie anderen Behörden auf der Halbinsel Krim, an die auf der Krim ansässigen Personen ausgestellten Unterlagen zu verwenden;
  • der Beschluss, wonach Aussiedler aus der Halbinsel Krim, die auf dem Festland der Ukraine ihren Wohnsitz haben, als Devisenausländer behandelt wurden, ist aufgehoben worden;
  • Abrechnungen zwischen juristischen Personen bzw. Einzelunternehmern, die auf dem Festland der Ukraine eingetragen sind und den, auf der Krim eingetragenen Personen im Zusammenhang mit den laufenden Handelsgeschäften sind in Fremdwährung oder in ukrainischer Währung vorzunehmen;
  • es wurde den ukrainischen Banken verboten, Kreditverträge (Darlehensverträge) in Fremdwährung, aufgrund welcher die auf der Krim ansässigen Personen ihre Pflichten gegenüber Devisenausländern zu erfüllen haben, weiter zu bedienen. Die Registrierung solcher Kreditverträge bzw. Darlehensverträge verliert somit ihre Gültigkeit;
  • die ukrainischen Banken sind verpflichtet, jegliche Transaktionen mit den laufenden Konten der auf der Krim registrierten juristischen Personen und Einzelunternehmer einzustellen, mit Ausnahme von:
    • Anrechnung der Geldmittel vom Sparkonto sowie der berechneten Sparzinsen;
    • Anrechnung der erworbenen Fremdwährung;
    • Anrechnung der Geldmittel im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens;
    • Zwangseintreibung und Arrest der Geldmittel;
    • abschließender Transaktionen im Zusammenhang mit der Überweisung der Geldmittel auf das außerhalb der Ukraine eröffnete Konto dieser juristischen Person.

Die Verordnung Nr. 810 ist am 19. Dezember 2014 in Kraft getreten.

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