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11. Juli 2017

Änderung des Verfahrens der Erteilung von Arbeitserlaubnissen für Ausländer

Am 23. Mai 2017 hat die Werchowna Rada der Ukraine das Gesetz der Ukraine „Über die Änderung von einigen Gesetzen der Ukraine zur Beseitigung von Hindernissen für Anziehung von ausländischen Investitionen“ verabschiedet, das wesentliche Änderungen des Gesetzes der Ukraine „Über die Beschäftigung der Bevölkerung“ mit sich bringt. Dieses Gesetz tritt am 27. September 2017 in Kraft.

Insbesondere wurde die Liste der Unterlagen geändert, die bei der Beantragung einer Arbeitserlaubnis für Ausländer eingereicht werden müssen. Nunmehr hat der Arbeitgeber Folgendes einzureichen:

  • einen Antrag, in dem der Arbeitgeber bestätigt, dass die Stelle, die vom Ausländer besetzt wird, laut der geltenden Gesetzgebung keine ukrainische Staatsangehörigkeit erfordert und keinen Zugang zu Staatsgeheimnissen vorsieht;
  • eine Kopie des Reisepasses des Ausländers (Seiten mit persönlichen Daten) samt Übersetzung ins Ukrainische;
  • ein farbiges Passbild des Ausländers im Passformat 3,5 x 4,5 cm.

Je nach der Kategorie, zu welcher der anzustellende Ausländer gehört, sind zusätzlich folgende Unterlagen einzureichen:

  • für alle Kategorien der ausländischen Arbeitnehmer – eine vom Arbeitgeber beglaubigte Kopie des Entwurfs des Arbeitsvertrages mit dem Ausländer;
  • für angestellte Gründer (Gesellschafter) oder Endbegünstigte (Kontrolleure) von in der Ukraine gegründeten juristischen Personen – das Arbeitsamt selbst sammelt die Informationen darüber, ob das Stamm- oder Grundkapital der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Beantragung der Arbeitserlaubnis eingebracht worden ist;
  • für Absolventen von Universitäten unter den Top-100 der Weltrangliste der besten Universitäten – eine Kopie des Hochschulzeugnisses der jeweiligen Universität, die ordnungsgemäß zu legalisieren und ins Ukrainische zu übersetzen ist, dabei muss die Übersetzung ordnungsgemäß beglaubigt werden;
  • für ausländische Arbeitnehmer, die künstlerische Berufe ausüben – notariell beglaubigte Kopien der Unterlagen, die das Objekt des Urheberrechts und / oder der verwandten Schutzrechte des Urhebers identifizieren und die Urheberschaft (Urheberrecht) bescheinigen;
  • für ausländische IT-Fachleute – die zuständige Behörde selbst sammelt die Informationen darüber, ob die Softwareentwicklung zu den eingetragenen Tätigkeiten des Arbeitgebers gehört;
  • für entsandte ausländische Arbeitnehmer – eine Kopie des zwischen dem ukrainischen und dem ausländischen Unternehmen abgeschlossenen Vertrages (Kontrakts), der die Beschäftigung des Ausländers oder des Staatenlosen, der vom ausländischen Arbeitgeber in die Ukraine zur Ausführung einer Reihe von Arbeiten (Erbringung von Dienstleistungen) entsandt wurde, vorsieht;
  • für konzerninterne Entsandte – die Entscheidung des ausländischen Unternehmens über die Versetzung des Ausländers oder des Staatenlosen in die Ukraine und eine Kopie des zwischen dem Ausländer oder dem Staatenlosen und dem ausländischen Unternehmen abgeschlossenen Vertrages über die Versetzung in die Ukraine mit Angabe der Befristung der Arbeit in der Ukraine;
  • für Ausländer oder Staatenlose, in Bezug auf welche eine Entscheidung über Anerkennung des Antragstellers als Asylberechtigter oder als subsidiär Schutzberechtigter getroffen wurde – eine Kopie der Entscheidung über die Anerkennung des Antragstellers als Asylberechtigter oder als subsidiär Schutzberechtigter und der Bescheinigung über die Asylbeantragung in der Ukraine.

Aus der Liste wurden die folgenden Unterlagen gestrichen:

  • Führungszeugnis;
  • Bestätigung des Arbeitgebers darüber, dass die Stelle, die vom Ausländer besetzt wird, laut der geltenden Gesetzgebung keine ukrainische Staatsangehörigkeit erfordert und keinen Zugang zu Staatsgeheimnissen vorsieht (entsprechende Bestätigung wird hinfort im Wortlaut des Antrags zum Ausdruck kommen);
  • Ausbildungszeugnisse (ausgenommen von den Fällen, wenn die Arbeitserlaubnis für die Absolventen der Universitäten, die zu den Top 100 mit Weltrating gehören, beantragt wird);
  • Bescheinigung einer medizinischen Einrichtung, dass der Ausländer nicht an chronischem Alkoholismus, einer Drogensucht oder Infektionskrankheiten leidet.

Darüber hinaus wird ein Mindestlohn für Ausländer neu festgesetzt:

  • fünf gesetzliche Mindestlöhne (ca. UAH 16 Tsd. pro Monat im Jahre 2017) – für ausländische Arbeitnehmer bei Nichtregierungsorganisationen, gemeinnützigen Organisationen sowie Bildungseinrichtungen;
  • zehn gesetzliche Mindestlöhne (ca. UAH 32 Tsd. pro Monat im Jahre 2017) — für alle anderen Gruppen der Arbeitnehmer.

Die Anforderungen an den Mindestlohn sind jedoch an die folgenden Gruppen von ausländischen Arbeitnehmern nicht anzuwenden: hochbezahlte ausländische Fachkräfte (Ausländer, deren Arbeitslohn zumindest 50 Mindestlöhne beträgt), angestellte Gründer oder Gesellschafter oder Endbegünstigte (Kontrolleure) von den in der Ukraine gegründeten juristischen Personen, Absolventen von Universitäten unter den Top-100 der Weltrangliste, die vom Ministerkabinett der Ukraine auf die Liste von Rankings der besten Universitäten aufgenommen wurden, ausländische Arbeitnehmer, die künstlerische Berufe ausüben, ausländische IT-Fachleute.

Zudem wird die Gebühr für die Erteilung der Arbeitserlaubnis geändert. Von nun an hängt die Gebühr unmittelbar vom Existenzminimum und der Frist, für welche die Arbeitserlaubnis erteilt wird, ab:

  • das sechsfache Existenzminimum (UAH 9.600 im Jahre 2017) – für Arbeitserlaubnisse, die für eine Frist von einem bis zu drei Jahren erteilt werden;
  • das vierfache Existenzminimum (UAH 6.400 im Jahre 2017) – für Arbeitserlaubnisse, die für eine Frist von sechs Monaten bis zu einschließlich einem Jahr erteilt werden;
  • das zweifache Existenzminimum (UAH 3.200 im Jahre 2017) – für Arbeitserlaubnisse, die für eine Frist bis zu sechs Monaten erteilt werden.

Darüber hinaus wird vorgeschlagen, die Gültigkeitsdauer der Arbeitserlaubnisse zu ändern und diese je nach der Kategorie der Ausländer festzusetzen:

  • für die Dauer des Arbeitsvertrages, jedoch höchstens für drei Jahre – für hochbezahlte ausländische Fachkräfte, angestellte Gründer oder Gesellschafter oder Endbegünstigte (Kontrolleure) von den in der Ukraine gegründeten juristischen Personen, Absolventen von Universitäten unter den Top-100 der Weltranglisten, die vom Ministerkabinett der Ukraine auf die Liste von Rankings der besten Universitäten aufgenommen wurden, ausländische Arbeitnehmer, die künstlerische Berufe ausüben, ausländische IT-Fachleute;
  • für die Dauer des außenwirtschaftlichen Vertrags, jedoch höchstens für drei Jahre – für entsandte ausländische Arbeitnehmer;
  • für die Dauer der Entscheidung des ausländischen Unternehmens über die Versetzung des Ausländers oder des Staatenlosen in die Ukraine und des zwischen dem Ausländer oder dem Staatenlosen und dem ausländischen Unternehmen abgeschlossenen Vertrages über die Versetzung in die Ukraine – für konzerninterne Entsandte;
  • für die Dauer des Arbeitsvertrages (Arbeitskontraktes), jedoch höchstens für ein Jahr – für alle anderen ausländischen Arbeitnehmer.

Im Gesetz wird auch die Ausübung von Nebentätigkeiten geregelt. Wenn eine Nebentätigkeit von den hochbezahlten ausländischen Fachkräften ausgeübt wird, ist keine Arbeitserlaubnis erforderlich, vorausgesetzt, dass die Dauer des Arbeitsvertrages, der die Ausübung dieser Nebentätigkeit vorsieht, die Dauer der Arbeitserlaubnis für die hauptberufliche Tätigkeit nicht überschreitet.

Alle anderen ausländischen Arbeitnehmer können neben der hauptberuflichen Tätigkeit auf einer Position, für welche die Arbeitserlaubnis erteilt wurde, eine Nebentätigkeit auf der Position eines vorübergehend abwesenden Arbeitnehmers ohne Erlaubnis ausüben, vorausgesetzt, dass die gleichzeitige Besetzung von mehreren Positionen nicht mehr als 60 Kalendertage innerhalb eines Kalenderjahres dauert.

In allen anderen Fällen ist die gleichzeitige Besetzung von mehreren Positionen bei einem oder mehreren Arbeitgebern nur unter dem Vorbehalt der Erteilung einer Arbeitserlaubnis für jede Position möglich.

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